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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 214Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn eine Sklavin unter einem Sklaven freigelassen wird und sie wählt, sich von ihm zu trennen, so muss sie die Wartezeit einer freien Frau einhalten; denn sie ist als freie Frau von ihrem Ehemann geschieden worden. Von Al-Hasan wurde überliefert, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - Barira befahl, die Wartezeit einer freien Frau einzuhalten (8). Wenn der Sklave sie widerruflich (raj'i) scheidet und ihr Herr sie dann freilässt, baut sie auf der Wartezeit einer freien Frau auf, egal ob sie die Ehe durch Faskh (Auflösung) beendet oder sie in der Ehe verbleibt; denn sie wurde während der Wartezeit einer widerruflich Geschiedenen freigelassen. Wenn sie die Ehe nicht auflöst und er sie während ihrer Wartezeit zurücknimmt (raj'a), so hat sie nach seiner Rückkehr das Wahlrecht. [Wenn sie vor dem Vollzug der Ehe die Auflösung wählt, muss sie dann die Wartezeit neu beginnen oder baut sie auf dem auf, was bereits von ihrer Wartezeit verstrichen ist? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten] (9). Wenn wir sagen: Sie beginnt neu, so beginnt sie die Wartezeit einer freien Frau neu. Wenn wir sagen: Sie baut auf dem Bestehenden auf, so baut sie auf der Wartezeit einer freien Frau auf.

1345 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn er sie scheidet, während sie zu jenen gehört, die bereits ihre Menstruation hatten, ihre Menstruation jedoch ausbleibt, ohne dass sie weiß, was sie unterbrochen hat, so muss sie ein Jahr lang die Wartezeit einhalten.)

Zusammenfassend gilt: Wenn ein Mann seine Frau scheidet, die zu den Frauen mit Menstruationszyklen gehört, sie jedoch keine Menstruation zu ihrem gewohnten Zeitpunkt sieht und nicht weiß, was diese unterbrochen hat, so muss sie ein Jahr lang die Wartezeit einhalten. Neun Monate davon wartet sie ab, um die Reinheit ihrer Gebärmutter festzustellen; denn diese Dauer ist die übliche Dauer einer Schwangerschaft. Wenn sich in dieser Zeit keine Schwangerschaft zeigt, gilt die Gebärmutter dem äußeren Anschein nach als rein, und sie hält danach die Wartezeit derjenigen ein, die keine Menstruation mehr haben (ayisa), nämlich drei Monate. Dies ist die Ansicht von 'Umar - möge Gott mit ihm zufrieden sein. Al-Shafi'i sagte: Dies ist das Urteil von 'Umar unter den Auswanderern (Muhajirun) und den Helfern (Ansar), von dem wir keinen Widerspruch kennen. Dies vertreten auch Malik und Al-Shafi'i in einer seiner beiden Ansichten. Es wurde auch von Al-Hasan überliefert. Al-Shafi'i sagte in einer anderen Ansicht: Sie wartet vier Jahre ab, die längste Dauer einer Schwangerschaft, und hält dann eine Wartezeit von drei Monaten ein; denn dies ist die Dauer, durch die die Reinheit ihrer Gebärmutter Gewissheit erlangt, weshalb ihre Berücksichtigung aus Vorsicht geboten ist. In der 'neuen' Lehrmeinung (al-jadid) sagte er: Sie verbleibt ewig in der Wartezeit, bis sie ihre Menstruation bekommt oder das Alter erreicht, in dem sie keine Menstruation mehr hat (ya'is), dann hält sie eine Wartezeit von drei Monaten ein. Dies ist die Ansicht von Jabir ibn Zayd, 'Ata', Tawus, Al-Sha'bi und An-Nakha'i,

Anmerkungen

(8) Überliefert von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/361. Siehe auch das, was zuvor unter 10/69, 70 erwähnt wurde. (9) Fehlt in: B. (1) Fehlt im: Original.

