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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 2041340 - Mas'ala: Er sagte: (Sobald sie nach dem dritten Menstruationszyklus den Ghusl [rituelle Waschung] vollzogen hat, ist sie für andere Ehemänner zulässig).

Übersetzung · DE

Dieser Menstruationsperiode nicht zu ihrer Wartefrist, und sie muss drei weitere Menstruationsperioden oder, gemäß der anderen Überlieferung, drei Reinheitsphasen nach ihr abwarten. Wenn er zu ihr sagt: "Du bist geschieden am Ende deiner Reinheitsphase" oder "im letzten Teil deiner Reinheitsphase" oder die Worte (46) der Vollziehung der Scheidung enden, ohne dass von der Reinheitsphase mehr als die Zeit der Vollziehung übrig bleibt, dann wird die Reinheitsphase, in der die Scheidung erfolgte, nicht angerechnet. Denn die Wartefrist beginnt erst nach Vollzug der Scheidung, und nach ihr gibt es keine Reinheitsphase mehr, die sie anrechnen könnte; es ist auch nicht zulässig, das anzurechnen, was ihr vorausging oder ihr nahekam. Wer den Qur' als Menstruation definiert, rechnet ihr die Menstruationsperiode an, die auf die Scheidung folgt, da es sich um eine vollständige Menstruationsperiode handelt, in der keine Scheidung stattfand, weshalb sie als ein Qur' angerechnet werden muss. Sollten sie unterschiedlicher Meinung sein, indem der Ehemann sagt: "Die Scheidung erfolgte zu Beginn der Menstruation", und sie sagt: "Nein, sondern am Ende der Reinheitsphase", oder er sagt: "Die Worte der Scheidung endeten mit dem Ende der Reinheitsphase", und sie sagt: "Nein, sondern es war noch ein Rest davon übrig", dann gilt ihre Aussage, da ihre Aussage bezüglich der Menstruation und des Ablaufs der Wartefrist akzeptiert wird.

1340 - Problem; er sagte: (Wenn sie sich von der dritten Menstruationsperiode gewaschen hat, wird sie für Ehemänner wieder zulässig.)

Abu 'Abd Allah Ibn Hamid hat in dieser Angelegenheit zwei Überlieferungen dargelegt. Die erste ist, dass sie sich in der Wartefrist befindet, solange sie sich nicht gewaschen hat; daher ist es ihrem Ehemann gestattet, sie wieder zu heiraten, und es ist einem anderen nicht erlaubt, sie zu ehelichen. Ahmad sagte: 'Umar, 'Ali und Ibn Mas'ud sagen: "Bevor sie sich von der dritten Menstruationsperiode wäscht." Dies wurde von Sa'id ibn al-Musayyib, al-Thawri und Ishaq überliefert. Ebenso wurde dies von Abu Bakr al-Siddiq, 'Uthman ibn 'Affan, Abu Musa, 'Ubada und Abu al-Darda', möge Allah mit ihnen zufrieden sein, berichtet. Sharik sagte: "Ihm steht der Widerruf zu, selbst wenn sie das Waschen zwanzig Jahre lang aufschiebt." Abu Bakr sagte: Von Abu 'Abd Allah wurde überliefert, dass sie sich in ihrer Wartefrist befindet [und ihr Ehemann sie widerrufen kann, bis die Zeit des Gebets verstreicht, in dem sie rein wurde. Dies ist die Meinung von al-Thawri. Auch Abu Hanifa vertrat diese Ansicht] (1), wenn das Blut vor der maximalen Dauer der Menstruation aufhört. Wenn es jedoch nach der maximalen Dauer aufhört, endet die Wartefrist mit dem Aufhören des Blutes. Der Grund für die Berücksichtigung des rituellen Waschens ist die Aussage der Großen (2) unter den Gefährten, und es gibt zu ihrer Zeit niemanden, der ihnen widersprochen hätte, weshalb es einen Konsens darstellt. Zudem ist sie aufgrund des Zustands der rituellen Unreinheit durch die Menstruation vom Gebet ausgeschlossen, womit sie der menstruierenden Frau gleicht. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Wartefrist mit ihrer Reinheit von der dritten Menstruationsperiode und dem Aufhören ihres Blutes endet. Dies wurde von Abu al-Khattab gewählt. Es ist die Meinung von Sa'id ibn Jubayr, al-Awza'i und al-Shafi'i in seinem frühen Werk, weil Allah, der Erhabene, sagte: "...so warten sie bei sich selbst drei Quru'" (3). Die Quru' sind damit vervollständigt, was durch die Pflicht zur Waschung für sie, die Gebetspflicht, die Ausübung des Fastens und dessen Gültigkeit für sie bewiesen wird. Auch weil die Rechtswirkung der Wartefrist in Bezug auf Erbschaft, Eintritt der Scheidung, Li'an und Unterhalt nicht mehr besteht, gilt dies ebenso für den Fall, in dem wir uns befinden. Al-Qadi sagte: Wenn wir das Waschen zur Bedingung machen, führt dessen Fehlen zur Zulässigkeit des Widerrufs und zum Verbot für andere Männer, doch hinsichtlich der übrigen Bestimmungen enden sie mit dem Aufhören ihres Blutes.

