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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 1881337 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er den Liʿān vollzieht, sie ihn aber nicht vollzieht, gibt es für sie kein Hadd-Strafmaß, und der Ehestand bleibt unverändert.)

Übersetzung · DE

und den Li'an-Eid gegen sie leistete, sie dann aber wegen einer anderen Unzucht bezichtigt, so trifft ihn die Strafe; denn sie ist durch den Li'an-Eid von ihm geschieden und wurde zur Fremden, es sei denn, er schreibt die Unzucht dem Zustand der Ehe zu. In diesem Fall kann er, sofern ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, das er verleugnen möchte, den Li'an-Eid zur Verleugnung dessen leisten; andernfalls trifft ihn die Strafe, und es findet kein Li'an-Eid zwischen ihnen statt.

1337 - Frage: Er sagte: "Wenn er den Li'an-Eid leistet, sie jedoch nicht, so trifft sie keine Strafe, und der Ehestand bleibt in seinem bisherigen Zustand bestehen."

Die Gesamtheit dieser Angelegenheit ist, dass, wenn er den Li'an-Eid leistet, sie sich jedoch weigert, diesen ebenfalls zu leisten, sie nicht mit der Strafe belegt wird. Dies vertraten auch al-Hasan, al-Awza'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Dies wurde auch von al-Harith al-'Ukli und 'Ata' al-Khurasani überliefert. Mak'hul, al-Sha'bi, Malik, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid, Abu Thawr, Abu Ishaq al-Juzajani und Ibn al-Mundhir vertraten hingegen die Ansicht, dass sie mit der Strafe zu belegen sei, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: "Und abwenden kann sie die Strafe, dass sie vier Zeugenaussagen leistet." Die Strafe, die durch ihren Li'an-Eid abgewendet wird, ist jene Strafe, die in Seinem Wort, gepriesen sei Er, erwähnt wird: "Und es sollen ihrer Strafe eine Gruppe der Gläubigen beiwohnen." Zudem hat er durch seinen Li'an-Eid ihre Unzucht bekräftigt, weshalb die Strafe gegen sie fällig wird, so als ob vier Zeugen gegen sie ausgesagt hätten. Unser Argument ist, dass ihre Unzucht nicht zweifelsfrei erwiesen ist, weshalb keine Strafe gegen sie fällig wird, so als ob er gar keinen Li'an-Eid geleistet hätte. Der Beweis hierfür ist, dass der Nachweis ihrer Unzucht nicht ohne den Li'an-Eid des Ehemannes, ihr Schweigen (Nukul) oder beides zustande kommen kann. Es ist nicht zulässig, dass dies allein durch den Li'an-Eid des Ehemannes geschieht, denn wäre die Unzucht dadurch erwiesen, würde ihr Li'an-Eid nicht angehört werden und die Strafe gegen ihren Verleumder nicht fällig werden. Zudem handelt es sich dabei entweder um einen Eid oder eine Zeugenaussage, und beides begründet für ihn kein Recht gegenüber einem anderen. Ebenso ist es nicht zulässig, dass dies durch ihr Schweigen (Nukul) begründet wird.

Anmerkungen

(54) Fehlt in: B. (1) Fehlt in: A, B, M. (2) Fehlt in: B. (3) Sure al-Nur 8. (4) Fehlt in: M. (5) Sure al-Nur 2. (6) Fehlt in: A, B, M.

Arabisch (Quelle)

وَلاعَنَها (٥٤)، ثم قَذَفَها بزِنًى آخرَ، فعليه الحَدُّ؛ لأنَّها بانَتْ منه باللِّعانِ، وصارت أجْنَبِيَّةً، إلَّا أن يُضِيفَ الزِّنَى إلى حالِ الزَّوْجِيَّةِ، فعندَ ذلك إن كان ثَمَّ نَسَبٌ يُرِيدُ نَفْيَه، فله المُلاعَنَةُ لِنَفْيِه، وإِلَّا لَزِمَه الحَدُّ، ولا لِعانَ بينهما.

١٣٣٧ - مسألة؛ قال: (فَإِنِ الْتَعَنَ هُوَ، ولم تَلْتَعِنْ هِىَ، فلَا حَدَّ عَلَيْهَا، والزَّوْجِيّةُ بِحَالِهَا)

وجملةُ ذلك أنَّه إذا لَاعَنَها، وامْتَنَعتْ هى (١) من المُلَاعَنَةِ، فلا حَدَّ عليها. وبه قال الحسنُ، والأوْزَاعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ورُوِىَ ذلك عق الحارثِ العُكْلِىِّ، وعَطاءٍ الخُراسَانِىِّ. وذَهَبَ مَكْحُولٌ، والشَّعْبِىُّ، ومالكٌ، والشافعىُّ (٢)، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، وأبو إسْحاقَ الجُوزَجَانىُّ، وابنُ المُنْذِرِ، إلى أَنَّ عليها الحَدَّ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَيَدْرَأُ عَنْهَا الْعَذَابَ أَنْ تَشْهَدَ أَرْبَعَ شَهَادَاتٍ} (٣). والعَذابُ الذى (٤) يَدْرَؤُه لِعانُها هو الحَدُّ المَذْكُورُ فى قَوْلِه سُبْحانَه: {وَلْيَشْهَدْ عَذَابَهُمَا طَائِفَةٌ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ} (٥). ولأنَّه بلِعَانِه حَقَّقَ زِنَاها، فوَجَبَ عليها الحَدُّ، كما لو شَهِدَ عليها أرْبَعةٌ. ولَنا، أنَّه لم يتَحَقَّقْ من (٦) زِنَاها، فلا يجبُ عليها الحَدُّ، كما لو لم يُلَاعِنْ، ودليلُ ذلك أَنَّ تَحَقُّقَ زِناها لا يَخْلُو إمَّا أن يكونَ بلِعَانِ الزَّوجِ، أو بِنُكُولِها، أو بهما، ولا يجوزُ أن يكونَ بلِعَانِ الزَّوجِ وحدَه؛ لأنَّه لو ثَبتَ زِناها به، لَما سُمِعَ لِعانُها، ولا وَجَبَ الحدُّ على قاذِفِها، ولأنَّه إمَّا يَمِينٌ، وإمَّا شَهادةٌ، وكلاهما لا يُثْبِتُ له الحَقَّ على غيرِه، ولا يجوزُ أن

Anmerkungen

(٥٤) سقط من: ب.(١) سقط من: أ، ب، م.(٢) سقط من: ب.(٣) سورة النور ٨.(٤) سقط من: م.(٥) سورة النور ٢.(٦) سقط من: أ، ب، م.

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