wie bei Ehebruch und Diebstahl. Es gibt von Ahmad eine weitere Überlieferung, dass im zweiten Fall keine Strafe gegen ihn fällig ist, da er bereits einmal für den gleichen Vorwurf bestraft wurde, weshalb die Strafe nicht gegen ihn wiederholt wird, so wie wenn er sie wegen des ersten Ehebruchs beschuldigt hätte. Nach dieser Überlieferung wird er mit einer Ta'zir-Strafe für Beleidigung und Beschimpfung belegt. Diese zweite Überlieferung gilt für den Fall, dass die zweite Verleumdung zeitlich nah an der ersten Strafe liegt; wenn jedoch zwischen beiden ein großer Zeitraum liegt, ist die Strafe in jedem Fall fällig, da es nicht zulässig ist, dass seine einmalige Bestrafung dazu führt, dass seine Ehre für den anderen für immer freigegeben ist. Die Rechtsschule von al-Shafi'i vertritt in dieser Frage dieselbe Position wie unsere, außer dass sie von al-Shafi'i überliefert haben, dass es für den Fall, dass er die Beschuldigung wegen eines zweiten Ehebruchs vor der Vollstreckung der Strafe wiederholt, zwei Ansichten gibt: Die erste besagt, es ist eine einzige Strafe fällig. Die zweite besagt, es sind zwei Strafen fällig. Wenn er eine fremde Frau beschuldigt, sie dann heiratet und sie erneut beschuldigt, ist nach der Ansicht von Abu Bakr nur die Strafe für die erste Verleumdung fällig, und für die zweite liegt nichts gegen ihn vor. Ähnliches wird von al-Zuhri, al-Thawri und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) berichtet, da er, wenn er eine fremde Frau zweimal beschuldigt hätte, nicht zu mehr als einer Strafe verpflichtet wäre. Der Qadi wählte die Auffassung, dass er, wenn er sie wegen des ersten Ehebruchs beschuldigt, nicht zu mehr als einer Strafe verpflichtet ist, und er kann diese nur durch Beweise abwenden. Wenn er sie wegen eines anderen Ehebruchs beschuldigt, so gilt dies gemäß den zwei Überlieferungen für den Fall, dass er eine fremde Frau beschuldigt, dann für sie bestraft wird und sie dann wegen eines anderen Ehebruchs erneut beschuldigt. Wenn wir also sagen: Es sind zwei Strafen fällig, und die Frau verlangt die Vollstreckung für die erste Verleumdung und er bringt dafür Beweise bei, so entfällt seine Strafe, und für die zweite ist keine Strafe fällig, da sie nicht mehr als ehrbar gilt. Wenn er keine Beweise beibringt, wird er für sie bestraft. Sobald sie von ihm die Vollstreckung für den zweiten Vorwurf verlangt und er dafür Beweise beibringt oder den Li'an-Eid (Verfluchungs-Eid) leistet, entfällt sie; andernfalls ist er auch dafür zur Strafe verpflichtet, da die rechtliche Verpflichtung dieser Verleumdung eine andere ist als die der ersten, denn die erste zieht die spezifische Strafe nach sich, während die zweite Li'an oder die Strafe nach sich zieht. Wenn sie mit der Forderung nach der zweiten beginnt und er dafür Beweise beibringt oder den Li'an-Eid leistet, entfällt seine Strafe, und sie hat weiterhin das Recht, die Forderung für die erste zu stellen; erbringt er dafür Beweise, so ist es gut, andernfalls wird er bestraft.
(32) Fehlt in B, M. (33) In A, B, M: "dann war fällig". (34) In M: "zu" (ein Fehler). (35) Fehlt in B. (36) Fehlt in B. (Übertragungsfehler). (37) Fehlt in M. (38) In A, B, M: "und die Strafe".
