nach fünfzig Jahren außer einer Quraischitin. Al-Shafi'i hat zwei Ansichten; eine davon ist, dass das Alter als Maßstab genommen wird, bei dem man sicher ist, dass sie (16) nicht mehr menstruiert, wenn sie dieses erreicht hat. Einige sagten: Es sind zweiundsechzig Jahre. Die zweite Ansicht ist, dass das Alter als Maßstab genommen wird, in dem die Frauen ihres Stammes üblicherweise keine Menstruation mehr haben; denn der Anschein ist, dass ihre körperliche Entwicklung der ihren gleicht und ihre Konstitution der ihren entspricht. Das Richtige ist, so Gott will, dass wenn eine Frau das fünfzigste Lebensjahr erreicht und ihre Menstruation über mehrere Zyklen hinweg ohne einen erkennbaren Grund ausbleibt, sie als Frau gilt, die keine Menstruation mehr hat (Ayisa); denn das Auftreten der Menstruation ist in diesem Fall selten, was durch die Aussage von 'Aisha und das seltene Vorkommen belegt wird. Wenn dazu das Ausbleiben über mehrere Zyklen hinweg kommt, so entsteht die Gewissheit, dass sie keine Menstruation mehr haben wird. Sie darf dann die Wartefrist nach Monaten zählen. Wenn sie jedoch zuvor ausbleibt, dann gilt für sie das Urteil derjenigen, deren Menstruation aufgehört hat und die nicht weiß, was die Ursache dafür war, wie wir noch darlegen werden, so Gott will. Wenn sie nach dem fünfzigsten Lebensjahr Blut sieht, entsprechend der Gewohnheit, wie sie es zuvor sah, dann ist dies nach der korrekten Ansicht Menstruation; denn das Kriterium für die Menstruation ist das Vorkommen in der Zeit der Möglichkeit, und dies ist ein Zeitraum, in dem eine Menstruation möglich ist, auch wenn sie selten ist. Wenn sie es nach dem sechzigsten Lebensjahr sieht, so ist gewiss, dass es sich nicht um Menstruation handelt; [denn das ist nicht vorgekommen. Al-Khiraqi sagte: Und wenn sie es nach dem sechzigsten Lebensjahr sieht, so ist gewiss, dass es sich nicht um Menstruation handelt] (18). Daraufhin zählt sie dies nicht mit und zählt stattdessen nach Monaten, wie diejenige, die gar kein Blut sieht.
Kapitel: Das Mindestalter, in dem eine Frau menstruiert, ist neun Jahre; denn der Bezugspunkt hierfür ist das tatsächliche Vorkommen, und es ist vorgekommen, dass eine Frau mit neun Jahren menstruierte. Es wurde von Al-Shafi'i überliefert, dass er sagte: Ich habe eine Großmutter gesehen, die einundzwanzig Jahre alt war (19). Wenn man von ihrem Alter die Dauer der beiden Schwangerschaften abzieht, was in der Regel anderthalb Jahre sind, und den Rest zwischen ihr und ihrer Tochter aufteilt, so wäre jede von beiden vor dem zehnten Lebensjahr schwanger geworden. Wenn sie zuvor Blut sieht, dann ist dies keine Menstruation; denn es ist nicht vorgekommen, dass so etwas bei ihresgleichen wiederholt auftrat. Das Kriterium hierfür ist, dass es dreimal im Zustand der Gesundheit wiederholt auftritt, und da dies nicht der Fall war, wird es nicht als Menstruation gewertet.
(16) In A, B, M: "annaha". (17) Im Original: "idha". (18) In B ausgelassen. Siehe das Urteil. (19) Erwähnt bereits in: 1/447. Al-Baihaqi hat dies mit seiner Überlieferungskette von Al-Shafi'i im "Kapitel über das Alter, in dem eine Frau menstruiert" aus dem "Buch der Menstruation" abgelehnt. Al-Sunan al-Kubra 1/319, 320.
