Die Analogie verlangt, dass es eineinhalb Menstruationsperioden seien, so wie die Strafe der Sklavin die Hälfte der Strafe einer freien Frau beträgt, doch lässt sich die Menstruation nicht teilen, daher sind es vollendete zwei Menstruationsperioden. Deswegen sagte 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: "Wenn ich in der Lage wäre, die Wartefrist auf eineinhalb Menstruationsperioden festzulegen, hätte ich es getan." Wenn dies feststeht, so endet ihre Wartefrist mit der rituellen Waschung nach der zweiten Menstruation, gemäß einer der beiden Überlieferungen. Nach der anderen endet sie mit dem Aufhören des Blutes der zweiten Menstruation. Gemäß der Überlieferung, die besagt, dass die Quru' die Reinheitsphasen sind, endet ihre Wartefrist mit dem Sehen des Blutes der zweiten Menstruation.
1342 - Problem: Er sagte: (Und wenn sie zu den Frauen gehört, die keine Menstruation mehr haben, oder zu jenen, die noch keine Menstruation hatten, so beträgt ihre Wartefrist drei Monate.)
Die Gelehrten sind sich darüber einig; denn Allah, der Erhabene, hat dies in Seinem Buch erwähnt, indem Er, gepriesen sei Er, sagt: "Und diejenigen, die von euren Frauen keine Menstruation mehr erwarten, falls ihr zweifelt, so ist ihre Wartefrist drei Monate, und ebenso die, die noch keine Menstruation hatten" (1). Wenn die Scheidung zu Beginn des Neumonds erfolgte, werden drei Monate nach dem Mondlauf gezählt, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: "Sie fragen dich nach den Neumonden. Sag: Sie sind Zeitmessungen für die Menschen und für die Pilgerfahrt" (2). Und Er, gepriesen sei Er, sagte: "Gewiss, die Anzahl der Monate bei Allah ist zwölf Monate im Buch Allahs, an dem Tag, als Er die Himmel und die Erde erschuf. Davon sind vier heilig" (3). Die Menschen sind sich einig darin, dass die heiligen Monate (4) nach dem Mondlauf bemessen werden. Wenn die Scheidung während eines Monats (5) eintrat, zählt sie den Rest dieses Monats als Wartefrist, dann zählt sie zwei weitere Monate nach dem Mondlauf, und dann zählt sie vom dritten Monat an die Vollendung von dreißig Tagen. Dies ist die Rechtsschule von Malik, al-Shafi'i und Abu Hanifa. Sie rechnet den Rest des ersten Monats ein und zählt vom vierten Monat an so viele Tage, wie ihr vom ersten Monat gefehlt haben, ungeachtet dessen, ob er vollständig war oder nicht; denn wäre es vom Anfang des Neumonds an gewesen, wäre die Wartefrist nach dem Mondlauf erfolgt, daher muss bei Beginn in der Mitte des Monats das ausgeglichen werden, was davon vergangen ist.
(1) Sure al-Talaq 4. (2) Sure al-Baqara 189. (3) Sure al-Tawba 36. (4) In M: "al-Haram" (die heiligen Monate). (5) In M: "al-Shahr" (der Monat).
القياسُ يَقْتَضِى أن تَكونَ حيِضةً ونِصْفًا، كما كان حَدُّها على النِّصْف من حَدِّ الحُرّةِ، إلَّا أَنَّ الحَيْضَ لا يَتَبَعَّضُ، فكَمَلَ حَيْضَتَيْنِ، ولهذا قال عمرُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: لو أسْتَطِيعُ أن أجْعَلَ العِدَّةَ حَيْضةً ونِصْفًا لَفَعَلْتُ. فإذا تَقَرّرَ هذا، فانْقِضاءُ عِدّتِها بالغُسْلِ من الحَيْضةِ الثانيةِ، فى إحْدَى الرِّوايتَيْنِ، وفى الأُخْرَى، بانقطاعِ الدَّمِ من الحَيْضةِ الثانية. وعلى الرِّوايةِ التى تقولُ: إن القُرُوءَ الأطْهارُ. فانْقِضاءُ عِدَّتِها برُؤْيةِ الدَّمِ من الحَيْضةِ الثانية.
١٣٤٢ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَتْ مِنَ الْآيِسَاتِ، أَوْ مِمَّنْ لَمْ يَحِضْنَ، فَعِدَّتُهَا ثَلَاثةُ أَشْهُرٍ)
أجْمعَ أهلُ العلم على هذا؛ لأنَّ اللَّه تعالى ذكَرَه فى كتابِه بقولهِ سبحانه: {وَاللَّائِي يَئِسْنَ مِنَ الْمَحِيضِ مِنْ نِسَائِكُمْ إِنِارْتَبْتُمْ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَاثَةُ أَشْهُرٍ وَاللَّائِى لَمْ يَحِضْنَ} (١). فإن كان الطَّلاقُ فى أوَّلِ الهِلالِ، اعْتُبِرَ ثَلاثةُ أشْهُرٍ بالأَهِلَّةِ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {يَسْأَلُونَكَ عَنِ الْأَهِلَّةِ قُلْ هِيَ مَوَاقِيتُ لِلنَّاسِ وَالْحَجِّ} (٢). وقال سُبْحانه: {إِنَّ عِدَّةَ الشُّهُورِ عِنْدَ اللَّهِ اثْنَا عَشَرَ شَهْرًا فِى كِتَابِ اللَّهِ يَوْمَ خَلَقَ السَّمَاوَاتِ وَالْأَرْضَ مِنْهَا أَرْبَعَةٌ حُرُمٌ} (٣). ولم يخْتلِف النَّاسُ فى أنَّ الأَشْهُرَ الحُرُمَ (٤) مُعْتَبرةٌ بالأَهِلَّةِ. وإن وَقَعَ الطَّلاقُ فى أثناءِ شَهْرٍ (٥) اعْتَدّتْ بَقِيتَّهَ، ثم اعْتَدَّتْ شَهْرَيْنِ بالأهِلَّةِ، ثم اعْتدَّتْ من الشَّهْرِ الثالثِ تمامَ ثلاِثينَ يومًا. وهذا مذهبُ مالكٍ، والشافعىِّ، وأبى حنيفةَ، تَحْتَسِبُ بَقِيَّةَ الأوَّلِ، وتَعْتَدُّ مِن الرَّابع بقَدْرِ ما فاتَها من الأوَّلِ، تامًّا كان أو ناقِصًا؛ لأنَّه لو كان من أوَّلِ الهِلَالِ، كانت العِدَّةُ بالأَهِلَّةِ، فإذا كان من بعضِ الشَّهْرِ، وَجَبَ قَضاءُ ما فاتَ منه.
(١) سورة الطلاق ٤.(٢) سورة البقرة ١٨٩.(٣) سورة التوبة ٣٦.(٤) فى م: "الحرام".(٥) فى م: "الشهر".