Für uns gilt: Wenn er beide mit einem einzigen Wort beschuldigt, genügt eine einzige Strafe. Dies liegt daran, dass seine Lüge bei der Verleumdung und die Reinheit ihrer Ehre von seiner Behauptung durch eine einzige Strafe offenkundig werden, weshalb sie genügt, so als wenn sich die Verleumdung nur auf eine Person bezöge. Wenn er sie mit zwei Worten beschuldigt, sind zwei Strafen fällig, denn es handelt sich um zwei Verleumdungen zweier Personen, weshalb für jeden eine Strafe fällig ist, so als wenn er die zweite Person nach Vollzug der Strafe für die erste beschuldigt hätte. Dasselbe gilt, wenn er zwei oder mehrere fremde Frauen beschuldigt; die detaillierte Ausführung entspricht dem, was wir erwähnt haben. Wenn er seine vier Ehefrauen beschuldigt, ist das Urteil bezüglich der Strafe dasselbe. Wenn er den Li'an vollziehen will, muss er für jede einzelne einen gesonderten Li'an durchführen. Er beginnt mit dem Li'an derjenigen, die zuerst die Forderung stellt. Wenn sie alle gemeinsam Forderungen stellen und darüber streiten, beginnt er mit einer von ihnen durch das Los. Wenn sie nicht streiten, beginnt er mit dem Li'an derjenigen, die er möchte. Selbst wenn er mit einer von ihnen ohne Losentscheid trotz des Streits beginnt, ist dies gültig. Es ist möglich, dass ein einziger Li'an genügt, indem er sagt: Ich bezeuge bei Allah, dass ich bezüglich dessen, was ich jeder dieser vier Ehefrauen von mir an Ehebruch vorgeworfen habe, zu den Wahrhaftigen gehöre. Und jede von ihnen sagt: Ich bezeuge bei Allah, dass er bezüglich dessen, was er mir an Ehebruch vorgeworfen hat, zu den Lügnern gehört. Denn dadurch wird das Ziel erreicht. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da der Li'an aus Eiden besteht und diese für eine Gruppe nicht ineinander aufgehen, wie es bei Eiden im Zusammenhang mit Schulden der Fall ist.
Abschnitt: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: "O Ehebrecherin, Tochter einer Ehebrecherin", so hat er sie beschuldigt und ihre Mutter mit zwei Worten. Das Urteil über die Strafe für beide folgt dem bereits dargelegten Detail. Wenn beide gemeinsam die Forderung stellen, wer von ihnen wird dann vorgezogen? Dazu gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, die Mutter, da ihr Recht dringender ist, weil es nicht anders als durch einen Beweis entfällt, und weil sie den Vorzug der Mutterschaft besitzt. Die zweite besagt, die Tochter wird vorgezogen, da er mit ihrer Beschuldigung begonnen hat. Sobald die Strafe für eine von beiden vollzogen wurde und danach die Strafe für die andere fällig wird, wird diese nicht vollzogen, bis ihre Haut von der ersten Strafe verheilt ist. Wenn man einwendet: "Da die Strafe hier ein Recht eines Menschen ist, warum wird sie dann nicht wie beim Qisas (Vergeltung) unmittelbar hintereinander vollzogen? Wenn er zwei Männern die Hand abhackt, hacken wir für beide die Hände ab, ohne den Vollzug hinauszuzögern." Wir antworten: Weil sich die Strafe für Verleumdung nicht durch die Wiederholung ihres Grundes vor dem Vollzug der Strafe wiederholt. Das unmittelbare Hintereinanderschalten der zwei Strafen würde die Verleumdungsstrafe aus ihrem eigentlichen Wesen entfernen. Beim Qisas ist es zulässig, dass alle Gliedmaßen bei einer einzigen Vergeltungsmaßnahme abgehackt werden; wenn dies für eine Person zulässig ist, dann für zwei umso mehr.
