durch den gegenseitigen Li'an-Eid; denn das eheliche Lager bleibt bestehen, solange sie nicht den Li'an-Eid leistet, und das Kind gehört zum ehelichen Lager. Der Qadi sagte: Diese Überlieferung ist die korrektere. Dies ist die Ansicht derjenigen, die uns darin zustimmen, dass keine Hadd-Strafe gegen sie anfällt; dies beruht auf dem Wort Allahs des Erhabenen: "Und abwenden kann sie die Strafe, dass sie vier Zeugenaussagen leistet." Dies weist darauf hin, dass die Strafe nicht von ihr abgewendet wird, wenn sie keine Zeugenaussage leistet. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie freigelassen wird. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr; denn da die Hadd-Strafe nicht gegen sie fällig geworden ist, ist ihre Freilassung geboten, so als ob der Beweis nicht vollständig erbracht worden wäre. Was den Ehestand betrifft, so wird dieser nicht aufgehoben, und das Kind wird nicht verleugnet, solange der Li'an-Eid zwischen ihnen nicht vollzogen ist, nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten, mit Ausnahme von al-Shafi'i, der bereits durch den bloßen Li'an-Eid des Mannes auf Trennung und Verleugnung des Kindes erkannte. Dies haben wir bereits erwähnt.
1338 - Rechtsproblem; er sagte: "Ebenso, wenn sie (den Ehebruch) weniger als viermal gesteht."
Die Zusammenfassung hierzu ist: Wenn ein Mann seine Ehefrau beschuldigt (Qadhf) und sie ihm zustimmt und den Ehebruch einmal, zweimal oder dreimal gesteht, so fällt keine Hadd-Strafe gegen sie an; denn diese wird nur durch ein Geständnis von viermaligem Wiederholen erwiesen, wie es im Abschnitt über die Hadd-Strafen dargelegt wird. Wenn ihre Bestätigung vor seinem Li'an-Eid erfolgte, so findet kein Li'an-Eid zwischen ihnen statt; denn der Li'an-Eid ist wie ein Beweis, der nur bei Bestreiten vollzogen wird. Wenn sie dies nach seinem Li'an-Eid bestätigt, so leistet sie selbst keinen Li'an-Eid; denn sie leistet bei einem Geständnis keinen Eid, und ihr Status ist wie der Status einer Frau, die den Li'an-Eid ohne ein vorheriges Geständnis verweigert. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Wenn sie ihm vor seinem Li'an-Eid zustimmt, trifft sie die Hadd-Strafe, und er darf keinen Li'an-Eid leisten, es sei denn, es gäbe eine Abstammung, die er verleugnen möchte; dann leistet er ihn allein, und die Abstammung wird durch seinen bloßen Li'an-Eid aufgehoben. Wenn sie ihm nach seinem Li'an-Eid zustimmt, so ist die Abstammung bereits aufgehoben und die Hadd-Strafe gegen sie fällig; dies auf der Grundlage, dass die Abstammung durch seinen bloßen Li'an-Eid aufgehoben wird, die Trennung eintritt, die Strafe fällig wird und die Hadd-Strafe bereits bei einem einmaligen Geständnis eintritt. Diese Grundlagen wurden größtenteils bereits behandelt. Wenn sie es viermal gesteht, wird die Hadd-Strafe fällig, und es findet kein Li'an-Eid zwischen ihnen statt, sofern keine Abstammung vorliegt, die aufgehoben werden müsste. Wenn sie ihr Geständnis widerruft, fällt...
(11) In B, M: "yandari'u" (abgewendet werden). (12) Fehlt in: A, M. (13) In A, B: "der Ehemann". (1) In B, M: "fa-in" (denn wenn). (2) Fehlt in: B, M.
