Der Qādī und einige Anhänger von al-Schāfiʿī sagten: Er ist nicht gegenüber den verbleibenden Frauen gelöst. Unser Argument ist, dass es ein einziger Eid ist, bei dem er einen Eidbruch begangen hat, weshalb dessen Urteil entfällt, wie wenn er auf eine einzige Frau geschworen hätte. Zudem kann der eine Eid, sobald er einmal gebrochen wurde, nicht ein zweites Mal gebrochen werden. Somit ist er durch das Urteil des Eides nicht mehr an der Berührung der verbleibenden Frauen gehindert, und der Īlāʾ besteht nicht fort, wie bei allen anderen Eiden, bei denen er einen Eidbruch begangen hat. In diesen Fällen, in denen wir sagen, dass er gegenüber allen von ihnen ein Mūlin ist, wird, wenn sie alle die Rückkehr (Faiʾ) fordern, die Frist für sie alle eingehalten. Wenn sie die Forderung zu unterschiedlichen Zeiten stellen, gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass die Frist für alle ab dem Zeitpunkt der Forderung der ersten von ihnen eingehalten wird. Der Qādī sagte: Dies ist das Offensichtliche in den Aussagen von Ahmad. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Frist für jede einzelne von ihnen bei ihrer jeweiligen Forderung eingehalten wird. Dies wählte Abū Bakr aus, und es ist die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Wenn also die Frist für die erste eingehalten wird, wird sie auch für die zweite eingehalten. Wenn er sie dann scheidet, wird die Frist für die dritte eingehalten, und wenn er sie scheidet, wird sie für die vierte eingehalten. Ebenso verhindert der Tod einer von ihnen nicht die Einhaltung der Frist für die andere, da sein Eid nicht gelöst wurde und sein Īlāʾ fortbesteht, weil er keinen Eidbruch in Bezug auf sie begangen hat. Wenn er eine von ihnen berührt, während die Frist für sie eingehalten wurde oder davor, ist sein Eid gelöst und das Urteil des Īlāʾ entfällt für die verbleibenden Frauen, wie wir bereits sagten. Nach der Meinung des Qādī und derer, die ihm zustimmten, wird die Frist für die verbleibenden Frauen eingehalten, so als hätte er diejenige geschieden, für die die Frist eingehalten wurde.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Wann immer ich eine von euch berühre, so sind ihre Mitfrauen geschieden." Wenn wir sagen, dies sei kein Īlāʾ, so gibt es keine weitere Diskussion. Wenn wir sagen, es sei ein Īlāʾ, dann ist er gegenüber allen von ihnen ein Mūlin; denn er kann keine von ihnen berühren, ohne die Mitfrauen zu scheiden. Daher wird die Frist für sie eingehalten. Wenn er dann zu einer von ihnen zurückkehrt (Faiʾ), muss er die Mitfrauen scheiden. Wenn die Scheidung unwiderruflich (Bāʾin) ist, ist der Īlāʾ gelöst, weil er durch das Urteil seines Eides nicht mehr daran gehindert ist, sie zu berühren. Wenn es jedoch eine widerrufliche (Radschi) Scheidung ist und er sie dann zurücknimmt (Radschaʿa), bleibt das Urteil des Īlāʾ in Bezug auf sie bestehen, da er keine von ihnen berühren kann...
(61) Im Original: "yamīnihi" (sein Eid). (62) Im Original: "yakūnu" (er ist). (63) In M eine Ergänzung: "wa-ṭallaqahā wa" (und er schied sie und). (64) In B eine Ergänzung: "fī ḥaqqihinna" (in Bezug auf sie [die Frauen]).
