Umm Maktum" (5). Dies geschieht in vielen Versen und Überlieferungen. Die Gemeinschaft (Umma) ist sich über die allgemeine Verpflichtung der Wartefrist (Iddat) einig, wenngleich sie sich über einige ihrer Arten uneinig war. Sie sind sich einig, dass für die vor dem Beischlaf geschiedene Frau keine Wartefrist gilt, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr die gläubigen Frauen heiratet und sie dann scheidet, bevor ihr sie berührt habt, so steht euch ihnen gegenüber keine Wartefrist zu, die ihr von ihnen fordern könntet. Gebt ihnen (eine Abfindung) und entlasst sie auf eine schickliche Weise" (Sure 33:49). Dies gilt auch, weil die Wartefrist zur Reinigung des Schoßes dient, und diese ist hier bereits gewiss. Dies gilt für jede Trennung zu Lebzeiten, wie etwa bei einer Auflösung (Faskh) wegen Stillens, eines Fehlers, der Freilassung aus der Sklaverei, eines Li'an-Eides oder wegen Religionsverschiedenheit.
Abschnitt: Die Wartefrist ist für eine Frau aus dem Schutzvertrag (Dhimmiyya), die mit einem Dhimmi oder einem Muslim verheiratet war, verpflichtend. Abu Hanifa sagte: Wenn sie nicht zu ihrem Glauben gehört, so ist sie ihr gegenüber nicht bindend, da sie nicht mit den Zweigstellen (Furu') der Religion angesprochen werden. Unser Gegenargument ist die Allgemeingültigkeit der Verse und weil sie eine nach dem Beischlaf Geschiedene ist, was sie der muslimischen Frau gleichstellt. Ihre Wartefrist ist wie die Wartefrist einer muslimischen Frau, nach Meinung der Gelehrten der Metropolen; darunter Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid, die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) und diejenigen, die ihnen folgten, außer dem, was von Malik überliefert wurde, dass er sagte: Sie wartet bei einem Todesfall eine Menstruationsperiode ab. Unser Gegenargument ist die Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und diejenigen unter euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen an sich halten (indem sie abwarten) vier Monate und zehn Tage." Und weil sie eine im Trauerfall Wartende ist, was sie der muslimischen Frau gleichstellt.
Abschnitt: Diejenigen, die eine Wartefrist einzuhalten haben (Mu'taddat), unterteilen sich in drei Kategorien: Die erste ist die aufgrund einer Schwangerschaft wartende Frau. Dies ist jede Frau, die von ihrem Ehemann schwanger ist, wenn sie sich von ihrem Ehemann durch Scheidung, Auflösung (Faskh) oder dessen Tod trennt, sei sie frei oder eine Sklavin, Muslimin oder Ungläubige. Ihre Wartefrist endet mit der Entbindung, auch wenn dies nach einer Stunde geschieht, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und bei denjenigen, die schwanger sind, ist ihre Frist, dass sie ihre Last ablegen." Die zweite ist die aufgrund von Menstruationsperioden (Quru') wartende Frau, und dies ist jede Frau, die aufgrund einer Trennung in
(5) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 10/331 angeführt. Hinzuzufügen ist: Al-Nasa'i überlieferte es in: Kapitel: Wenn eine Frau einen Mann bezüglich dessen konsultiert, der um sie wirbt, soll er ihr dann mitteilen, was er weiß?, aus dem Buch der Ehe, al-Mujtaba 6/62. (6) Sure al-Ahzab 46. (7) Im Original: "und sie stellte sich gleich" (Ashabahat).
أُمِّ مَكْتُومٍ" (٥). فى آىٍ وأحاديثَ كثيرة. وأجْمَعَتِ الأُمَّةُ على وُجُوبِ العِدَّةِ فى الجُمْلةِ، وإنَّما اخْتَلَفُوا فى أنْواعٍ منها. وأجْمَعُوا على أن المُطَلَّقةَ قبلَ الْمَسِيسِ لا عِدّةَ عليها؛ لقَوْلِ اللَّهِ تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا فَمَتِّعُوهُنَّ وَسَرِّحُوهُنَّ سَرَاحًا جَمِيلًا} (٦). ولأنَّ العِدَّةَ تجِبُ لِبَراءةِ الرَّحِمِ، وقد تَيَقَّنَّاها ههُنا. وهكذا كل فُرْقَةٍ فى الحياةِ، كالفَسْخِ لِرَضَاعٍ، أو عَيْبٍ، أو عِتْقٍ، أو لِعَانٍ، أو اخْتلافِ دِينٍ.
فصل: وتجبُ العِدَّةُ على الذِّمِّيَّةِ من الذِّمِّىِّ والمسلمِ. وقال أبو حنيفةَ: إن لم تكُنْ من دِينِهم، لم تَلْزَمْها؛ لأنَّهم لا يُخاطبونَ بفُرُوعِ الدِّينِ. ولَنا، عُمومُ الآياتِ، ولأنَّها بائِنٌ بعدَ الدُّخُولِ، أشْبَهَ المسلمةَ. وعِدَّتُها كعِدَّةِ المُسْلِمةِ، فى قولِ علماءِ الأمصارِ؛ منهم مالكٌ، والثَّوْرِىُّ، والشافعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصْحابُ الرأى ومَنْ تَبِعَهُم، إلَّا ما رُوِىَ عن مالكٍ، أنَّه قال: تَعْتَدُّ من الوَفاةِ بحَيْضَةٍ. ولَنا، عُمومُ قولِ اللَّه تعالى: {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا}. ولأنَّها مُعْتَدّةٌ من الوَفاةِ، أشْبَهتِ (٧) المُسْلِمةَ.
فصل: والمُعْتَدَّاتُ ثلاثةُ أقسامٍ؛ مُعْتَدّةٌ بالحَمْلِ، وهى كلُّ امْرأةٍ حاملٍ من زَوْجٍ، إذا فارَقَتْ زَوْجَها بطَلَاقٍ أو فَسْخٍ أو مَوْتِه عنها، حُرَّةً كانت أو أمَةً، مسلمةً أو كافرةً، فعِدَّتُها بوَضْعِ الحَمْلِ، ولو بعد ساعةٍ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَأُولَاتُ الْأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَنْ يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ}. والثانى، مُعْتَدَّةٌ بالقُرُوءِ، وهى كلُّ مُعْتَدَّةٍ من فَرْقَةٍ فى
(٥) تقدم تخريحه، فى: ١٠/ ٣٣١، ويضاف: وأخرجه النسائى، فى: باب إذا استشارت المرأة رجلا فى من يخطبها هل يخبرها بما يعلم، من كتاب النكاح. المجتبى ٦/ ٦٢.(٦) سورة الأحزاب ٤٦.(٧) فى الأصل: "وأشبهت".