ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 210Abschnitt

Übersetzung · DE

für die Sklavin, die aufgrund ihres Alters keine Menstruation mehr hat (Ayisa), durch Monate, so beträgt sie drei Monate, wie die Feststellung der Reinheit (Istibra') einer Sklavin, wenn man sie erwirbt oder ihr Herr stirbt. Und weil die Berücksichtigung der Monate hier dazu dient, die Freiheit ihres Schoßes zu erkennen (9), was bei einer freien Frau und einer Sklavin gleichermaßen nicht anders als durch drei Monate erreicht werden kann. Denn die Schwangerschaft ist vierzig Tage lang ein Samentropfen (Nutfa), [vierzig Tage lang ein Blutklumpen (Alaqa)] (10), wird dann zu einem Fleischklumpen (Mudgha), bewegt sich dann, und der Bauch der Frau wird groß, sodass die Schwangerschaft sichtbar wird. Dies ist ein Sinn, der sich nicht durch den Status der Sklaverei oder Freiheit unterscheidet. Deshalb betrug die Feststellung der Reinheit der Sklavin gegenüber ihrem Herrn drei Monate. Wer diese Überlieferung zurückweist, sagt: Sie steht im Widerspruch zum Konsens (Ijma') der Gefährten; denn sie waren in Bezug auf die ersten beiden Aussagen unterschiedlicher Meinung. Und wann immer die Gefährten in zwei Ansichten uneins waren, ist es nicht zulässig, eine dritte Ansicht einzuführen; denn dies führt dazu, sie für fehlerhaft zu erklären und die Wahrheit aus den Ansichten aller zu entfernen, was nicht zulässig ist. Und weil sie eine Frau ist, die ihre Wartefrist abwartet, ohne dass es um eine Schwangerschaft geht (11), war sie unter der Wartefrist einer freien Frau, wie bei derjenigen, deren Ehemann verstorben ist (12).

Kapitel: Es gibt unterschiedliche Überlieferungen (13) von Ahmad hinsichtlich des Alters, mit dem eine Frau zu den Frauen gehört, die keine Menstruation mehr haben (Ayisat). Eine Ansicht von ihm besagt: Der Anfang ist fünfzig Jahre; denn 'Aisha sagte: "Eine Frau wird nach fünfzig Jahren kein Kind mehr in ihrem Schoß sehen." Eine weitere Ansicht von ihm besagt: Wenn sie eine Frau aus der Ajam (Nicht-Araberinnen) ist, dann sind es fünfzig, und wenn sie eine Frau aus den Araberinnen ist, dann sind es sechzig; denn sie sind konstitutionell stärker. Al-Zubair ibn Bakkar hat im Buch "Al-Nasab" erwähnt, dass Hind, die Tochter von Abu Ubaida ibn Abd Allah ibn Zam'a (14), Musa ibn Abd Allah ibn Hasan ibn Hasan (15) ibn Ali ibn Abi Talib im Alter von sechzig Jahren gebar. Er sagte: Es heißt: "Keine Araberin wird nach fünfzig Jahren gebären, und keine Quraischitin wird nach sechzig Jahren gebären."

Anmerkungen

(9) In M: "al-Rahim". (10) In A ausgelassen. (11) In A, B, M: "al-Hal". (12) In M: "al-Qur'". (13) D.h. die Überlieferung. (14) In B: "Rabi'a". Erwähnt bereits in: 1/446. (15) In B: "Husain". Das zuvor in 1/446 Gesagte ist zu korrigieren auf "Musa ibn Abd Allah ibn Hasan ibn Hasan". Siehe die Problematik in: Maqatil al-Talibiyyin 390, Zahral-Adab 1/89. Es ist nicht im Werk "Nasab Quraish" von Mus'ab enthalten, das uns vorliegt, jedoch erscheint sein Stammbaum darin. Siehe 495-506.