لسِتِّين إلَّا قُرَشِيَّةٌ. وللشافعىِّ قَوْلان؛ أحدهما، يُعْتَبرُ السِّنُّ الذى يُتَيَقَّنُ أنَّها (١٦) إذا بَلَغَتْه لم تَحِضْ. قال بعضُهم: هو اثنانِ وسِتُّونَ سنةً. والثانى، يُعْتَبَرُ السِّنُّ الذى يَيْأَسُ فيه نِساءُ عَشِيرَتِها؛ لأنَّ الظَّاهرَ أَنَّ نَشْأَها كَنَشْئِهِنَّ، وطَبْعَها كطَبْعِهِنّ. والصحيحُ، إن شاء اللَّهُ تعالى، أنَّه متى (١٧) بلَغتِ المرأةُ خمسينَ سنةً، فانْقَطَعَ حَيْضُها عن عادَتِها مَرَّاتٍ لغيرِ سببٍ، فقد صارت آيِسَةً؛ لأنَّ وُجُودَ الحَيْضِ فى حَقِّ هذه نادِرٌ، بدليلِ قولِ عائشةَ، وقِلَّةِ وُجُودِه، فإذا انْضَمَّ إلى هذا انْقِطاعُه عن العاداتِ مَرَّاتٍ، حَصَلَ اليَأْسُ من وُجُودِه، فلها حينَئذٍ أن تَعْتَدَّ بالأَشْهُرِ، وإن انْقَطعَ قبلَ ذلك، فحُكْمُها حكمُ مَن ارْتَفَعَ حَيْضُها لا تَدْرِى ما رَفَعه. على ما سنَذْكُرُه، إن شاء اللَّه تعالى. وإن رأتِ الدَّمَ بعدَ الخمسينَ، على العادَةِ التى كانت تَرَاه فيها، فهو حَيْضٌ، فى الصَّحِيحِ؛ لأنَّ دليلَ الحَيْضِ الوُجُودُ فى زَمَنِ الإِمْكانِ، وهذا يُمْكِنُ وُجُودُ الحَيْضِ فيه، وإن كان نادِرًا. وإن رأَتْه بعدَ السِّتِّين، فقد تُيُقِّنَ أنَّه ليس بحَيْضٍ؛ [لأنَّه لم يُوجَدْ ذلك. قال الْخِرَقِىُّ: وإذا رأتْه بعدَ السِّتِّينَ، فقد تُيُقِّنَ أنَّه ليس بحيضٍ] (١٨). فعندَ ذلك لا تَعْتَدُّ به، وتَعْتَدُّ بالأَشْهُرِ، كالتى لا تَرَى دَمًا.
فصل: وأقَلُّ سِنٍّ تَحِيضُ فيه المرأةُ تِسْعُ سِنِينَ؛ لأنَّ المَرْجِعَ فيه إلى الوُجُودِ، وقد وُجِدَ مَنْ تَحِيضُ لتِسْعٍ. وقد رُوِىَ عن الشافعىِّ، أنَّه قال: رأيتُ جَدّةً لها إحْدَى وعِشْرُونَ سنةً (١٩). فهذه إذا أسْقَطْتَ من عُمْرِها مُدّةَ الحَمْلَيْنِ فى الغالبِ عامًا ونِصْفًا، وقَسَمْتَ الباقِى بينها وبين ابْنَتِها، كانت كلُّ واحدةٍ منهما قد حَمَلَتْ لدُونِ عَشْرِ سِنِينَ. فإن رأَتْ دَمًا قبلَ ذلك، فليس بحَيْضٍ؛ لأنَّه لم يُوجَدْ مثلُها مُتَكَرِّرًا، والمُعْتَبَرُ من ذلك ما تَكَرّرَ ثلاثَ مَرَّاتٍ فى حالِ الصِّحَّةِ، ولم يُوجَدْ ذلك، فلا يُعْتَدُّ به.
(١٦) فى أ، ب، م: "أنه".(١٧) فى الأصل: "إذا".(١٨) سقط من: ب. نقل نظر.(١٩) تقدم فى: ١/ ٤٤٧. وقد كره البيهقى، بإسناده عن الشافعى، فى: باب السن التى وجدت المرأة حاضت فيها، من كتاب الحيض. السنن الكبرى ١/ ٣١٩، ٣٢٠.