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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 1971339 - Mas'ala: Er, möge Allah sich seiner erbarmen, sagte: (Wenn ein Mann seine Frau scheidet, nachdem er mit ihr in Abgeschiedenheit war, so beträgt ihre Wartezeit [‘idda] drei Menstruationszyklen, den Zyklus nicht eingerechnet, in dem er sie geschieden hat).

Übersetzung · DE

Es wurde von Abu Bakr und 'Umar – Allahs Wohlgefallen sei auf beiden – überliefert: Es trifft sie keine Wartefrist. Dies ist die Ansicht von al-Thawri, al-Shafi'i (19) und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y); denn die Wartefrist dient dem Schutz der Abstammung, und eine solche Abstammung wird hier nicht begründet. Es wurde auch von 'Ali – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – etwas überliefert, das darauf hindeutet. Unser Argument ist, dass es sich um einen Beischlaf handelt, der die Belegung des Gebärmutterinhaltes erfordert, weshalb die Wartefrist daraus resultiert, wie beim Beischlaf durch Zweifel (Shubha). Was ihre Verpflichtung als Wartefrist einer geschiedenen Frau betrifft, so liegt dies daran, dass sie eine freie Frau ist, weshalb ihre Freisprechung durch eine vollständige Wartefrist geboten ist, wie bei einer Frau, die durch Zweifel verkehrt wurde. Ihr Argument, dass dies nur zum Schutz der Abstammung geboten sei, ist nicht stichhaltig; denn wäre dies der Fall, wäre sie nicht geboten für eine Frau, die der Li'an-Verfluchung unterzogen wurde und deren Kind verleugnet wurde, ebenso wenig für eine Frau im fortgeschrittenen Alter oder ein junges Mädchen. Ebenso wäre dann die Freisprechung einer Sklavin, deren Kind dem Verkäufer nicht zugeschrieben wird, nicht geboten. Wäre sie aus diesem Grund geboten, müsste die Freisprechung der Sklavin dem Verkäufer obliegen. Selbst wenn feststünde, dass sie deshalb geboten ist, so besteht ein dringendes Bedürfnis danach, denn wenn eine Frau, mit der Unzucht begangen wurde, vor Ablauf der Wartefrist heiratet, vermischt sich das Kind des (neuen) Ehemannes mit dem Kind aus der Unzucht (20), wodurch der Schutz der Abstammung nicht erreicht wird.

1339 – Rechtsfall (Mas'ala); Er – möge Allah, der Erhabene, ihm barmherzig sein – sagte: "Und wenn ein Mann seine Ehefrau scheidet, nachdem er mit ihr die Zurückgezogenheit (Khalwa) vollzogen hat, beträgt ihre Wartefrist drei Menstruationsperioden, die nicht diejenige Menstruationsperiode umfassen, in der er sie geschieden hat."

In diesem Rechtsfall gibt es drei Abschnitte:

Der erste: Die Wartefrist obliegt jeder Frau, mit der ihr Ehemann die Zurückgezogenheit vollzogen hat, selbst wenn er sie nicht berührt hat. Unter den Gelehrten besteht kein Dissens über die Pflicht zur Wartefrist für eine nach dem Beischlaf geschiedene Frau. Wenn er jedoch die Zurückgezogenheit mit ihr vollzogen, aber keinen Beischlaf mit ihr ausgeübt hat und sie dann scheidet, so ist es die Lehrmeinung von Ahmad, dass ihr die Wartefrist obliegt. Dies wurde von den rechtgeleiteten Kalifen, Zayd und Ibn 'Umar überliefert. Dies vertraten auch 'Urwa, 'Ali ibn al-Husayn, 'Ata', al-Zuhri, al-Thawri, al-Awza'i, Ishaq, die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und al-Shafi'i in seiner früheren Lehrmeinung (1).

Anmerkungen

(19) In B weggelassen. (20) In B: "al-Mazni" (diejenige, mit der Unzucht begangen wurde). (1) In A und M: "qawlayhi" (seinen beiden Aussagen).

Arabisch (Quelle)

[ورُوِىَ عن أبى بكرٍ وعمرَ، رَضى اللَّه عنهما: لا عِدّةَ عليها. وهو قولُ الثَّوْرِىِّ، والشافعىِّ] (١٩)، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ العِدَّةَ لحِفْظِ النَّسَبِ، ولا يَلْحَقُه نَسَبٌ. وقد رُوِىَ عن علىٍّ، رضَى اللَّه عنه، ما يَدُلُّ على ذلك. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ يَقتَضِى شَغْلَ الرَّحِمِ، فوَجَبَتِ العِدَّةُ منه، كوَطْءِ الشُّبْهةِ. وأمَّا وُجُوبُها كعِدَّةِ المُطَلَّقةِ، فلأنَّها حُرّةٌ، فوَجَبَ اسْتِبْراؤُها بعِدَّةٍ كاملةٍ، كالموْطوءةِ بشُبْهةٍ. وقولُهم: إنَّما تَجِبُ لحِفْظِ النَّسَبِ. لا يَصِحُّ، فإنَّها لو اخْتصَّتْ بذلك، لَما وَجَبَتْ على المُلاعِنَةِ المَنْفِىِّ وَلَدُها، والآيِسَةِ، والصغيرةِ، ولَما وَجَبَ اسْتِبْراءُ الأَمَةِ التى لا يَلْحَقُ ولَدُها بالبائعِ، ولو وَجَبَتْ لذلك، لَكان اسْتِبْراءُ الأَمَةِ على البائعِ، ثم لو ثَبَتَ أنَّها وَجَبَتْ لذلك، فالحاجةُ إليها داعِيةٌ؛ فإنَّ المَزْنِىَّ بها إذا تزَوّجَتْ قبلَ الاعْتِدادِ، اشْتَبَه ولدُ الزَّوْجِ بالوَلَدِ من الزِّنَى (٢٠)، فلا يَحْصُلُ حِفْظُ النَّسَبِ.

١٣٣٩ - مسألة؛ قال، رحمه اللَّه تعالى: (وإِذَا طَلَّقَ الرَّجُلُ زَوْجَتَهُ وَقَدْ خَلَا بِهَا، فعِدَّتُهَا ثَلَاثُ حِيَضٍ غَيْرَ الْحَيْضةِ الَّتِى طَلَّقَهَا فِيهَا)

فى هذه المسألةِ ثلاثةُ فصولٍ:

أحدها: أَنَّ العِدَّةَ تَجِبُ على كلِّ مَنْ خَلَا بها زَوْجُها، وإن لم يَمَسَّها. ولا خِلَافَ بين أهلِ العلمِ فى وُجُوبِها على المُطَلَّقةِ بعدَ المَسِيسِ، فأمَّا إن خَلَا بها ولم يُصِبْها، ثم طَلّقَها، فإنَّ مَذْهَبَ أحمدَ وُجُوبُ العِدَّةِ عليها. ورُوِىَ ذلك عن الخُلَفاءِ الرَّاشِدِينَ، وزيدٍ، وابن عمرَ. وبه قال عُرْوَةُ، وعلىُّ بن الحُسَيْنِ، وعَطاءٌ، والزُّهْرِىُّ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعىُّ، وإسْحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، والشافعىُّ فى قديمِ قَوْلِه (١). وقال

Anmerkungen

(١٩) سقط من: ب.(٢٠) فى ب: "المزنى".(١) فى أ، م: "قوليه".

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