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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 212Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn eine Frau ein Alter erreicht, in dem Frauen üblicherweise menstruieren, sie aber nicht menstruiert, etwa mit fünfzehn Jahren, dann beträgt ihre Wartezeit (Idda) drei Monate, nach der offenkundigen Ansicht von Al-Khiraqi, [und dies ist die Ansicht] (20) von Abu Bakr. [Es ist die Rechtsschule] (21) von Abu Hanifa, Malik und Al-Shafi'i. Abu Bakr stufte die entgegengesetzte Überlieferung hierzu als schwach ein und sagte: Abu Talib hat sie überliefert, stand aber im Widerspruch (22) zu seinen Gefährten. Dies ist das, was Abu Talib von Ahmad überlieferte, dass sie ein Jahr lang die Wartezeit einhalten soll. Al-Qadi sagte: Diese Überlieferung ist korrekter; denn sobald die Zeit der Menstruation für sie gekommen ist, ohne dass sie menstruiert, ist sie (23) in einem zweifelhaften Zustand, da es möglich ist, dass eine Schwangerschaft vorliegt, die ihre Menstruation verhindert. Daher muss sie ein Jahr lang die Wartezeit einhalten, wie diejenige, deren Menstruation nach ihrem vorherigen Auftreten aufgehört hat. Unser Argument ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Und wenn ihr bei denjenigen eurer Frauen, die keine Hoffnung mehr auf die Menstruation haben, Zweifel hegt, dann ist ihre Wartezeit drei Monate, und ebenso bei denjenigen, die noch nicht menstruiert haben} (24) [und diese gehört zu denjenigen, die noch nicht menstruiert haben] (25); und weil die Betrachtung sich auf den Zustand der Frau in der Wartezeit bezieht, nicht auf den Zustand einer anderen. Deshalb gilt: Wenn sie menstruiert, bevor sie ein Alter erreicht, in dem Frauen üblicherweise menstruieren, zum Beispiel wenn sie mit zehn Jahren menstruiert, so zählt sie die Menstruationszyklen. Dies unterscheidet sich von derjenigen, deren Menstruation aufgehört hat [und sie nicht weiß, was sie beendet hat] (26); denn sie gehört zu den Frauen, die Zyklen haben (27), während diese zuvor nicht dazu gehörte.

1344 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn er sie mit einer Scheidung scheidet, bei der ihm ein Rückkehrrecht zusteht, und sie eine Sklavin ist, und ihre Wartezeit nicht abgelaufen ist, bevor sie freigelassen wurde (1), so baut sie auf der Wartezeit einer freien Frau auf. Und wenn er sie mit einer Scheidung scheidet, bei der ihm kein Rückkehrrecht zusteht (2), und sie freigelassen wurde, so hält sie die Wartezeit einer Sklavin ein.)

Anmerkungen

(20) In A, B: "wa-qawl". (21) In B: "wa-madhhab". (22) In A, M: "fa-khalasa" [verbessert zu: fa-khalafa]. (23) Im Original, B: "hasalat". (24) Sure At-Talaq 4. (25) Im Original ausgelassen. (26) In B ausgelassen. (27) In A: "al-aqra'". (1) In B: "a'taqaha". (2) In A, M: "raj'a".

Arabisch (Quelle)

فصل: فإن بلَغَتْ سِنًّا تَحِيضُ فيه النِّساءُ فى الغالِبِ، فلم تَحِضْ، كخَمْسَ عشرةَ سنةً، فعِدَّتُها ثلاثةُ أشْهُرٍ، فى ظاهرِ قولِ الخِرَقِىِّ، [وهو قولُ] (٢٠) أبى بكرٍ. [وهو مذهبُ] (٢١) أبى حنيفةَ، ومالكٍ، والشافعىِّ. وضَعّفَ أبو بكرٍ الرِّوايةَ المُخالفةَ لهذا، وقال: رَوَاها أبو طالبٍ، فخالَفَ (٢٢) فيها أصحابَه، وذلك ما رَوَى أبو طالبٍ، عن أحمدَ، أنَّها تَغتَدُّ سنةً. قال القاضى: هذه الرِّوايةُ أصَحُّ؛ لأنَّه متى أتَى عليها زمانُ الحَيْضِ فلم تَحِضْ، صارتْ (٢٣) مُرْتابةً، يجوزُ أن يكون بها حَمْلٌ مَنَعَ حَيْضَها، فيجبُ أن تَعْتَدَّ بسَنةٍ، كالتى ارْتَفَعَ حَيْضُها بعدَ وُجُودِه. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَاللَّائِى يَئِسْنَ مِنَ الْمَحِيضِ مِنْ نِسَائِكُمْ إِنِ ارْتَبْتُمْ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَاثَةُ أَشْهُرٍ وَاللَّائِى لَمْ يَحِضْنَ} (٢٤) [وهذه من اللَّائى لم يَحِضْنَ] (٢٥)، ولأنَّ الاعْتبارَ بحالِ المُعْتَدَّةِ، لا بحالِ غيرِها، ولهذا لو حاضَتْ قبلَ بُلُوغِ سِنٍّ يَحِيضُ لمِثْلِه النّساءُ فى الغالبِ، مثل أن تَحِيضَ ولها عَشْرُ سِنِينَ، اعْتَدّتْ بالحِيَضِ، وفارَقَ مَن ارْتَفَعَ حَيْضُها [ولا تَدْرِى ما رَفَعه] (٢٦)؛ فإنَّها من ذَوَاتِ القُرُوءِ (٢٧)، وهذه لم تكنْ مِنْهُنَّ.

١٣٤٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا طَلَّقَها طَلَاقًا يَمْلِكُ فِيهِ الرَّجْعةَ، وَهِىَ أَمَةٌ، فَلَمْ تَنْقَضِ عِدَّتُهَا حَتَّى أُعْتِقَتْ (١)، بَنَتْ عَلَى عِدَّةِ حُرَّةٍ. وَإِنْ طَلَّقَهَا طَلَاقًا لا يَمْلِكُ فِيه الرَّجْعَةَ (٢)، فأُعْتِقَتْ، اعْتَدّتْ عِدَّةَ أمَةٍ)

Anmerkungen

(٢٠) فى أ، ب: "وقول"(٢١) فى ب: "ومذهب".(٢٢) فى أ، م: "فخالص".(٢٣) فى الأصل، ب: "حصلت".(٢٤) سورة الطلاق ٤.(٢٥) سقط من: الأصل.(٢٦) سقط من: ب.(٢٧) فى أ: "الأقراء".(١) فى ب: "أعتقها".(٢) فى أ، م: "رجعة".

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