Arabisch (Quelle)

للأَمَةِ الآيِسَةِ بالشُّهُورِ، فكان ثلاثةَ أشْهُرٍ، كاسْتِبْراءِ الأَمَةِ إذا مَلَكَها، أو مات سَيِّدُها، ولأنَّ اعْتبارَ الشُّهُورِ ههُنا للعِلْمِ ببَراءةِ رَحِمِهَا (٩)، ولا يَحْصُلُ هذا بدونِ ثَلاثةِ أشْهُرٍ فى الحُرَّةِ والأمَةِ جميعًا؛ لأنَّ الحَملَ يكونُ نُطْفَةً أرْبَعِينَ يوما، [وعَلَقةً أربعينَ يوما] (١٠)، ثم يَصِيرُ مُضْغَةً، ثم يتَحَرَّكُ، ويَعْلُو بَطنُ المرأةِ، فيَظْهَرُ الحَمْلُ، وهذا مَعْنًى لا يخْتلِفُ بالرِّقِّ والحُرِّيَّةِ، ولذلك كان اسْتِبْراءُ الأَمَةِ فى حَقِّ سَيِّدِها ثلاثةَ أشْهُرٍ. ومَنْ رَدَّ هذه الرِّواية قال: هى مخالفةٌ لإِجْماعِ الصَّحابةِ؛ لأنَّهم اخْتَلَفُوا على القَوْلَيْنِ الأَوَّلَيْنِ، ومتى اخْتَلَفَ الصحابةُ على قَوْلَيْنِ، لم يَجُزْ إحداثُ قولٍ ثالثٍ؛ لأنَّه يُفْضِى إلى تَخْطِئَتِهِم، وخُروجِ الحَقِّ عن قولِ جَميعِهم، ولا يجوزُ ذلك، ولأنَّها مُعْتَدَّةٌ لغير الحَمْلِ (١١)، فكانتْ دون عِدّةِ الحُرَّةِ، كذات القُرُوءِ (١٢) المُتَوَفَّى عنها زَوْجُها.

فصل: واخْتَلفَ (١٣) عن أحمد فى السِّنِّ الذى تَصِيرُ به المرأةُ من الآيِسَاتِ، فعنه: أوَّلُه خَمْسُونَ سنةً؛ لأنَّ عائشةً قالتْ: لن تَرَى المرأةُ فى بَطْنِها ولدًا بعدَ خمسينَ سنةً. وعنه: إن كانت من نِسَاءِالعَجَمِ فخَمْسُونَ، وإن كانت من نساءِ الغَرَبِ فسِتُّونَ؛ لأنَّهُنَّ أقْوَى طَبِيعةً. وقد ذكر الزُّبَيْرُ بن بكارٍ، فى كتابِ "النَّسَبِ"، أَنَّ هِندًا بنتَ أبى عُبَيْدةَ ابن عبد اللَّه بن زَمْعةَ (١٤)، ولَدَتْ مُوسَى بنَ عبدِ اللَّه بن حسنِ بن حسنِ (١٥) بن علىِّ بن أبى طالبٍ ولها سِتُّونَ سنةً. وقال: يقالُ: إنَّه لن تَلِدَ بعدَ خمسينَ سنة إلَّا عَرَبِيَّةٌ، ولا تَلِد

Anmerkungen

(٩) فى م: "الرحم".(١٠) سقط من: أ.(١١) فى أ، ب، م: "الحل".(١٢) فى م: "القرء".(١٣) أى النقلُ.(١٤) فى ب: "ربيعة". وتقدم فى: ١/ ٤٤٦.(١٥) فى ب: "حسين". ويصحح ما تقدم فى: ١/ ٤٤٦ إلى "موسى بن عبد اللَّه بن حسن بن حسن". وانظر المسألة فى: مقاتل الطالبيين ٣٩٠، زهر الآداب ١/ ٨٩. ولم ترد فى نسب قريش لمصعب الذى بين أيدينا، وورد نسبه فيه. انظر ٤٩٥ - ٥٠٦.

ZurückBand 11 · Seite 210Weiter
Zurück11·210Weiter