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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 195

Übersetzung · DE

Leben oder ein Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe, sofern sie menstruiert, so endet ihre Wartefrist mit der Menstruationsperiode (Qur'), aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und die geschiedenen Frauen sollen an sich halten (indem sie abwarten) drei Menstruationsperioden." Die dritte Kategorie ist die aufgrund von Monaten wartende Frau. Dies ist jede, die durch Menstruationsperioden warten müsste, aber keine Menstruationsperioden hat, sei es aufgrund ihres jungen Alters oder aufgrund der Wechseljahre, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und jene unter euren Frauen, die keine Hoffnung mehr auf die Menstruation haben, wenn ihr zweifelt, so ist ihre Frist drei Monate, und ebenso jene, die (noch) nicht die Menstruation gehabt haben." Jene, die menstruieren, bei denen jedoch die Periode ausbleibt und die nicht wissen, was dies verursacht hat, warten neun Monate aufgrund der Schwangerschaft. Die Wartefrist der Frau in den Wechseljahren und jeder Frau, deren Ehemann verstorben ist – unabhängig davon, ob sie schwanger ist oder nicht, vor oder nach dem Beischlaf, frei oder Sklavin –, beträgt Monate, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und diejenigen unter euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen an sich halten (indem sie abwarten) vier Monate und zehn Tage."

Abschnitt: Jede Trennung zwischen Ehegatten hat die Wartefrist einer Scheidung zur Folge, sei es durch Khul', Li'an, Stillen, Auflösung (Faskh) wegen eines Fehlers, Zahlungsunfähigkeit, Freilassung, Religionsverschiedenheit oder Ähnliches, nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Von Ibn 'Abbas wurde überliefert, dass die Wartefrist derjenigen, die einen Li'an-Eid vollzogen hat, neun Monate beträgt. Alle anderen Gelehrten lehnten dies ab und sagten: Ihre Wartefrist ist die einer Scheidung, da sie eine Trennung zu Lebzeiten ist, was sie der geschiedenen Frau gleichstellt. Die Mehrheit der Gelehrten sagt: Die Wartefrist der durch Khul' geschiedenen Frau ist die einer geschiedenen Frau; darunter Sa'id ibn al-Musayyab, Salim ibn 'Abd Allah, 'Urwa, Sulayman ibn Yasar, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, al-Hasan, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Zuhri, Qatada, Khilas ibn 'Amr, Abu 'Iyad (11), Malik, al-Layth, al-Awza'i und al-Shafi'i. Von 'Uthman ibn 'Affan, Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, Aban ibn 'Uthman, Ishaq und Ibn al-Mundhir wurde überliefert, dass die Wartefrist der durch Khul' geschiedenen Frau eine Menstruationsperiode beträgt. Dies wurde von Ibn al-Qasim von Ahmad überliefert, aufgrund dessen, was Ibn 'Abbas überlieferte: Die Frau von Thabit ibn Qays vollzog den Khul' von ihm, woraufhin der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – ihre Wartefrist auf eine Menstruationsperiode festlegte. Al-Nasa'i überlieferte dies (12). Von Rubayyi' bint Mu'awwidh wurde Ähnliches überliefert, und dass

Anmerkungen

(8) In B, M: "al-Qur'". (9) Im Original, A: "al-Qur'". (10) In B, M: "wa-dhat". (11) Das "Waw" fehlt in A. Es wurde bereits bei 5/415 erwähnt. (12) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 10/267 angeführt.

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