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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 202

Übersetzung · DE

vollständig, sodass es dem offensichtlichen Sinn des Textes entspricht und daher vorzuziehen ist, statt ihm zu widersprechen. Und weil die Wartefrist eine Feststellung des Freiseins (istibra') ist, erfolgt sie durch die Menstruation, wie das Feststellen des Freiseins der Sklavin. Dies liegt daran, dass das Feststellen des Freiseins dazu dient, das Freisein des Mutterleibs von einer Schwangerschaft zu erkennen, und was dies anzeigt, ist die Menstruation, daher muss das Feststellen des Freiseins dadurch erfolgen. Wenn nun eingewendet wird: "Wir erkennen nicht an, dass das Feststellen des Freiseins der Sklavin durch die Menstruation erfolgt, sondern vielmehr durch die Reinheitsphase, die der Menstruation vorausgeht." So sagte es Ibn 'Abd al-Barr und er sagte (28): "Ihre Behauptung, dass das Feststellen des Freiseins der Sklavin durch eine Menstruation einstimmig (idjma') festgelegt sei, ist nicht so, wie sie dachten. Vielmehr ist es bei uns für sie zulässig zu heiraten, wenn sie in die Menstruation eingetreten ist und sie sich vergewissert hat, dass ihr Blut Menstruationsblut ist." So sagte es Isma'il ibn Ishaq zu Yahya ibn Aktham, als dieser (29) bei einer Debatte mit ihm eintrat. Wir entgegnen: Dies wird durch das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - zurückgewiesen: "Eine schwangere Frau soll nicht begattet werden, bis sie entbunden hat, und eine Frau, die nicht schwanger ist, soll nicht begattet werden, bis sie durch eine Menstruation als frei von Schwangerschaft festgestellt wurde (istibra')" (30). Und weil durch das Feststellen des Freiseins (31) die Leere des Mutterleibs bekannt wird, und dies nur durch die Menstruation erreicht wird, nicht durch die Reinheitsphase, die ihr vorausgeht. Und weil sich die Wartefrist [auf das Austreten von etwas aus dem Mutterleib bezieht, daher muss sie sich auf die Reinheitsphase beziehen, wie das Entbinden einer Schwangerschaft. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das Ziel der Wartefrist] (32) die Kenntnis (33) der Freiheit der Frau von einer Schwangerschaft ist. Manchmal erreicht man dies durch die Entbindung, ein anderes Mal durch das, was ihr widerspricht, nämlich die Menstruation, deren Vorhandensein während einer Schwangerschaft nicht vorstellbar ist. Was (34) jedoch Sein Wort, den Erhabenen, angeht: "So entlasst sie für ihre Wartefrist", so ist es möglich, dass Er "vor ihrer Wartefrist" meinte, da es nicht möglich ist, dies auf die Scheidung innerhalb der Wartefrist zu beziehen, da die Scheidung zwingend (35) der Wartefrist vorausgeht, weil sie deren Ursache ist, und die Ursache geht dem Urteil voraus (36), sodass das Urteil (37) nicht vor ihr existieren kann. Die Scheidung während der Reinheitsphase ist eine Scheidung vor der Wartefrist, wenn die Quru' Menstruationsperioden sind.

Anmerkungen

(28) Das "wa" (und) ist in B ausgefallen. (29) In M: "dakhala" (er trat ein). (30) Die Authentifizierung wurde bereits erwähnt in: 1/444. (31) In M: "al-istibra'". (32) In B ausgefallen. Nach einer Überlegung. (33) In B ausgefallen. (34) In A, M: "fa-in" (wenn). (35) In A, M: "sabaqa" (voranging). (36) In B, M mit Ergänzung: "'ala" (auf). (37) In B, M ausgefallen.

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