ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 203Dritter Abschnitt

Übersetzung · DE

Das dritte Kapitel: Die Menstruationsperiode, in der er die Scheidung vollzieht (38), wird nicht auf ihre Wartefrist angerechnet. Dies ist unbestritten unter den Gelehrten, denn Allah, der Erhabene, ordnete drei Quru' an, was drei vollständige Perioden umfasst. Die Periode jedoch, in der er die Scheidung vollzog, lässt von sich keinen Teil übrig, der zusammen mit zwei weiteren eine vollständige Dreiheit ergibt, weshalb sie nicht angerechnet wird. Zudem wurde die Scheidung während der Menstruation nur deshalb verboten, weil sie eine Verlängerung der Wartefrist für die Frau zur Folge hat. Würde man also diese Menstruationsperiode als einen Qur' anrechnen (39), wäre dies eine Verkürzung ihrer Wartefrist und somit vorteilhafter für sie, was sie nicht verboten gemacht hätte (40). Wer hingegen sagt: "Die Quru' sind die Reinheitsphasen", [rechnet ihr die Reinheitsphase, in der er die Scheidung vollzog, als einen Qur' an. Wenn er sie also scheidet, während noch ein Augenblick ihrer Reinheitsphase übrig ist, rechnet er diesen als einen Qur' an. Dies ist die Meinung eines jeden, der sagt: Die Quru' sind die Reinheitsphasen] (41). Einzige Ausnahme ist al-Zuhri, der sagte: Sie rechnet drei (42) Quru' abseits der Reinheitsphase an, in der er sie schied. Von Abu 'Ubaid wurde überliefert, dass wenn er sie während der Reinheitsphase beigeschlafen hat, er den Rest der Phase nicht anrechnet, weil dies eine Zeit ist, in der die Scheidung verboten war, weshalb sie nicht auf die Wartefrist angerechnet wird (43), ähnlich der Zeit der Menstruation. Unsere Auffassung ist, dass die Scheidung in der Zeit der Menstruation verboten wurde, um den Schaden einer verlängerten Wartefrist von ihr abzuwenden. Würde man also den Rest der Reinheitsphase nicht als Qur' anrechnen, wäre die Scheidung in der Reinheitsphase für sie schädlicher und zeitlich länger. Was von Abu 'Ubaid überliefert wurde, ist nicht stichhaltig, denn das Verbot der Scheidung während der Menstruation besteht gerade deshalb, weil sie den Rest dieser Zeit nicht anrechnet; es ist also unzulässig, das Verbot der Scheidung zur Ursache für die Nichtanrechnung zu machen, womit die Ursache zum Verursachten würde. Das Verbot der Scheidung während der Reinheitsphase, in der er sie berührte, begründet sich vielmehr darauf, dass sie im Zweifel ist und er (44) nicht sicher sein kann, ob er es später bereut, sollte eine Schwangerschaft auftreten. Wenn die Worte der Scheidung jedoch mit dem Ende der Reinheitsphase zusammenfallen, so tritt die Scheidung zum (45) Beginn der Menstruation ein und ist verboten, und sie rechnet diese Menstruation nicht auf ihre Wartefrist an.

Anmerkungen

(38) In A, B, M: "tallaqa" (er schied). (39) Im Original: "ihtasaba" (er rechnete an). (40) In M: "mahroman" (verboten). (41) In B ausgefallen. Nach einer Überlegung. (42) In A: "thalathat" (drei). (43) In B ausgefallen. (44) In A: "wa-li-kawniha" (und weil sie). (45) In A ausgefallen.

ZurückBand 11 · Seite 203Weiter
Zurück11·203Weiter