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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 193Buch der ʿIdda (Wartezeit)

Übersetzung · DE

Buch über die Wartefristen (Iddat).

Die Grundlage für die Verpflichtung zur Wartefrist (Iddat) bilden das Buch (Koran), die Sunna und der Konsens (Ijma). Was das Buch betrifft, so ist dies das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und die geschiedenen Frauen sollen an sich halten (indem sie abwarten), drei Menstruationsperioden lang" (Sure 2:228). Und Sein Wort, der Erhabene: "Und diejenigen unter euren Frauen, die keine Menstruation mehr erwarten, falls ihr zweifelt, so beträgt ihre Wartezeit drei Monate; und ebenso diejenigen, die noch keine Menstruation gehabt haben. Und bei denjenigen, die schwanger sind, ist ihre Frist, dass sie ihre Last ablegen" (Sure 65:4). Und Sein Wort, der Erhabene: "Und diejenigen unter euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen an sich halten (indem sie abwarten) vier Monate und zehn Tage" (Sure 2:234). Was die Sunna betrifft, so ist dies das Wort des Propheten (Gottes Segen und Friede seien auf ihm): "Es ist einer Frau, die an Gott und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, länger als drei Tage Trauer zu tragen (Ihidad) für einen Verstorbenen, außer für ihren Ehemann, da sind es vier Monate und zehn Tage." Und er sagte zu Fatima bint Qais: "Halte deine Wartefrist im Hause des Sohnes von Umm Maktum." Dies geschieht in vielen Versen und Überlieferungen. Die Gemeinschaft (Umma) ist sich über die allgemeine Verpflichtung der Wartefrist einig, wenngleich sie sich über einige ihrer Arten uneinig war. Sie sind sich einig, dass für die vor dem Beischlaf geschiedene Frau keine Wartefrist gilt, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr die gläubigen Frauen heiratet und sie dann scheidet, bevor ihr sie berührt habt, so steht euch ihnen gegenüber keine Wartefrist zu, die ihr von ihnen fordern könntet. Gebt ihnen (eine Abfindung) und entlasst sie auf eine schickliche Weise" (Sure 33:49). Dies gilt auch, weil die Wartefrist zur Reinigung des Schoßes dient, und diese ist hier bereits gewiss. Dies gilt für jede Trennung zu Lebzeiten, wie etwa bei einer Auflösung (Faskh) wegen Stillens, eines Fehlers, der Freilassung aus der Sklaverei, eines Li'an-Eides oder wegen Religionsverschiedenheit.

Abschnitt: Die Wartefrist ist für eine Frau aus dem Schutzvertrag (Dhimmiyya), die mit einem Dhimmi oder einem Muslim verheiratet war, verpflichtend. Abu Hanifa sagte: Wenn sie nicht zu ihrem Glauben gehört, so ist sie ihr gegenüber nicht bindend, da sie nicht mit den Zweigstellen (Furu') der Religion angesprochen werden. Unser Gegenargument ist die Allgemeingültigkeit der Verse und weil sie eine nach dem Beischlaf Geschiedene ist, was sie der muslimischen Frau gleichstellt. Ihre Wartefrist ist wie die Wartefrist einer muslimischen Frau, nach Meinung der Gelehrten der Metropolen; darunter Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid, die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) und diejenigen, die ihnen folgten, außer dem, was von Malik überliefert wurde, dass er sagte: Sie wartet bei einem Todesfall eine Menstruationsperiode ab. Unser Gegenargument ist die Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und diejenigen unter euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen an sich halten (indem sie abwarten) vier Monate und zehn Tage." Und weil sie eine im Trauerfall Wartende ist, was sie der muslimischen Frau gleichstellt.

Abschnitt: Diejenigen, die eine Wartefrist einzuhalten haben (Mu'taddat), unterteilen sich in drei Kategorien: Die erste ist die aufgrund einer Schwangerschaft wartende Frau. Dies ist jede Frau, die von ihrem Ehemann schwanger ist, wenn sie sich von ihrem Ehemann durch Scheidung, Auflösung (Faskh) oder dessen Tod trennt, sei sie frei oder eine Sklavin, Muslimin oder Ungläubige. Ihre Wartefrist endet mit der Entbindung, auch wenn dies nach einer Stunde geschieht, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und bei denjenigen, die schwanger sind, ist ihre Frist, dass sie ihre Last ablegen." Die zweite ist die aufgrund von Menstruationsperioden (Quru') wartende Frau, und dies ist jede Frau, die aufgrund einer Trennung... wartet.

