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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 174In dieser Rechtsfrage gibt es zwei Punkte

Übersetzung · DE

dass er einer der Wahrhaftigen in dem ist, dessen er sie bezichtigt hat, nämlich den Ehebruch".

In dieser Angelegenheit gibt es zwei Punkte:

Erstens: Das Li'an ist nur in Anwesenheit des Richters oder dessen Stellvertreters gültig. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) befahl Hilal ibn Umayya, seine Frau zu sich zu rufen, und vollzog das Li'an zwischen ihnen. Zudem handelt es sich entweder um einen Eid oder um ein Zeugnis, und in beiden Fällen ist der Richter eine Voraussetzung. Wenn sich die Ehepartner ohne Richter auf ein Li'an einigen, ist dies nicht gültig, da das Li'an auf Strenge und Bekräftigung beruht und daher ohne Richter nicht zulässig ist, ähnlich wie bei der gesetzlich festgelegten Strafe (Hadd). Ob die Ehepartner frei oder Sklaven sind, macht nach dem äußeren Anschein der Worte von al-Khiraqi keinen Unterschied. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Der Herr darf das Li'an zwischen seinem Sklaven und seiner Sklavin vollziehen, da er befugt ist, die Hadd-Strafe an ihnen zu vollstrecken. Wir entgegnen: Es handelt sich um ein Li'an zwischen Eheleuten, daher ist es ohne den Richter oder dessen Stellvertreter nicht zulässig, ebenso wie beim Li'an zwischen Freien. Wir erkennen nicht an, dass der Herr die Befugnis hat, die Hadd-Strafe an seiner verheirateten Sklavin zu vollstrecken; zudem ähnelt das Li'an nicht der Hadd-Strafe, da die Hadd-Strafe der Abschreckung und Züchtigung dient, während das Li'an entweder ein Zeugnis oder ein Eid ist; sie unterscheiden sich also. Außerdem dient das Li'an zur Abwendung der Hadd-Strafe und ist deren Auslöser, weshalb es dem Vorgehen bei der Beweisführung für den Ehebruch und dem Urteil darüber oder dessen Verneinung gleicht. Wenn die Frau jedoch sehr zurückgezogen lebt und ihre Bedürfnisse nicht draußen verrichtet, schickt der Richter seinen Stellvertreter zusammen mit Rechtschaffenen (Udud), damit sie das Li'an zwischen ihnen vollziehen. Wenn er nur seinen Stellvertreter allein schickt, ist dies ebenfalls zulässig, da die Anwesenheit einer Gruppe nicht zwingend erforderlich ist.

Kapitel: Es ist empfehlenswert, dass das Li'an in Anwesenheit einer Gruppe von Muslimen stattfindet, da Ibn Abbas, Ibn Umar und Sahl ibn Sa'd trotz ihres jungen Alters dabei waren, was darauf hinweist, dass eine große Gruppe zugegen war, denn Kinder besuchen solche Versammlungen nur in Begleitung von Männern. Zudem beruht das Li'an auf Strenge, um die Abschreckung und Warnung zu verstärken, und die Durchführung in der Gemeinschaft ist in dieser Hinsicht wirkungsvoller. Es ist empfehlenswert, dass es nicht weniger als vier Zeugen sind, da die Beweisführung für Ehebruch, für den das Li'an als Ersatz für die Bezichtigung eingeführt wurde, vier Zeugen erfordert, und dies ist keine Pflicht.

Anmerkungen

(2) In M: "ramaha" (er bezichtigte sie). (3) Die Identifizierung der Überlieferung wurde bereits unter 8/373 erörtert. (4) Fehlt in B. (5) In B: "min" (von).

Arabisch (Quelle)

كَانَ مِنَ الصَّادِقِينَ فِيَما رَمَانِى (٢) بِهِ مِنَ الزِّنَى).

فى هذه المسألة مَسْألتان:

إحداهما: أَنَّ اللِّعانَ لا يَصِحُّ إلَّا بمَحْضرٍ من الحاكمِ، أو مَن يَقُومُ مَقامَه. وهذا مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ هِلالَ بن أُمَيّةَ أن يَسْتَدْعِىَ زَوْجَتَه إليه، ولَاعَنَ بينهما (٣). ولأنَّه إمَّا يَمِينٌ، وإمَّا شهادةٌ، وأيُّهما كان، فمِنْ شَرْطِه الحاكمُ. وإن تَرَاضَى الزَّوْجانِ بغيرِ الحاكمِ يُلاعِنُ بينهما، لم يَصِحَّ ذلك؛ لأنَّ اللِّعانَ مَبْنِىٌّ على التَّغْلِيظِ والتَّأْكِيدِ، فلم يَجُزْ بغيرِ الحاكمِ، كالحَدِّ. وسَواءٌ كان الزَّوْجانِ حُرَّيْنِ أو مَمْلُوكينِ، فى ظاهرِ كلامِ الْخِرَقِىِّ. وقال أصحابُ الشافعىِّ: للسَّيِّدِ أن يُلاعِنَ بينَ عَبْدِه وأمَتِه؛ لأنَّ له إقامَةَ الحَدِّ عليهما. ولَنا، أنَّه لِعانٌ بينَ زَوْجينِ، فلم يَجُزْ لغيرِ الحاكمِ أو نائِبِه، كاللِّعانِ بينَ الحُرَّيْنِ. ولا نُسَلِّمُ أَنَّ السَّيِّدَ يَمْلِكُ إقامةَ الحَدِّ على أمَتِه المُزَوَّجَةِ، ثم لا يُشْبِهُ اللِّعانُ الحَدَّ؛ لأنَّ الحَدَّ زَجْرٌ وتَأْدِيبٌ، واللِّعانُ إمَّا شهادة وإمَّا يمينٌ، فافْتَرَقا، ولأنَّ اللِّعانَ دارِئٌ للحَدِّ، ومُوجِبٌ له، فجَرَى مَجْرَى إقامةِ البَيِّنةِ على الزِّنَى والحُكْمِ به أو بنَفْيِهِ. وإن كانتِ المرأةُ خَفِرةً لا تَبْرُزُ لحوائِجِها، بَعَثَ الحاكمُ نائِبَه، وَبعَثَ معه عُدُولًا، ليُلَاعِنُوا بينهما، وإن بَعَثَ نائِبَه وحدَه جازَ؛ لأنَّ الجَمْعَ غيرُ واجِبٍ.

فصل: ويُسْتَحَبُّ أن يكونَ اللعانُ بمَحْضرِ جماعةٍ من المُسْلِمِينَ؛ لأنَّ ابنَ عباسٍ وابنَ عمرَ وسَهْلَ بن سعدٍ حَضَرُوه مع حداثةِ أسْنانِهم، فدَلَّ ذلك على أنَّه حَضَره جمعٌ كثيرٌ؛ لأنَّ الصِّبْيانَ إنَّما يَحْضُرُونَ المجالسَ تَبَعًا للرِّجالِ، ولأنَّ اللِّعانَ بُنِىَ على التَّغْليظِ، مُبالَغةً فى الرَّدْع به (٤) والزَّجْرِ، وفِعْلُه فى الجماعةِ أبْلَغُ فى (٥) ذلك. ويُسْتَحَبُّ أن لا يَنْقُصُوا عن أرْبَعةٍ؛ لأنَّ بَيِّنةَ الزِّنَى الذى شُرِعَ اللعانُ من أجْلِ الرَّمْىِ به أرْبعَةٌ، وليس

Anmerkungen

(٢) فى م: "رماها".(٣) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٧٣.(٤) سقط من: ب.(٥) فى ب: "من".

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