und dass 'Uthman dies entschied. Al-Nasa'i und Ibn Majah überlieferten dies (13). Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und die geschiedenen Frauen sollen an sich halten (indem sie abwarten) drei Menstruationsperioden." Zudem handelt es sich um eine Trennung nach dem Beischlaf zu Lebzeiten, weshalb sie drei Menstruationsperioden umfasst, wie bei anderen Fällen außer dem Khul'. Der Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: "Die Wartefrist einer Sklavin beträgt zwei Menstruationsperioden" (14), ist allgemein gültig. Ihre Überlieferung wird von 'Ikrimah als mursal-Überlieferung angeführt. Abu Bakr sagte: Sie ist schwach und mursal. Dem Ausspruch von 'Uthman und Ibn 'Abbas widersprach der Ausspruch von 'Umar und 'Ali, denn beide sagten: Ihre Wartefrist beträgt drei Menstruationsperioden. Und ihre Aussage ist vorrangig. Was Ibn 'Umar betrifft, so hat Malik (15) von Nafi' überliefert, dass er sagte: Die Wartefrist der durch Khul' geschiedenen Frau ist die einer geschiedenen Frau (16). Und dies ist das Korrektere von ihm.
Abschnitt: Eine Frau, die aufgrund eines Zweifels (Shubha) geschlechtlich verkehrt wurde, wartet die Wartefrist einer geschiedenen Frau ab; ebenso eine Frau, die in einer ungültigen Ehe verkehrt wurde. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; denn der Beischlaf bei einem Zweifel oder in einer ungültigen Ehe ist hinsichtlich der Belegung des Gebärmutterinhaltes und der Zuordnung (17) der Abstammung wie der Beischlaf in einer gültigen Ehe; daher ist er ihr gleichzusetzen in Bezug auf das, womit die Reinheit (Bara'a) erreicht wird. Wenn eine verheiratete Frau durch Zweifel verkehrt wurde, ist es ihrem Ehemann nicht erlaubt, sie vor dem Ablauf (18) ihrer Wartefrist zu verkehren, damit dies nicht zu einer Vermischung der Spermien und zur Unklarheit der Abstammung führt. Es ist ihm jedoch erlaubt, sie anderweitig als durch den Geschlechtsakt zu genießen, nach einer der beiden Meinungen; denn sie bleibt eine Ehefrau, deren Beischlaf nur aufgrund eines speziellen Hindernisses untersagt ist, das sich auf den Geschlechtsakt bezieht, weshalb die anderweitige körperliche Nähe erlaubt wurde, wie bei einer menstruierenden Frau.
Abschnitt: Eine Frau, mit der Unzucht (Zina) begangen wurde, ist hinsichtlich der Wartefrist wie eine durch Zweifel verkehrt Frau. Dies ist die Ansicht von al-Hasan und al-Nakha'i. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, dass sie durch eine Menstruationsperiode freigesprochen (istibra') wird. Dies erwähnte Ibn Abi Musa. Dies ist die Ansicht von Malik,
(13) Herausgegeben von al-Nasa'i im: Kapitel über die Wartefrist der durch Khul' geschiedenen Frau, aus dem Buch der Scheidung. Al-Mujtaba 6/153. Und Ibn Majah im: Kapitel über die Wartefrist der durch Khul' geschiedenen Frau, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Majah 1/663, 664. Ebenso herausgegeben von Imam Malik im: Kapitel über die Scheidung der durch Khul' geschiedenen Frau, aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwatta 2/565. (14) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 10/534 angeführt. (15) Im: Kapitel über die Scheidung der durch Khul' geschiedenen Frau, aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwatta 2/565. (16) In A, B, M: "Mutallaqa" (geschiedene Frau). (17) In A, B, M: "li-huquq" (für die Rechte). (18) In B, M: "inqida'" (Ablauf).
عثمانَ قَضَى به. روَاه النَّسائِىُّ، وابنُ ماجَه (١٣). ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ}. ولأنَّها فُرْقةٌ بعدَ الدُّخولِ فى الحياةِ، فكانت ثلاثةَ قُرُوءٍ، كغيرِ الخُلْعِ، وقولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "قُرْءُ الْأَمَةِ حَيْضَتانِ" (١٤). عامٌ، وحَدِيثُهُم يَرْوِيه عِكْرِمةُ مُرْسلًا، قال أبو بكرٍ: هو ضَعِيفٌ مُرْسَلٌ. وقولُ عثمانَ وابنِ عباسٍ، قد خالَفَه قولُ عمرَ وعلىٍّ، فإنَّهما قالا: عِدّتُها ثلاثُ حِيَضٍ. وقولُهما أَوْلَى. وأمَّا ابنُ عمرَ، فقد رَوَى مالكٌ (١٥)، عن نافعٍ، أنَّه قال: عِدّةُ المُخْتَلعةِ عِدَّةُ المُطَلَّقةِ (١٦). وهو أصَحُّ عنه.
فصل: والمَوْطُوءةُ بشُبْهةٍ تَعْتَدُّ عِدَّةَ المُطَلَّقةِ، وكذلك الموطوءةُ فى نِكاحٍ فاسدٍ. وبهذا قال الشافعىُّ؛ لأنَّ وَطْءَ الشُّبْهةِ وفى النِّكاحِ الفاسدِ، فى شَغْلِ الرَّحِمِ ولُحُوقِ (١٧) النَّسَبِ، كالوَطْءِ فى النِّكاحِ الصَّحِيحِ، فكان مثلَه فيما تَحْصُلُ به البَراءةُ. وإن وُطِئَتِ المُزَوَّجَةُ بشُبْهةٍ، لم يَحِلَّ لِزَوْجِها وَطْؤُها قبلَ قَضاءِ (١٨) عِدَّتِها، كى لا يُفْضِىَ إلى اخْتِلاطِ المِياهِ واشْتِباهِ الأنْساب، وله الاسْتِمْتاعُ منها بما دُونَ الفَرْجِ، فى أحدِ الوَجْهينِ؛ لأنَّها زوجةٌ حُرِّمَ وَطْؤُها لعارِضٍ مُخْتَصٍّ بالفَرْجِ، فأُبِيحَ الاسْتِمْتاعُ منها بما دُونَه، كالحائِضِ.
فصل: والمَزْنِىُّ بها، كالمَوْطُوءةِ بشُبْهةٍ فى العِدَّةِ. وبهذا قال الحسنُ، والنَّخَعِىُّ. وعن أحمدَ روَايةٌ أُخْرَى، أنَّها تُسْتَبْرأُ بحَيْضةٍ. ذكرها ابنُ أبى موسى. وهذا قولُ مالكٍ،
(١٣) أخرجه النسائى، فى: باب عدة المختلعة، من كتاب الطلاق. المجتبى ٦/ ١٥٣. وابن ماجه، فى: باب عدة المختلعة، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٦٣، ٦٦٤. كما أخرجه الإِمام مالك، فى: باب طلاق المختلعة، من كتاب الطلاق. الموطأ ٢/ ٥٦٥.(١٤) تقدم تخريجه، فى: ١٠/ ٥٣٤.(١٥) فى: باب طلاق المختلعة، من كتاب الطلاق. الموطأ ٢/ ٥٦٥.(١٦) فى أ، ب، م: "مطلقة".(١٧) فى أ، ب، م: "ولحقوق".(١٨) فى ب، م: "انقضاء".