Für beide nach dem vierten und vor dem fünften (Schwur) ist die Ermahnung nach der Auffassung der meisten Gelehrten empfohlen. Dies beruht darauf, was Ibn Abbas berichtete: Als es zum fünften Mal kam, wurde gesagt: „O Hilal, fürchte Allah, denn dies ist der verpflichtende Schwur (al-mujiaba), der die Strafe über dich bringt.“ Er sagte: „Bei Allah, Allah wird mich deswegen nicht bestrafen, so wie Er mich deswegen nicht auspeitschen wird.“ Dann leistete er die fünfte Zeugenaussage. Und als [es zum fünften Mal kam], wurde ihr gesagt: „Fürchte Allah, denn die Strafe im Diesseits ist geringer als die Strafe im Jenseits, und dies ist der verpflichtende Schwur, der die Strafe über dich bringt.“ Sie zögerte eine Weile, dann sagte sie: „Bei Allah, ich werde mein Volk nicht in Schande bringen.“ Dann leistete sie die fünfte Zeugenaussage, dass der Zorn Allahs auf ihr sei, falls er zu den Wahrhaftigen gehöre. Abu Ishaq al-Juzajani berichtete mit seiner Überlieferungskette den Hadith der beiden Li'an-Leistenden und sagte: Er leistete vier Zeugenaussagen bei Allah, dass er zu den Wahrhaftigen gehöre. Dann befahl er, dass man ihn am Mund festhalte, ermahnte ihn und sagte: „Wehe dir, alles ist leichter für dich als der Fluch Allahs.“ Dann wurde er losgelassen und er sagte: „Der Fluch Allahs sei auf ihm, falls er zu den Lügnern gehört.“ Dann rief er sie herbei, las ihr vor und sie leistete vier Zeugenaussagen bei Allah, dass er zu den Lügnern gehöre. Dann befahl er, dass man sie am Mund festhalte, und sagte: „Wehe dir, alles ist leichter für dich als der Zorn Allahs.“ Und er erwähnte den Hadith.
Abschnitt: Für die Gültigkeit des Li'an sind sechs Bedingungen erforderlich. Erstens: Es muss in Anwesenheit des Imams oder seines Stellvertreters stattfinden. Zweitens: Jeder von beiden muss den Li'an erst leisten, nachdem er ihm vorgelegt wurde; wenn er damit beginnt, bevor der Imam es ihm vorlegt, ist es nicht gültig, so als ob er schwören würde, bevor der Richter ihn dazu auffordert. Drittens: Die Vollständigkeit der fünf Formeln des Li'an; wenn eine Formel davon fehlt, ist es nicht gültig. Viertens: Er muss ihn in seiner (vorgegebenen) Form vollziehen, außer in dem Fall, den wir bezüglich der Differenz beim Ersetzen einer Formel durch eine andere mit gleicher Bedeutung erwähnt haben. Fünftens: Die Reihenfolge; wenn er die Formel des Fluches vor einer der vier Formeln vorzieht oder die Frau ihren Li'an vor dem Li'an des Mannes leistet, wird dies nicht angerechnet. Sechstens: Der Hinweis eines jeden von beiden auf den anderen, falls dieser anwesend ist, oder seine namentliche Nennung und Abstammung, falls er abwesend ist. Es ist nicht Bedingung, dass sie beide gleichzeitig anwesend sind; vielmehr ist es zulässig, wenn einer von beiden von seinem Partner abwesend ist.
(33) Fehlt im Original. (34) In M: "wa-tasmiyatuhu" (und seine namentliche Nennung).