…dann bist du mein Teilhaber daran. Eine Hadd-Strafe ist bei bestehender Möglichkeit [der Unschuld] nicht verpflichtend, und [aus ihrem Wegfall für den Mann aufgrund der offensichtlichen Bestätigung ihrerseits folgt nicht zwingend ihre Verpflichtung bei Bestehen einer Wahrscheinlichkeit], denn die Hadd-Strafe wird durch Unklarheiten (Shubuhat) abgewehrt und ist aufgrund solcher nicht zu vollstrecken. Wenn er sagt: "Du Unzüchtige!" und sie antwortet: "Du bist unzüchtiger als ich", so vertrat Abu Bakr in diesem Fall dieselbe Ansicht wie im vorigen: Es trifft den Ehemann keine Hadd-Strafe, aufgrund ihrer Bestätigung seiner Aussage, und auch die Frau trifft keine, aus dem Grund, den wir im vorigen Fall dargelegt haben. Al-Shafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung sagten: Ihre Aussage stellt keine Beschuldigung (Qadhf) dar. Al-Shafi'i sagte: Es sei denn, sie beabsichtigt die Beschuldigung; denn es ist möglich, dass sie meint, dass er mich in der Zeit begattete, als er mein Ehemann war, und wenn das so ist, dann ist das eine noch stärkere Behauptung über ihn als meine. Der Qadi sagte: Sie trifft eine Hadd-Strafe für ihre Beschuldigung, ihn trifft jedoch keine, aufgrund ihrer Bestätigung seiner Aussage. Sie hat eine explizite Beschuldigung des Ehebruchs gegen ihn vorgebracht, weshalb die Hadd-Strafe gegen sie fällig wird, wie wenn sie gesagt hätte: "Du bist ein Ehebrecher." [Die Wahrscheinlichkeit (einer anderen Deutung) neben der expliziten Beschuldigung verhindert die Hadd-Strafe nicht, wie wenn sie gesagt hätte: "Du bist ein Ehebrecher."] Sollte er jedoch sagen: "Du Unzüchtige!" und sie antwortet: "Nein, du bist ein Ehebrecher", so hat jeder von ihnen den anderen beschuldigt und jeder ist zur Hadd-Strafe für die Beschuldigung (Qadhf) verpflichtet; [mit dem Unterschied, dass] die Frau ihre Hadd-Strafe nicht ohne Beweis (Bayyina) abwenden kann, während der Ehemann die seine durch einen Beweis oder durch den Li'an-Eid abwenden kann.
(11) Fehlt in: al-Asl (der Urhandschrift). Anmerkung zur Erwägung. (12) In A, M: "bi-tasdiqiha" (durch ihre Bestätigung). (13) In B, M: "li-anna" (weil).
فأنْتَ شَرِيكِى فيه. ولا يَجِبُ الحَدُّ مع الاحْتمالِ، [ولا يَلْزَمُ من سُقُوطِه عن الرَّجلِ بظاهرِ تَصْدِيِقها، وُجُوبُه عليها مع الاحْتِمالِ] (١١)؛ فإنَّ الحَدَّ يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، ولا يجبُ بها. ولو قال: يا زَانِيَة. فقالت: أنْتَ أزْنَى مِنِّى. فقال أبو بكرٍ فيها كالتى قبلَها: لا حَدَّ على الزَّوْجِ؛ لِتَصْدِيقها (١٢) له، ولا على المرأةِ؛ لما ذكَرْنا فى التى قبلَها. وقال الشافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: ليس قَوْلُها قَذْفًا. قال الشافعىُّ: إلَّا أن تُرِيدَ القَذْفَ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن تُرِيدَ أنَّه أصَابَنِى وهو زَوْجِى، فإن كان ذلك، فهو أبْلَغُ مِنِّى فيه. وقال القاضى: عليها حَدٌّ لقَذْفِها، ولا حَدَّ عليه لتَصْدِيقِها إيَّاه، وقد أتَتْ بصَرِيحِ قَذْفِه بالزِّنَى، فوَجَبَ عليها الحَدُّ، كما لو قالت: أنْتَ زانٍ. [والاحْتمالُ مع التَّصريحِ بالقَذْفِ، لا يَمْنَعُ الحَدَّ، كما لو قالتْ: أنتَ زانٍ] (١١). فأمَّا إن قال: يا زانِيةُ. فقالت: بل أنْتَ زانٍ. فكل واحدٍ منهما قاذِفٌ لصاحِبِه، عليه حَدُّ القَذْفِ؛ [إلَّا أَنَّ] (١٣) المرأةَ لا تَمْلِكُ إسْقاطَ حَدِّها إلَّا بالبَيِّنَةِ، والزَّوْجُ يَمْلِكُ إسْقاطَه بِبَيِّنةٍ أو لِعَانٍ.
(١١) سقط من: الأصل. نقل نظر.(١٢) فى أ، م: "بتصديقها".(١٣) فى ب، م: "لأن".