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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 208Abschnitt

Übersetzung · DE

Unsere Gelehrten leiteten eine zweite Ansicht ab, dass nämlich sämtliche Monate nach der Anzahl der Tage berechnet werden. Dies ist die Aussage des Sohnes der Tochter al-Shafi'is; denn wenn der erste Monat nach der Anzahl berechnet wird, liegt der Beginn des zweiten Monats in einem Teil des Monats, weshalb er nach der Anzahl berechnet werden muss, und ebenso der dritte. Unsere Argumentation lautet: Der Monat umfasst sowohl die Zeit zwischen zwei Neumonden als auch dreißig Tage, und wenn ein Monat nicht sichtbar ist (ghumm), wird er auf dreißig Tage vollendet. Das ursprüngliche Prinzip ist der Neumond; wenn es also möglich ist, den Neumond zu berücksichtigen, wird er berücksichtigt (6), und wenn dies unmöglich ist, kehrt man (7) zur Zählung nach der Anzahl zurück. Hierin liegt eine Widerlegung dessen, was für Abu Hanifa angeführt wurde. Was die von uns erwähnte Ableitung betrifft, so ist es nicht zwingend erforderlich, den ersten Monat durch den zweiten zu vervollständigen, und es ist zulässig, dass seine Vollendung durch den vierten erfolgt.

Abschnitt: Die Wartefrist wird ab der Stunde berechnet, in der ihr Ehemann sich von ihr trennte. Wenn er sich also mitten in der Nacht oder mitten am Tag von ihr trennte, rechnet sie ab diesem Zeitpunkt bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt, gemäß der Aussage der meisten Gelehrten. Abu 'Abd Allah ibn Hamid sagte: "Man rechnet nicht nach Stunden, sondern nur nach Beginn der Nacht oder des Tages. Wenn er sie am Tag scheidet, rechnet sie (9) ab Beginn der folgenden Nacht, und wenn (10) er sie in der Nacht scheidet, rechnet sie ab Beginn des folgenden Tages." Dies ist auch die Aussage von Malik; denn die Berechnung nach Stunden ist beschwerlich, daher entfällt ihre Berücksichtigung. Unsere Argumentation lautet: Allah, der Erhabene, sagt: "So ist ihre Wartefrist drei Monate". Daher ist eine Überschreitung ohne Beweis nicht zulässig, und die Berechnung der Stunden ist möglich, entweder mit Gewissheit oder durch Vorsicht (istidhhar), sodass es keinen Grund gibt, über das hinauszugehen, was Allah, der Erhabene, auferlegt hat.

1343 - Problem: Er sagte: (Und die Sklavin [hat eine Wartefrist von] zwei Monaten.)

Die Überlieferungen (1) von Abu 'Abd Allah bezüglich der Wartefrist der Sklavin sind unterschiedlich, wobei die häufigste Überlieferung von ihm lautet, dass sie...

Anmerkungen

(6) In A, M: "i'tabaru" (sie berücksichtigten). (7) In M: "ruji'a" (man kehrte zurück). (8) In M: "wa-tajib" (und es ist verpflichtend). (9) Im Original: "ihtasaba" (er rechnete). (10) In B: "wa-idha" (und wenn). (1) Im Original, B: "al-riwaya" (die Überlieferung).

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