Und weil es sich um eine Wartefrist aufgrund einer bloßen, erlaubten Scheidung handelt, muss sie unmittelbar nach der Scheidung in Betracht gezogen werden, wie die Wartefrist (20) der Frau, die keine Hoffnung mehr auf Menstruation hat, und der Minderjährigen (21). Wir stützen uns auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und (was) diejenigen von euren Frauen (betrifft), die keine Hoffnung mehr auf die Menstruation haben, falls ihr Zweifel habt, so ist ihre Wartefrist drei Monate, und (ebenso bei) denjenigen, die ihre Menstruation noch nicht gehabt haben" (22). Er übertrug sie also bei Ausbleiben der Menstruation auf die Wartefrist anhand von Monaten. Dies beweist, dass der Grundzustand die Menstruation ist, wie Er, der Erhabene, sagt: "...wenn ihr kein Wasser findet, so sucht euch reine Erde..." (23) bis zum Ende des Verses. Zudem ist es im Sprachgebrauch des Gesetzes (Scharia) gebräuchlich, den Begriff "Qur'" im Sinne von Menstruation zu verwenden. Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Sie lässt das Gebet während der Tage ihrer 'Aqra' (Menstruationsperioden) aus." Dies überlieferte Abu Dawud (24). Und er sagte zu Fatima bint Abi Hubaysh: "Schaue nach, und wenn dein Qur' eintritt, so bete nicht; und wenn dein Qur' vorüber ist, so reinige dich und bete dann in der Zeit zwischen dem einen Qur' und dem anderen." Dies überlieferte al-Nasa'i (25). Es ist in seinem Sprachgebrauch nicht bekannt, dass er ihn an irgendeiner Stelle im Sinne von Reinheitsphase verwendet hätte, daher muss sein Wort auf das Gebräuchliche in seiner Sprache zurückgeführt werden. Es wurde vom Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - überliefert, dass er sagte: "Die Scheidung der Sklavin sind zwei Scheidungen, und ihre Quru' sind zwei Menstruationsperioden." Dies überlieferte Abu Dawud und andere (26). Wenn sie sagen: "Dies überliefert Muzahir ibn Aslam (27), und er ist jemand, dessen Hadithe als verworfen (munkar) gelten", so entgegnen wir: "Es wurde auch von 'Abd Allah ibn 'Isa von 'Atiyya al-'Awfi von Ibn Umar überliefert; so hat es Ibn Maja in seinen 'Sunan' und Abu Bakr al-Khallal in seinem 'Jami'' herausgebracht, und dies ist ein expliziter Text (nass) bezüglich der Wartefrist der Sklavin, also gilt das Gleiche für die Wartefrist der freien Frau." Und weil die offensichtliche Bedeutung Seines Wortes, des Erhabenen: "...sollen sie an sich halten (sich gedulden) drei Quru' (Zyklen)" die Verpflichtung zum Innehalten (tarabbus) für drei vollständige Zyklen impliziert. Wer die Quru' als die Reinheitsphasen definiert, verpflichtet nicht zu drei vollständigen Perioden, da er sich mit zwei Reinheitsphasen und einem Teil der dritten begnügt, was dem offensichtlichen Sinn des Textes widerspricht. Wer sie hingegen als Menstruationsperioden definiert, verpflichtet zu drei vollständigen, was dem offensichtlichen Sinn des Textes entspricht und daher vorzuziehen ist, statt ihm zu widersprechen. Zudem ist die Wartefrist eine Feststellung der Freisein des Mutterleibs (istibra'), daher erfolgt sie durch die Menstruation, wie das Feststellen des Freiseins der Sklavin. Dies liegt daran, dass das Feststellen der Freisein dazu dient, das Freisein des Mutterleibs von einer Schwangerschaft zu erkennen, und was dies anzeigt, ist die Menstruation, daher muss das Feststellen der Freisein dadurch erfolgen.
(20) In A, B und M: "wa-ka-'iddat" (und wie die Wartefrist). (21) In B: "aw al-saghirah" (oder die Minderjährige). (22) Sure al-Talaq 4. (23) Sure al-Ma'ida 6. (24) Die Authentifizierung wurde bereits erwähnt in: 1/397. (25) In: Kitab al-Talaq, Kapitel über die 'Aqra'. Al-Mujtaba 6/176. Siehe auch 1/277. (26) Die Authentifizierung wurde bereits erwähnt in: 10/534. (27) In den Abschriften: "Muslim". Siehe seine Biographie in: Tahdhib al-Tahdhib 10/183.