عليه، كالزِّنَى والسَّرِقةِ. وعن أحمدَ روايةٌ أُخْرَى، لا حَدَّ عليه فى الثانى؛ لأنَّه حُدَّ لصاحِبِه مَرَّةً، فلا يُعادُ عليه الحَدُّ (٣٢)، كما لو قَذَفه بالزِّنَى الأوَّلِ. وعلى هذه الرواية يُعَزَّرُ تَعْزِيرَ السَّبِّ والشَّتْمِ. وهذه الرِّوايةُ الثانية فيما إذا تقارَبَ القَذْفُ الثانى من الحَدِّ، فأمَّا إذا تباعَدَ زمانُهما، وجَبَ الحَدُّ بكلِّ حالٍ؛ لأنَّه لا يجوزُ أن يكونَ حَدُّه مَرَّةً من أجْلِه يُوجِبُ (٣٣) إطلاقَ عِرْضِه له. ومَذْهَبُ الشافعىِّ فى هذا كمَذهَبِنا، إلَّا أنَّهم حَكَوْا عن الشافعىِّ، فيما إذا أعادَ القَذْفَ بزِنًى ثانٍ قبلَ إقامةِ الحَدِّ، قَوْلَيْنِ؛ أحدهما، يجبُ حَدٌّ واحدٌ. والثانى، يجبُ حَدّانِ. فأمَّا إن (٣٤) قَذَفَ أجْنَبِيَّةً، ثم تزَوَّجها، ثم قَذَفها، فعليه الحَدُّ للقَذْفِ الأوَّلِ، ولا شىءَ عليه للثانى. فى قول أبى بكرٍ. وحُكِىَ نحوُ ذلك عن الزُّهْرِىِّ، والثَّوْرِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّه لو قَذَفَ أجْنَبِيَّةً قَذْفَيْنِ، لم يَجِبْ عليه أكثرُ من حَدٍّ واحدٍ. واختار القاضى أنَّه إن قَذَفَها بالزِّنَى الأوَّل، لم يكُنْ عليه أكثرُ من حَدٍّ واحدٍ (٣٥)، وليس له إسْقاطُه إلَّا بالبَيِّنَةِ، وإن قَذَفَها بزِنًى آخَرَ، [فهو على الرّوايتَيْنِ فيما إذا قَذَفَ الأجْنَبِيَّةَ، ثم حُدَّ لها، ثم قَذَفَها بزِنًى آخرَ] (٣٦)، فإن قُلْنا: يجبُ حَدَّانِ. فطالبَتِ المرأةُ بمُوجَبِ القَذْفِ الأوَّلِ، فأقامَ به بَيِّنَةً، سَقَطَ عنه حَدُّه، ولم يجِبْ فى الثانى حَدٌّ؛ لأنَّها غيرُ مُحْصَنةٍ، وأن لم يُقِمْ به (٣٧) بَيِّنةً، حُدَّ لها. ومتى طالَبَتْه بمُوجَبِ الثانى، فأقام به بَيِّنَةً، أو لَاعَنَها، سَقَطَ، وإلَّا وَجَبَ عليه الحَدُّ به (٣٧) أيضًا؛ لأنَّ هذا القَذْفَ مُوجَبُه غيرُ مُوجَبِ الأوَّلِ، فإنَّ الأوَّلَ مُوجَبُه الحَدُّ على الخُصُوصِ، والثانى مُوجَبُه اللِّعانُ أو الحَدُّ (٣٨). وإن بَدَأتْ بالمُطالبةِ بمُوجَبِ الثانى، فأقامَ بَيِّنَةً به، أو لاعَنَ، سَقَطَ حَدُّه، ولها المُطالبةُ بمُوجَبِ الأوَّل، فإن أقَام به بَيِّنَةً، وإلَّا حُدَّ. قال
(٣٢) سقط من: ب، م.(٣٣) فى أ، ب، م: "فوجب".(٣٤) فى م: "إلى" خطأ.(٣٥) سقط من: ب.(٣٦) سقط من: ب. نقل نظر.(٣٧) سقط من: م.(٣٨) فى أ، ب، م: "والحد".