die Hadd-Strafe von ihr ab, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Denn ein Widerruf des Geständnisses bezüglich der Hadd-Strafe ist zulässig, und er kann den Li'an-Eid nicht wegen der Hadd-Strafe vollziehen, da diese aufgrund ihrer Bestätigung seiner Beschuldigung gegen ihn nicht fällig wurde. Wenn er jedoch den Li'an-Eid vollziehen möchte, um die Abstammung zu verleugnen, so ist die offenkundige Lehrmeinung von al-Khiraqi, dass ihm dies in all diesen Fällen nicht möglich ist. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Lehrmeinung. Al-Shafi'i sagte hingegen: Er darf den Li'an-Eid zur Verleugnung der Abstammung in all diesen Fällen vollziehen; denn wenn sie tugendhaft und rechtschaffen wäre und ihn der Lüge bezichtigen würde, besäße er das Recht, ihr Kind zu verleugnen; wenn sie nun eine Unzüchtige ist und ihn bestätigt, so ist es umso eher geboten, dass er das Recht zur Verleugnung ihres Kindes besitzt. Das Argument für die erste Ansicht lautet, dass die Verleugnung des Kindes nur durch den gemeinsamen Li'an-Eid beider vollzogen werden kann, und der Li'an-Eid von ihrer Seite unmöglich geworden ist; denn sie wird nicht dazu vereidigt, das zu verleugnen, was sie bereits gestanden hat. Somit ist die Verleugnung des Kindes aufgrund der Unmöglichkeit ihres Grundes hinfällig, genau wie in dem Fall, wenn der Mann nach der Beschuldigung (Qadhf) und vor dem Li'an-Eid sterben würde.
Abschnitt: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: "Du Unzüchtige!" und sie antwortet: "Mit dir habe ich Unzucht begangen", so fällt weder gegen sie noch gegen ihn eine Hadd-Strafe an. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Ihn trifft die Hadd-Strafe für die Beschuldigung (Qadhf); denn es ist möglich, dass sie damit die Unzucht von sich weisen wollte, so wie es die Leute des Sprachgebrauchs anwenden, wenn jemand sagt: "Du hast gestohlen" und der andere antwortet: "Mit dir zusammen habe ich gestohlen", was bedeutet: "Ich habe nicht gestohlen, da du selbst nicht gestohlen hast." Unsere Argumentation ist, dass sie ihn in seiner Beschuldigung gegen sie bestätigt hat, was dem Fall gleicht, als hätte sie gesagt: "Du hast die Wahrheit gesagt." Es trifft sie keine Hadd-Strafe, weil die Hadd-Strafe für Unzucht nur durch viermaliges Geständnis erwiesen wird, und es trifft sie keine Hadd-Strafe für die Beschuldigung, denn sie hat ihn nicht beschuldigt, sondern lediglich den Ehebruch mit ihm gestanden. Dies ist möglich, ohne dass er ein Ehebrecher wäre, indem sie annimmt, sie sei seine Ehefrau, während sie weiß, dass sie ihm nicht rechtmäßig angetraut ist. Zudem ist es möglich, dass sie die Absicht hatte, dies von beiden abzuweisen, wie sie es dargelegt haben, oder dass sie meinte: "Du hattest außer mir mit keiner anderen Geschlechtsverkehr", denn sollte es Ehebruch sein...
(3) Fehlt in: al-Asl (der Urhandschrift). (4) In B, M: "minhuma" (von beiden). (5) In A, B, M: "wa-li-annaha" (und weil sie). (6) In A, M: "li-annaka" (weil du). (7) In A, M: "qala" (er sagte). (8) In A, B: "bi-iqrar" (durch ein Geständnis). (9) In B, M: "li-annaha" (denn sie). (10) In A, M: ein Zusatz "lam" (nicht), fehlerhaft.
الحَدُّ عنها، بغيرِ خلافٍ عَلِمْناه. وبه يقول الشافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ (٣)، وأصْحابُ الرَّأْىِ. فإنَّ الرُّجُوعَ عن الإِقْرارِ بالْحَدِّ مَقْبُولٌ، وليس له أن يُلاعِنَ للحَدِّ، فإنَّه لم يَجِبْ عليه لِتَصْدِيِقها إيَّاه. وإن أراد لِعانَها لِنَفْىِ نَسَبٍ، فظاهرُ قولِ الخِرَقِىِّ، أنَّه ليس له ذلك فى جميعِ هذه الصُّوَرِ. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ. وقال الشافعىُّ: له لِعانُها لِنَفْىِ النَّسَبِ فيها كلِّها؛ لأنَّها لو كانتْ عَفِيفةً صالحةَّ فَكَذَّبَتْه، مَلَكَ نَفْىَ وَلَدِها، فإذا كانت فاجِرةً فصَدَّقَتْه، فَلأَنْ يَمْلِكَ نَفْىَ وَلَدِها أَولَى. ووَجْهُ الأوَّلِ، أَنَّ نَفْىَ الولدِ إنَّما يكونُ بلِعانِهما معًا، وقد تَعَذَّرَ اللّعانُ منها (٤)؛ لأنَّها (٥) لا تُسْتَحْلَفُ على نَفْىِ ما تُقِرُّ به، فتَعَذَّرَ نَفْىُ الوَلَدِ لتَعَذُّرِ سَبَبِه، كما لو مات بعدَ القَذْفِ وقبلَ اللَّعانِ.
فصل: ولو قال لِامْرَأتِه: يا زانِية. فقالت: بكَ زَنَيْتُ. فلا حَدَّ عليها، ولا عليه. وقال أصحابُ الشافعىِّ: عليه حَدُّ القَذْفِ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أنَّها أرادَتْ بذلك نَفْىَ الزِّنَى عن نَفْسِها، كما يَسْتَعْمِلُ أهْلُ العُرْفِ فيما إذا قال قائلٌ: سَرَقْتَ. قال: مَعَكَ سَرَقْتُ. أى أنا لم أسْرِقْ؛ لكَوْنِكَ (٦) أنت لم تَسْرِقْ. ولَنا، أنَّها صَدَّقَتْه فى قَذْفِه إيَّاها، فأشْبَهَ ما لو قالتْ (٧): صَدَقْتَ. ولا حَدَّ عليها؛ لأنَّ حَدَّ الزِّنَى لا يَثْبُتُ إلَّا بالإِقْرارِ (٨) أرْبَعَ مَرّاتٍ، وليس عليها حَدُّ القَذْفِ؛ فإنَّها (٩) لم تَقْذِفْه، وإنَّما أقَرَّتْ على نَفْسِها بزِنَاها به، ويُمكِنُ ذلك من غيرِ كَوْنِه زانِيًا، بأن يَظُنَّها زَوْجَتَه وهى عالِمةٌ أنَّه أجْنَبِىٌّ، ولأنَّه يَحْتَملُ أن تُرِيدَ نَفْىَ ذلك عنهما، كما ذكَرُوه، أو أنَّه لم يَطَأْنِى سِواكَ، فإن (١٠) يكُنْ زِنًى
(٣) سقط من: الأصل.(٤) فى ب، م: "منهما".(٥) فى أ، ب، م: "ولأنها".(٦) فى أ، م: "لكنك".(٧) فى أ، م: "قال".(٨) فى أ، ب: "بإقرار".(٩) فى ب، م: "لأنها".(١٠) فى أ، م زيادة: "لم" خطأ.