Zum Beispiel, wenn der Mann in der Moschee den Li'an leistet und die Frau an deren Tür, da es ihr nicht möglich ist einzutreten, so ist dies zulässig.
Abschnitt: Wenn das Ehepaar die arabische Sprache beherrscht, ist es ihnen nicht gestattet, den Li'an in einer anderen Sprache zu leisten, da der Li'an im Koran in arabischer Wortwahl überliefert wurde. Wenn sie dies nicht beherrschen, ist es ihnen erlaubt, den Li'an in ihrer Sprache zu vollziehen, aufgrund der Notwendigkeit. Wenn der Richter ihre Sprache beherrscht, genügt dies, und es ist empfohlen, dass vier Personen anwesend sind, die ihre Sprache beherrschen. Wenn der Richter ihre Sprache nicht beherrscht, ist ein Dolmetscher unerlässlich. Al-Qadi sagte: Als Dolmetscher genügen nicht weniger als zwei rechtschaffene Zeugen. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i und die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi, denn er sagte: Es wird bei der Übersetzung für einen Nicht-Araber, der ihn als Richter anruft, wenn er dessen Sprache nicht kennt, nicht weniger als zwei rechtschaffene Zeugen akzeptiert, die seine Sprache beherrschen. Abu al-Khattab erwähnte eine weitere Überlieferung, dass das Wort eines einzigen rechtschaffenen Zeugen ausreicht. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, und wir werden dies an anderer Stelle erwähnen, so Allah, der Erhabene, will.
1336 – Frage: Er sagte: (Und wenn zwischen ihnen ein Kind im Li'an vorhanden ist, so soll das Kind erwähnt werden. Wenn er sagt: Ich bezeuge bei Allah, dass sie Ehebruch begangen hat, so soll er sagen: Und dieses Kind ist nicht mein Kind. Und wir sagen ihr: Ich bezeuge bei Allah, dass er gelogen hat und dass dieses Kind sein Kind ist.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass immer dann, wenn der Li'an zur Verleugnung eines Kindes dient, dessen Erwähnung in ihrem Li'an zwingend erforderlich ist. Al-Shafi'i sagte: Die Frau muss es nicht erwähnen, da sie es nicht verleugnet, während der Ehemann es erwähnen muss, um es zu verleugnen. Abu Bakr sagte: Keiner von beiden muss es erwähnen, und es gilt durch den Wegfall der ehelichen Gemeinschaft (firasch) als verleugnet. Wir halten entgegen: Wenn das Recht durch den Li'an entfällt, ist dessen Erwähnung darin Bedingung, wie bei der Frau; und da die Frau eine der beiden Ehepartner ist, ist die Erwähnung des Kindes eine Bedingung in ihrem Li'an, genau wie beim Ehemann, und weil sie beide übereinander (über eine Sache) im Bunde sind, ist die Erwähnung in ihrem Bündnis wie bei den Uneinigen im Eid erforderlich.
(35) Im Original und in A: "dukhulihi" (sein Eintreten). (36) Fehlt im Original. (37) Fehlt in B. (1) Fehlt in B. (2) Im Original: "mukhtalifan" (uneinig). (3) In M: "fashturita" (so wurde es zur Bedingung gemacht).
مثل أن لَاعَنَ الرجلُ فى المَسْجدِ والمرأةُ على بابِه، لعَدَمِ إمكانِ دُخُولِها (٣٥)، جازَ.
فصل: وإن كان الزَّوجانِ يَعْرِفانِ العربيةَ، لم يَجُزْ أن يَلْتَعِنَا بغيرِها؛ لأنّ اللِّعانَ وَرَدَ فى القرآنِ بلَفْظِ العربيةِ. وإن كانا لا يُحْسِنانِ ذلك، جاز لهما الالْتِعانُ بلِسانِهِما؛ لموضعِ الحاجةِ، فإن كان الحاكمُ يُحْسِنُ لِسانَهما، أجْزَأَ ذلك، ويُسْتَحَبُّ أن يَحْضُرَ معه أربعةٌ يُحْسِنُون لِسانَهُما، وإن كان الحاكمُ لا يُحْسِنُ لسانَهُما، فلابُدَّ من تَرْجُمان. قال القاضى: ولا يُجْزِئُ فى التَّرْجمةِ أقَلُّ من اثنَيْنِ عَدْلَيْنِ. وهو قولُ الشافعىِّ، وظاهرُ قولِ الخِرَقِى؛ لأنَّه قال: ولا يُقْبَلُ فى التَّرْجمةِ عن أعْجمِىٍّ حَاكَمَ إليه، إذا لم يَعْرِفْ لِسانَه؛ أقَلُّ من عَدْلَيْنِ يَعْرِفانِ لِسانَه. وذكَرَ أبو الخَطَّاب رِوايةً أُخْرَى، أنَّه يُجْزِئُ قولُ عَدْلٍ (٣٦) واحدٍ. [وهو قولُ أبى حنيفةَ] (٣٧)، وسنذْكرُ ذلك فى موضعٍ آخَرَ، إن شاء اللَّه تعالى.
١٣٣٦ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَ بَيْنَهُم فِى اللِّعَانِ وَلَدٌ، ذَكَرَ الوَلَد، فَإِذَا قَالَ: أَشْهَدُ بِاللَّهِ، لَقَدْ زَنَتْ. يَقُولُ: وَمَا هذَا الْوَلدُ وَلَدِى. ونقُولُ هِىَ: أشْهَدُ باللَّه لَقَدْ كَذَبَ، وهذَا الْوَلَدُ وَلَدُهُ)
وجملةُ ذلك، أنَّه متى كان اللِّعانُ لِنَفْىِ ولدٍ، فلابُدَّ من ذِكْرِه فى لِعانِهما. وقال الشافعىُّ: لا تَحْتاجُ المرأةُ إلى ذِكْرِه؛ لأنَّها لا تَنْفِيه، وإنَّما احْتاجَ الزَّوْجُ إلى ذِكْرِه لِنَفْيِه. وقال أبو بكرٍ: لا يَحْتاجُ واحدٌ (١) منهما إلى ذِكْرِه، ويَنْتَفِى بزوالِ الفِرَاشِ. ولَنا، أَنَّ مَنْ سَقَطَ حَقُّه باللِّعانِ، اشْتُرِطَ ذِكْرُه فيه، كالمرأة، والمرأةُ أحدُ الزَّوْجينِ، فكان ذِكْرُ الولدِ شَرْطًا فى لِعانِها كالزَّوْجِ، ولأنَّهما مُتَحالِفانِ (٢) على شئءٍ، فيُشْتَرطُ (٣) ذِكْرُه فى
(٣٥) فى الأصل، أ: "دخوله".(٣٦) سقط من: الأصل.(٣٧) سقط من: ب.(١) سقط من: ب.(٢) فى الأصل: "مختلفان".(٣) فى م: "فاشترط".