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا عَتَقَتِ الأمةُ تَحْتَ العَبْدِ، فاخْتارَتْ نَفْسَها، اعْتَدّتْ عِدّةَ الحُرَّةِ؛ لأنَّها بانَتْ من زَوْجِها وهى حُرَّةٌ. وقد رَوَى الحسنُ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أَمَرَ بَرِيرةَ أن تَعْتَدَّ عِدَّةَ الحُرَّةِ (٨). وإن طَلَّقَها العَبْدُ طَلاقًا رَجْعِيًّا، فأَعْتَقَها سَيِّدُها، بَنَتْ على عِدَّةِ الحُرَّةِ، سَواءٌ فَسَخَتْ، أو أقامَتْ على النكاحِ؛ لأنَّها عَتَقتْ فى عِدَّةِ رَجْعِيَّةٍ. وإن لم تَفْسَخْ، فرَاجَعَها فى عِدَّتِها، فلها الخيارُ بعدَ رَجْعَتِها، [فإن اخْتارتِ الفَسْخَ قبلَ المَسِيسِ، فهل تَسْتَأْنِفُ العِدَّةَ، أم تَبْنِى على ما مَضَى من عِدَّتِها؟ . على وَجْهَيْنِ] (٩). فإن قُلْنا: تَسْتَأْنِفُ. فإنَّها تستأنفُ عِدَّةَ حُرَّةٍ. وإن قُلْنا: تَبْنِى. بَنَتْ على عِدَّةِ حُرَّةٍ.

١٣٤٥ - مسألة؛ قال: (وَإذَا طَلَّقَهَا وَهِىَ ممَّنْ قَدْ حَاضَتْ، فارْتَفَعَ حَيْضُهَا، لَا تَدْرِى مَا رَفَعَهُ، اعْتَدَّتْ سَنَةً)

وجملةُ ذلك، أنَّ الرجلَ إذا طَلَّقَ امرأتَه، وهى من ذواتِ الأقْراءِ، فلم تَرَ الحَيْضَ فى عادَتِها، ولم تَدْرِ ما رَفَعه، فإنَّها تَعْتدُّ سنةً؛ تِسْعةَ أشْهُرٍ منها تتَرَبَّصُ فيها لتَعْلَمَ بَراءةَ رَحِمِها؛ لأنَّ هذه المُدَّةَ هى غالبُ مُدَّةِ الحَمْلِ، فإذا لمَ يَبِنِ الْحَمْلُ (١) فيها، عُلِمَ بَراءةُ الرَّحِمِ ظاهرًا، فتَعْتَدُّ بعدَ ذلك عِدَّةَ الآيِسَاتِ، ثلاثةَ أشْهُرٍ. هذا قولُ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه. قال الشافعىُّ: هذا قضاءُ عمرَ بينَ المُهاجِرِينَ والأنْصارِ، لا يُنْكِرُه منهم مُنْكِرٌ عَلِمْناهُ. وبه قال مالكٌ، والشافعىُّ فى أحدِ قَوْلَيْه. ورُوِىَ ذلك عن الحسنِ. وقال الشافعىُّ، فى قولٍ آخرَ: تَتَرَبَّصُ أرْبَعَ سِنِينَ، أكثرَ مُدَّةِ الحملِ، ثم تَعْتَدُّ بثلاثةِ أشْهُرٍ؛ لأنَّ هذه المُدَّةَ هى التى يُتَيَقَّنُ بها بَراءةُ رَحِمِها، فوَجَبَ اعْتبارُها احْتِياطًا. وقال في الجديدِ: تكونُ فى عِدَّةٍ أبدًا، حتى تَحِيضَ، أو تَبْلُغَ سِنَّ الإِيَاسِ، تَعْتَدُّ حينَئذٍ بثلاثةِ أشهُرٍ. وهذا قولُ جابرِ بن زيدٍ، وعَطاءٍ، وطاوسٍ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعىِّ،

Anmerkungen

(٨) أخرجه الإِمام أحمد، فى: المسند ١/ ٣٦١. وانظر ما تقدم فى: ١٠/ ٦٩، ٧٠.(٩) سقط من: ب.(١) سقط من: الأصل.

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