وقال القاضى، وبعضُ أَصْحابِ الشَّافِعِىِّ: لا تَنْحَلُّ فى الباقِياتِ. ولَنا، أنَّها يَمِينٌ (٦١) واحِدَةٌ حَنِثَ فِيها، فسَقَطَ حُكْمُها، كما لو حَلَفَ على واحِدَةٍ، ولِأنَّ اليَمِينَ الواحِدَةَ إِذا حَنِثَ فِيها مَرَّةً، لم يُمْكِنِ الحِنْثُ فيها مَرَّةً أُخْرَى، فلم يَبْقَ مُمْتَنِعًا مِنْ وَطْءِ الباقِياتِ بِحُكْمِ اليَمِينِ، فلم يَبْقَ الإِيلاءُ كسائِرِ الأَيْمانِ التى حَنِثَ فيها، وفى هذه المَواضِعِ التى قُلْنَا بِكَوْنِه (٦٢) مُولِيًا مِنْهُنَّ كُلِّهنَّ إِذا طالَبْنَ كُلُّهُنَّ بالفَيْئَةِ، وُقِفَ لهنَّ كُلِّهِنَّ، وإِنْ طالَبْنَ فى أوْقاتٍ مُخْتَلِفَةٍ ففيه رِوايَتانِ؛ إحْداهما، يُوقَفُ لِلْجَمِيعِ وَقْتَ مُطالَبَةِ أُولاهُنَّ. قال القاضى: وهو ظاهِرُ كلامِ أحمدَ. والثَّانِيَةُ، يُوقَفُ لِكُلِّ واحِدَةٍ مِنْهُنَّ عندَ مُطالَبَتِها. اخْتارَهُ أبو بكرٍ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ، فإذا وُقِفَ لِلْأُولَى (٦٣)، وُقِفَ لِلثَّانِيَةِ، فإِنْ طَلَّقَها، وقِفَ للثَّالِثَةِ، فإِنْ طَلَّقَها، وُقِفَ لِلرَّابعَةِ. وكذلك مَن مات مِنْهُنَّ، لم يَمْنَعْ مِنْ وَقْفِه لِلْأُخْرَى؛ لأنَّ يَمِينَه لم تَنْحَلَّ، وإيلاؤُه باقٍ؛ لِعَدَمِ حِنْثِه فيهنَّ. وإِنْ وَطِئَ إِحْداهُنَّ حِينَ وُقِفَ لها، أو قَبْلَه، انْحَلَّتْ يَمِينُه، وسَقَطَ حُكْمُ الإِيلاءِ فى الباقِياتِ، على ما قُلْناه. وعلى قَوْلِ القاضى، ومَنْ وَافَقَه: يُوقَفُ لِلباقِياتِ، كما لو طَلَّقَ التى وُقِفَ لها.
فصل: فإنْ قال: كُلَّما وَطِئْتُ واحِدَةً مِنْكُنَّ فضَرائِرُها طَوالِقُ. فإنْ قُلْنا: ليس هذا بإيلاءٍ. فلا كلام. وَإِنْ قُلْنا: هو إِيلاءٌ. فهو مُولٍ مِنْهُنَّ جَمِيعًا؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه وَطْءُ واحِدَةٍ مِنْهُنَّ إِلَّا بِطَلاقِ ضَرائِرِها، فيُوقَفُ لَهُنَّ، فإِنْ فاءَ إلى وَاحِدَةٍ، طَلَّقَ ضَرائِرَها، فإنْ كان الطَّلاقُ بائِنًا، انْحَلَّ الإِيلاءُ (٦٤)؛ لأنَّه لم يَبْقَ مَمْنُوعًا مِن وَطْئِها بحُكْمِ يَمِينِه. وإِنْ كانْ رَجْعِيًّا، فراجَعَهُنَّ، بَقِىَ حُكْمُ الإِيلاءِ فى حَقِّهِنَّ؛ لأَنَّه لا يُمْكِنُه وَطْءُ واحِدَةٍ
(٦١) فى الأصل: "يمينه".(٦٢) فى الأصل: "يكون".(٦٣) فى م زيادة: "وطلقها و".(٦٤) فى ب زيادة: "فى حقهن".