بالْتِعانِهِما جميعًا؛ لأنَّ الفِراشَ قائِمٌ حتى تَلْتَعِنَ، والوَلَدُ للفِرَاشِ. قال القاضى: هذه الرِّوايةُ أصَحُّ. وهذا قولُ مَنْ وافَقَنا فى أنَّه لا حَدَّ عليها؛ وذلك لقولِ اللَّه تعالى: {وَيَدْرَأُ عَنْهَا الْعَذَابَ أَنْ تَشْهَدَ أَرْبَعَ شَهَادَاتٍ} فيَدُلُّ على أنَّها إذا لم تَشْهَدْ لا يُدْرَأُ (١١) عنها العَذَابُ. والرِّواية الثانية، يُخْلَى سَبيلُها. وهو قولُ أبى بكرٍ؛ لأنَّه لم يَجِبْ عليها الحَدُّ، فيَجِبُ تَخْلِيةُ سَبِيلِها، كما لو (١٢) لم تَكْمُلِ البَيِّنَةُ. فأمَّا الزَّوْجِيَّةُ، فلا تَزُولُ، والوَلدُ لا يَنْتَفِى ما لم يَتِمَّ اللِّعانُ بينهما، فى قولِ عامَّةِ أهْلِ العِلْمِ، إلَّا الشافِعِىّ، فإنَّه قَضَى بالفُرْقةِ ونَفْىِ الوَلدِ بِمُجَرَّدِ لِعانِ الرَّجُلِ (١٣). وقد ذَكَرْنا ذلك.
١٣٣٨ - مسألة؛ قال: (وَكَذلِكَ إِنْ أقَرّتْ دُونَ الْأَرْبعِ مَرَّاتٍ)
وجُمْلَتُه أن الرَّجُلَ إذا قَذَفَ امرأتَه، فصَدَّقَتْه، وأقَرَّتْ بالزِّنَى مَرَّةً، أو مَرَّتينِ، أو ثلاثًا، لم يَجِبْ عليها الْحَدُّ؛ لأنَّه لا يَثْبُتُ إِلَّا بإِقْرَارِ أرْبَعِ مَرَّاتٍ، على ما يُذْكَرُ فى الحُدُودِ، ثم إن كان تَصْدِيقُها له قبلَ لِعَانِه، فلا لِعَانَ بينهما؛ لأنَّ اللِّعانَ كالبَيِّنةِ، إنَّما يُقامُ مع الإِنْكارِ، وإن كان بعدَ لِعَانِه، لم تُلَاعِنْ هى؛ لأنَّها لا تَحْلِفُ مع الإِقْرارِ، وحُكْمُها حكمُ ما لو امْتَنَعتْ من غيرِ إِقْرارٍ. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشافعىُّ: إن صَدَّقَتْه قبلَ لِعَانِه، فعليها الحَدُّ، وليس له أن يُلَاعِنَ، إلَّا أن يكونَ ثَمَّ نَسَبٌ يَنْفِيه، فيُلاعِنُ وَحْدَه، ويَنْتَفِى النَّسَبُ بمُجَرَّدِ لِعَانِه، وإن كان بعدَ لِعَانِه، فقد انْتَفَى النَّسَبُ، ولَزِمَها الحَدُّ؛ بناءً على أن النَّسَبَ يَنْتَفِى بمُجَرَّدِ لِعَانِه، وتَقَعُ الفُرْقةُ، ويَجبُ الحَدُّ، وأنَّ (١) الحَدَّ يَجِبُ (٢) بإقْرارِ مَرَّةٍ. وهذه الأُصولُ قد مَضَى أكْثَرُها. ولو أقَرَّتْ أرْبَعًا، وَجَبَ الحَدُّ، ولا لِعانَ بينهما إذا لم يَكُنْ ثمَّ نَسَبٌ يُنْفَى. وإن رَجَعَتْ سَقَطَ
(١١) فى ب، م: "يندرئ".(١٢) سقط من: أ، م.(١٣) فى أ، ب: "الزوج".(١) فى ب، م: "فإن".(٢) سقط من: ب، م.