Anmerkungen

(46) In A, M: "fa-huruf" (und die Worte/Buchstaben). (1) In B ausgefallen. (2) In A, B: "al-akathir" (die Mehrheit). In M: "al-aktharin" (die Mehrheit).

Arabisch (Quelle)

الحَيْضَةِ من عِدَّتِها، وتحْتاجُ أن تَعْتَدَّ بثلاثِ حِيَضٍ بعدَها، أو ثلاثةِ أطْهارٍ، على الرِّوايةِ الأُخْرَى. ولو قال لها: أنْتِ طالقٌ فى آخرِ طُهْرِكِ. أو: فى آخرِ جُزْءٍ من طُهْرِكِ. أو انْقَضَتْ حُروفُ (٤٦) الإِيقاعِ، ولم يَبْقَ من الطُّهْرِ إلَّا زَمَنُ الوُقوُعِ، فإنَّها لا تَحْتَسِبُ بالطُّهْرِ الذى وَقَعَ فيه الطَّلاقُ؛ لأنَّ العِدَّةَ لا تكونُ إلَّا بعدَ وُقُوعِ الطَّلاقِ، وليس بعدَه طُهْرٌ تَعْتَدُّ به، ولا يجوزُ الاعْتِدادُ بما قبلَه. ولا بما قارَبَه، ومن جَعَلَ القُرْءَ الحَيْضَ، اعْتَدَّ لها بالحَيْضَةِ التى تَلِى الطَّلاقَ؛ لأنَّها حَيْضةٌ كاملةٌ، لم يَقَعْ فيها طلاقٌ، فوَجَبَ أن تَعْتَدَّ بها قُرْءًا. وإن اخْتَلَفا، فقال الزوجُ: وَقَعَ الطَّلاقُ فى أوَّلِ الحَيْضِ. وقالتْ: بل فى آخرِ الطُّهْرِ. أو قال: انْقَضَتْ حُرُوفُ الطَّلاقِ مع انْقِضاءِ الطُّهْرِ. وقالت: بل وقد بَقِىَ منه بَقِيَّةٌ. فالقولُ قولُها؛ لأنَّ قولَها مقبولٌ فى الحَيْض، وفى انْقِضَاءِ العِدَّةِ.

١٣٤٠ - مسألة؛ قال: (فَإِذَا اغْتَسَلَتْ مِنَ الْحَيْضَةِ الثَّالِثةِ، أُبِيحَتْ لِلْأَزْوَاجِ)

حكى أبو عبدِ اللَّه ابنُ حامدٍ، فى هذه المسألةِ رِوَايتَيْن؛ إحداهما، أنَّها فى العِدَّةِ ما لم تَغْتَسِلْ، فيُباحُ لزَوْجِها ارْتجاعُها، ولا يَحِلُّ لغيرِه نِكاحُها. قال أحمدُ: عمرُ، وعلىٌّ، وابنُ مسعودٍ يقولون: قبلَ أن تَغْتَسِلَ من الحَيْضةِ الثالثة. ورُوِىَ ذلك عن سعيد بن المُسَيَّبِ، والثَّوْرِىِّ، وإسحاقَ. ورُوِىَ ذلك عن أبى بكرٍ الصِّدِّيق، وعثمانَ بن عَفَّان، وأبى موسى، وعُبادةَ، وأبى الدَّرْداءِ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم. قال شَرِيكٌ: له الرَّجْعةُ. وإن فَرّطَتْ فى الغُسْلِ عِشْرِينَ سنةً. قال أبو بكر: ورُوِىَ عن أبى عبدِ اللَّه، أنَّها فى عِدَّتِها، [ولزَوْجِها رَجْعَتُها حتى يَمْضِىَ وقتُ الصلاةِ التى طَهُرَتْ فى وَقْتِها. وهذا قول الثَّوْرِىِّ. وبه قال أبو حنيفةَ] (١) إذا انْقَطعَ الدَّمُ لدُونِ أكثرِ الحَيْضِ، فإن انْقَطَع لأكْثَرِه، انْقَضَتِ العِدَّةُ بانْقِطاعِه. ووَجْهُ اعتبارِ الغُسْلِ قولُ الأَكابرِ (٢) من الصَّحابةِ، ولا مُخالِفَ لهم فى

Anmerkungen

(٤٦) فى أ، م: "فحروف".(١) سقط من: ب.(٢) فى أ، ب: "الأكاثر". وفى م: "الأكثرين".

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