Anmerkungen

(1) Sure al-Baqara 228. (2) Sure al-Talaq 4. (3) Sure al-Baqara 234. (4) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel: Das Parfüm der Frau bei der Waschung nach der Menstruation, aus dem Buch der Menstruation; und in: Kapitel: Die Trauerzeit der Frau um einen anderen als ihren Ehemann, aus dem Buch der Bestattungen; und in: Kapitel: Die Trauerzeit der Frau, deren Ehemann verstorben ist, vier Monate und zehn Tage; und Kapitel: Das Tragen von Kleidung aus Leinen durch die Trauernde, aus dem Buch der Scheidung, Sahih al-Bukhari 1/85, 2/99, 7/76, 77. Und Muslim in: Kapitel: Die Verpflichtung zur Trauerzeit in der Wartefrist wegen Todes und dessen Verbot in anderen Fällen außer drei Tagen, aus dem Buch des Stillens, Sahih Muslim 2/1123-1127. Und Abu Dawud in: Kapitel: Die Trauerzeit der Frau, deren Ehemann verstorben ist; und Kapitel: Was eine Frau in ihrer Wartefrist zu meiden hat, aus dem Buch der Scheidung, Sunan Abi Dawud 1/535-537. Und al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über die Wartefrist der Frau überliefert wurde, deren Ehemann verstorben ist, aus dem Buch der Scheidung, 'Aridat al-Ahwadhi 5/172, 173. Und al-Nasa'i in: Kapitel: Die Trauerzeit; und Kapitel: Wegfall der Trauerzeit für eine Frau aus der Schrift (Ahlu l-Kitab), deren Ehemann verstorben ist; und Kapitel: Was die Trauernde an gefärbter Kleidung zu meiden hat; und Kapitel: Färbemittel für die Trauernde, aus dem Buch der Scheidung, al-Mujtaba 6/164-168. Und Ibn Majah in: Kapitel: Muss eine Frau um einen anderen als ihren Ehemann trauern?, aus dem Buch der Scheidung, Sunan Ibn Majah 1/674. Und al-Darimi in: Kapitel: Verbot für die Frau, sich während der Wartefrist zu schmücken, aus dem Buch der Scheidung, Sunan al-Darimi 2/167, 168. Und Imam Malik in: Kapitel: Was über die Trauerzeit überliefert wurde, aus dem Buch der Scheidung, al-Muwatta 2/597, 598. Und Imam Ahmad, al-Musnad 5/85, 6/37, 184, 249, 281, 286, 287, 324-326, 408, 426.

Arabisch (Quelle)

كتاب العِدَد

الأصْلُ فى وُجُوبِ العِدَّةِ، الكِتَابُ والسُّنّةُ والإِجماعُ؛ أمَّا الكتابُ فقولُ اللَّهِ تعالى: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ} (١). وقولُه سبحانه: {وَاللَّائِى يَئِسْنَ مِنَ الْمَحِيضِ مِنْ نِسَائِكُمْ إِنِ ارْتَبْتُمْ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَاثَةُ أَشْهُرٍ وَاللَّائِى لَمْ يَحِضْنَ وَأُولَاتُ الْأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَنْ يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ} (٢): وقولُه تعالى: {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا} (٣). وأمَّا السُّنّةُ، فقولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَحِلُّ لِامْرأَةٍ تُؤْمِنُ بِاللَّهِ والْيَوْمِ الآخِرِ، أَنْ تَحِدَّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلَاثٍ، إلَّا عَلَى زَوْجٍ، أرْبَعةَ أشْهُرٍ وعَشْرًا" (٤). وقال لفاطمةَ بنت قَيْسٍ: "اعْتَدِّى فى بَيْتِ ابنِ

Anmerkungen

(١) سورة البقرة ٢٢٨.(٢) سورة الطلاق ٤.(٣) سورة البقرة ٢٣٤.(٤) أخرجه البخارى، فى: باب الطيب للمرأة عند غسلها من المحيض، من كتاب الحيض، وفى: باب حد المرأة على غير زوجها، من كتاب الجنائز، وفى: باب تحد المتوفى عنها زوجها أربعة أشهر وعشرا، وباب تلبس الحادة ثياب العصب، من كتاب الطلاق صحيح البخارى ١/ ٨٥، ٢/ ٩٩، ٧/ ٧٦، ٧٧. ومسلم، فى: باب وجوب الإِحداد فى عدة الوفاة وتحريمه فى غير ذلك إلا ثلاثة أيام، من كتاب الرضاع. صحيح مسلم ٢/ ١١٢٣ - ١١٢٧. وأبو داود، فى: باب إحداد المتوفى عنها زوجها، وباب فيما تجتنب المعتدة فى عدتها، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥٣٥ - ٥٣٧. والترمذى، فى: باب ما جاء فى عدة المتوفى عنها زوجها، من كتاب الطلاق. عارضة الأحوذى ٥/ ١٧٢، ١٧٣. والنسائى، فى: باب الإِحداد، وباب سقوط الإحداد عن الكتابية المتوفى عنها زوجها، وباب ما تجتنب الحادة من الثياب المصبغة، وباب الخضاب للحادة، من كتاب الطلاق. المجتبى ٦/ ١٦٤ - ١٦٨. وابن ماجه، فى: باب هل تحد المرأة على غير زوجها، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٧٤. والدارمى، فى: باب النهى للمرأة عن الزينة فى العدة، من كتاب الطلاق. سنن الدارمى ٢/ ١٦٧، ١٦٨. والإِمام مالك، فى: باب ما جاء فى الإحداد، من كتاب الطلاق. الموطأ ٢/ ٥٩٧، ٥٩٨. والإِمام أحمد، فى: المسند ٥/ ٨٥، ٦/ ٣٧، ١٨٤، ٢٤٩، ٢٨١، ٢٨٦، ٢٨٧، ٣٢٤ - ٣٢٦، ٤٠٨، ٤٢٦.

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