(17) In B und M: „den Menschen“. (18) Fehlt in A, B und M. (19) In M: „denn er“. (20) Im Original: „und die Reinheit ihrer Ehre“. (21) In M: „sie streiten“. (22) In A: „mit dem Li'an einer“. (23) Im Original und M: „wird vorgezogen“. (24) Fehlt im Original, A und B. (25) Im Original: „wegen ihrer“.
حالٍ؛ لأنَّها حُقُوقٌ لآدَمِيِّينَ (١٧)، فلم تتَدَاخَلْ، كالدُّيُونِ. ولَنا، على (١٨) أنَّه إذا قَذَفَهُما بكلمةٍ واحدةٍ يُجْزِئُ حَدٌّ واحدٌ، أنَّه (١٩) يَظْهَرُ كَذِبُه فى قَذْفِه، [وبراءةُ عِرْضِهما] (٢٠) من رَمْيِه بحَدٍّ واحدٍ، فأجْزَأ، كما لو كان القَذْفُ لواحدٍ. وإذا قَذَفَهُما بكلمتينِ، وَجَبَ حَدَّانِ؛ لأنَّهما قَذْفانِ لشَخْصَيْنِ، فوجبَ لكلِّ واحدٍ حَدٌّ، كما لو قَذَفَ الثانى بعَد حَدِّ الأوَّلِ. وهكذا الحكمُ فيما إذا قَذَفَ أجْنَبِيَّتَيْنِ أو أجْنَبِيَّاتٍ، فالتَّفْصيلُ فيه على ما ذكرْناه. وإن قَذَفَ أرْبَعَ نسائِه، فالحُكْم فى الحَدِّ كذلك. وإن أراد اللِّعانَ، فعليه أن يُلاعِنَ لكلِّ واحدةٍ لِعانًا مُفْرَدًا، ويَبْدَأُ بلِعانِ التى تبدأُ بالمُطالبةِ، فإن طالَبْنَ جميعًا، وتشَاحَحْنَ، بَدَأ بإحْداهنَّ بالقُرْعةِ، وإن لم يتَشاحَحْنَ (٢١)، بدأ بلِعانِ من شاء منهنَّ، ولو بدأ بواحدةٍ (٢٢) منهُنَّ من غيرِ قُرْعةٍ مع المُشاحَّةِ، صَحَّ. ويَحْتَمِلُ أن يُجْزِئَه لِعانٌ واحدٌ، فيقول: أشْهَدُ باللَّهِ إنِّى لمن الصادِقينَ فيما رَمَيْتُ به كلَّ واحدةٍ من زَوْجاتِى هؤلاء الأرْبَع من الزِّنَى. وتقول كلُّ واحدةٍ: أشْهَدُ باللَّهِ إنَّه لمن الكاذِبينَ فيما رَمانِى به من الزِّنَى. لأنَّه يَحْصُلُ المَقْصُودُ بذلك. والأوّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ اللِّعانَ أيمانٌ، فلا تَتَداخَلُ لجماعةٍ، كالأيْمانِ فى الدُّيُونِ.
فصل: ولو قال لزَوْجَتِه: يا زانِيةُ بِنْتَ الزَّانيةِ. فقد قَذَفَها، وقَذَفَ أُمَّها بكلمتَيْنِ، والحكمُ فى الحَدِّ لهما على ما مَضَى من التَّفْصيلِ فيه. فإن اجْتَمَعا فى المُطالبةِ، ففى أيَّتهِما يُقَدَّمُ (٢٣)؟ فيه (٢٤) وَجْهان؛ أحدهما، الأُمُّ؛ لأنَّ حَقَّها آكَدُ، لكونِه (٢٥) لا
(١٧) فى ب، م: "الآدميين".(١٨) سقط من: أ، ب، م.(١٩) فى م: "لأنه".(٢٠) فى الأصل: "فبراءة عرضها".(٢١) فى م: "يتشاحن".(٢٢) فى أ: "بلعان واحدة".(٢٣) فى الأصل، م: "يتقدم".(٢٤) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢٥) فى الأصل: "لكونها".