Ebenso wenig ist es zulässig, dies durch ihr Schweigen (Nukul) zu begründen, da die Strafe nicht durch Schweigen erwiesen werden kann; denn sie wird aufgrund von Zweifeln abgewehrt, weshalb sie durch ein solches nicht zweifelsfrei feststeht. Dies liegt daran, dass das Schweigen als solches zweideutig ist; es könnte aus extremer Scham, einer Sprachhemmung oder anderen Gründen resultieren. Es ist daher unzulässig, eine Strafe darauf zu stützen, bei deren Beweisaufnahme das Doppelte an Zeugen im Vergleich zu anderen Strafen gefordert wird und bei der es zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist, den Tathergang genau zu beschreiben, den entsprechenden Begriff explizit zu verwenden und anderes mehr, um die Strafe abzuwenden und ihren Vollzug auszuschließen. Es ist nicht gestattet, hierbei durch Schweigen zu urteilen, welches an sich bereits ein Zweifel ist, noch wird in anderen Straf- oder Disziplinarfällen oder außerhalb vermögensrechtlicher Angelegenheiten darauf geurteilt. Zudem vertritt al-Shafi'i ohnehin nicht die Ansicht, dass in irgendeinem Fall auf Basis von Schweigen geurteilt werden darf; wie sollte er dann in den gewichtigsten Angelegenheiten, die am schwersten zu beweisen und am leichtesten abzuwenden sind, darauf urteilen? Wenn sie zudem ihre Unzucht mündlich gestehen und danach widerrufen würde, fiele die Strafe nicht gegen sie an; umso mehr gilt dies also für das bloße Unterlassen des Eides auf ihre Unschuld. Es ist auch unzulässig, hierbei auf Basis beider Faktoren zu urteilen, denn was nicht durch einen bloßen Eid entschieden werden kann, kann auch nicht durch einen Eid in Verbindung mit Schweigen entschieden werden, wie bei allen anderen Rechtsansprüchen. Zudem wird der Zweifel, der in jedem der beiden Faktoren liegt, nicht durch die Hinzufügung des einen zum anderen aufgehoben; denn die Möglichkeit, dass ihr Schweigen auf übermäßiger Scham und ihrer Unfähigkeit beruht, den Li'an-Eid in einer öffentlichen Versammlung auszusprechen, wird durch den Li'an-Eid des Ehemannes nicht beseitigt. Die Strafe (Adhab) kann zudem als Gefängnis oder anderes verstanden werden, sie ist also nicht zwingend auf die Hadd-Strafe festgelegt. Und selbst wenn die Möglichkeit bestünde, dass letztere gemeint ist, so wird eine Hadd-Strafe nicht aufgrund einer bloßen Vermutung vollzogen. Unsere Argumentation wird durch die Aussage von 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, gestützt: "Die Hadd-Strafe gegen denjenigen, der Unzucht begeht, während er im Ehestand lebt (Muhsan), greift nur bei Beweisen, bei einer Schwangerschaft oder bei einem Geständnis." Er nannte damit die Gründe für die Hadd-Strafe und erwähnte den Li'an-Eid nicht. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen darüber, was mit ihr zu geschehen hat: Es wurde überliefert, dass sie inhaftiert wird, bis sie den Li'an-Eid leistet oder viermal gesteht. Ahmad sagte: "Wenn die Frau sich weigert, nach dem Li'an-Eid des Mannes ebenfalls den Li'an-Eid zu leisten, zwinge ich sie dazu, doch ich scheue mich, ein Urteil zum Tode durch Steinigung gegen sie zu fällen; denn wenn sie es mündlich gestanden hätte und danach widerrufen würde, würde ich sie nicht steinigen. Wie sollte ich es also tun, wenn sie den Li'an-Eid verweigert!" Die Verwandtschaft (Nasab) wird nur durch den Li'an-Eid beider Eheleute aufgehoben, denn das eheliche Lager (Firash) bleibt bestehen, solange sie nicht den Li'an-Eid leistet, und das Kind wird dem ehelichen Lager zugeschrieben. Der Qadi sagte: Diese Überlieferung ist die korrektere. Dies ist auch die Ansicht derjenigen, die uns darin zustimmen, dass keine Hadd-Strafe gegen sie anfällt, aufgrund des Wortes Allahs: "Und abwenden kann sie die Strafe, dass sie vier Zeugenaussagen leistet." Dies weist darauf hin, dass die Strafe nicht von ihr abgewendet wird, wenn sie keine Zeugenaussage leistet. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie freigelassen wird. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr, da keine Hadd-Strafe gegen sie fällig geworden ist, weshalb ihre Freilassung geboten ist, so als ob der Beweis nicht vollständig erbracht worden wäre. Was den Ehestand betrifft, so wird dieser nicht aufgehoben, und das Kind wird nicht verleugnet, solange der Li'an-Eid zwischen ihnen nicht vollzogen ist, nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten, mit Ausnahme von al-Shafi'i, der bereits durch den bloßen Li'an-Eid des Mannes auf Trennung und Verleugnung des Kindes erkannte. Dies haben wir bereits erwähnt.
(7) Das "wa" fehlt in: A, B, M. (8) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 11. (9) In B und der Randglosse von A mit dem Zusatz: "von ihm". (10) In B: "der Ehemann".