Al-Shafi'i vertritt in seiner neueren Lehrmeinung die Ansicht: Es trifft sie keine Wartefrist, gemäß dem Wort Allahs, des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann scheidet, bevor ihr sie berührt habt, dann steht euch ihnen gegenüber keine Wartefrist zu, die ihr berechnen könntet" (2). Dies ist ein expliziter Text (nass). Zudem ist sie eine Geschiedene, die nicht berührt wurde, womit sie derjenigen gleicht, mit der keine Zurückgezogenheit (Khalwa) vollzogen wurde. Unser Argument stützt sich auf den Konsens (Ijma') der Gefährten. Imam Ahmad und al-Athram überlieferten mit ihren Überlieferungsketten von Zurara ibn Awfa, dass er sagte: Die rechtgeleiteten Kalifen entschieden, dass derjenige, der einen Vorhang zuzieht oder eine Tür schließt, die Pflicht zur Zahlung der Morgengabe (Mahr) und die Pflicht zur Einhaltung der Wartefrist begründet hat (4). Dies wurde auch von al-Athram überliefert, von al-Ahnaf, von 'Umar und 'Ali, sowie von Sa'id ibn al-Musayyab, von 'Umar und Zayd ibn Thabit. Dies sind Angelegenheiten, die bekannt geworden sind, ohne dass ihnen widersprochen wurde, weshalb sie zu einem Konsens geworden sind. Ahmad stufte das, was als Widerspruch hierzu überliefert wurde, als schwach ein, wie wir es bereits im Buch über die Morgengabe (Sadaq) dargelegt haben (5). Ferner handelt es sich um einen Vertrag über den Nutzen, bei dem die Ermöglichung (Tamkin) (6) in den rechtlichen Bestimmungen die gleiche Wirkung hat wie die tatsächliche Erfüllung, ähnlich wie beim Mietvertrag. Der Koranvers ist durch das, was wir dargelegt haben, spezifiziert, und ein Analogieschluss (Qiyas) auf diejenige, mit der keine Zurückgezogenheit vollzogen wurde, ist nicht zulässig, da bei ihr keine Ermöglichung (7) vorlag.
Abschnitt: Nach der äußeren Bedeutung der Worte von al-Khiraqi gibt es keinen Unterschied, ob er die Zurückgezogenheit mit ihr bei Vorhandensein eines Hindernisses für den Beischlaf oder bei dessen Fehlen vollzogen hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob das Hindernis physischer Natur ist, wie Impotenz (Jabb und 'Unna), anatomische Hindernisse (Fatq und Rataq), oder rechtlicher Art, wie Fasten, Pilgerweihe (Ihram), Menstruation, Wochenbett oder der Zihaar-Ausspruch. Denn die Bestimmung wurde hier an die Zurückgezogenheit geknüpft, welche die Wahrscheinlichkeit für den Beischlaf begründet, nicht an die tatsächliche Vollziehung. Daher gilt: Hätte er die Zurückgezogenheit mit ihr vollzogen und sie würde nach Ablauf der Mindestzeit der Schwangerschaft ein Kind gebären, so würde die Abstammung auf ihn zurückgeführt, auch wenn er keinen Beischlaf vollzogen hat. Es wurde von Ahmad überliefert, dass die Morgengabe bei Vorliegen eines Hindernisses nicht vollständig wird, weshalb man dies auch auf die Wartefrist übertragen kann. Von ihm wurde zudem überliefert, dass das Fasten im Monat Ramadan die Vollständigkeit der Morgengabe bei der Zurückgezogenheit verhindert, und dies deutet...
(2) Sure al-Ahzab 49. (3) In A: "wa-ruwiya" (und es wurde überliefert). (4) Die Authentifizierung wurde bereits erwähnt in: 10/153. (5) In: 10/154. (6) In M: "fal-tamkin" (so ist die Ermöglichung). (7) In B weggelassen. (8) In A: "ta'allaqa" (er hat geknüpft).
الشافعىُّ فى الجديدِ: لا عِدَّةَ عليها؛ لقولِه تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا} (٢). وهذا نَصٌّ، ولأنَّها مُطَلَّقةٌ لم تُمَسَّ، فأَشْبَهَتْ مَنْ لم يُخْلَ بها. ولَنا، إجماعُ الصَّحابةِ، رَوَى (٣) الإِمامُ أحمدُ، والأثْرمُ، بإسنادِهما عن زُرَارةَ بن أَوْفَى، قال: قَضَى الخُلفاءُ الراشدونَ أَنَّ مَنْ أَرْخَى سِتْرًا، أو أغْلَقَ بابًا، فقد وَجَبَ المَهْرُ، ووَجَبَتِ العِدّةُ (٤). ورَوَاه الأَثْرَمُ أيضًا عن الأحْنَفِ، عن عمرَ وعلىٍّ، وعن سعيدِ بن المُسَيَّبِ، عن عمرَ وزَيْدِ بن ثابتٍ. وهذه قَضَايا اشْتَهَرَتْ، فلم تُنْكَرْ، فصارَتْ إجْماعًا. وضَعَّفَ أحمدُ ما رُوِىَ فى خلافِ ذلك، وقد ذكرناه فى كتابِ الصَّداقِ (٥). ولأنَّه عَقْدٌ على المنافعِ، والتَّمْكِينُ (٦) فيه يَجْرِى مَجْرىَ الاسْتِيفاءِ فى الأحكامِ المُتَعَلِّقةِ، كعَقْدِ الإِجَارَةِ، والآية مَخْصُوصةٌ بما ذكَرْناه، ولا يَصِحُّ القِيَاسُ على مَنْ لم يَخلُ بها؛ لأنَّه لم يوُجَدْ منها (٧) التَّمْكِينُ.
فصل: وظاهرُ كلامِ الخِرَقِىِّ، أنَّه لا فَرْقَ بين أن يَخْلُوَ بها مع المانِعِ من الوَطْءِ، أو مع عَدَمِه، سَواءٍ كان المانعُ حَقِيقِيًّا، كالجَبِّ والعُنَّةِ والفَتْقِ والرَّتَقِ، أو شَرْعِيًّا كالصَّوْمِ والإحْرامِ والحَيْضِ والنِّفَاسِ والظِّهارِ؛ لأنَّ الحُكْمَ عُلِّقَ (٨) ههُنا على الخَلْوَةِ التى هى مَظنَّةُ الإِصابةِ دُونَ حَقِيقَتِها، ولهذا لو خَلَا بها فأتَتْ بولدٍ لمُدّةِ الحَمْلِ، لَحِقَه نَسَبُه، وإن لم يَطَأْ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، أَنَّ الصَّداقَ لا يكْملُ مع وُجُودِ المانعِ، فكذلك يُخَرَّجُ فى العِدَّةِ. ورُوِىَ عنه، أَنَّ صَوْمَ شَهْرِ رمضانَ يَمْنَعُ كَمالَ الصَّدَاقِ مع الخَلْوةِ، وهذا يَدُلُّ
(٢) سورة الأحزاب ٤٩.(٣) فى أ: "وروى".(٤) تقدم تخريجه، فى: ١٠/ ١٥٣.(٥) فى: ١٠/ ١٥٤.(٦) فى م: "فالتمكين".(٧) سقط من: ب.(٨) فى أ: "تعلق".