Az-Zuhri, Abu az-Zinad, ath-Thawri, Abu 'Ubaid und die Gelehrten des Irak. Der Grund dafür ist, dass die Festlegung der Wartezeit nach Monaten erst nach dem Erreichen des Alters, in dem die Menstruation ausbleibt (al-iyash), eingeführt wurde, weshalb sie davor nicht zulässig ist. Sie jedoch ist nicht in diesem Alter und hofft darauf, dass die Blutung zurückkehrt, weshalb sie nicht mit Monaten wartet, so wie es der Fall wäre, wenn sich ihr Menstruationszyklus aufgrund eines Hindernisses verzögert hätte. Unsere Argumentation stützt sich auf den Konsens (Ijma'), den Al-Shafi'i überliefert hat, sowie darauf, dass das Ziel der Wartezeit die Feststellung der Reinheit ihrer Gebärmutter ist. Damit ist diese Reinheit bereits erreicht, weshalb man sich damit begnügt. Aus diesem Grund begnügt man sich bei einer Frau, die ihre Menstruation hat, mit drei Zyklen (Quru'), und bei einer Frau, bei der sie ausbleibt, mit drei Monaten. Würde man absolute Gewissheit fordern, müsste die längste Dauer einer Schwangerschaft berücksichtigt werden. Zudem liegt eine Härte für sie in der Verlängerung der Wartezeit, da sie an der Wiederheirat gehindert und dauerhaft zurückgehalten wird, und auch der Ehemann erleidet einen Schaden durch die Verpflichtung zu Wohnung und Unterhalt. Ibn 'Abbas sagte: "Verlängert ihr die Wartezeit nicht unnötig; neun Monate genügen ihr." Wenn man einwendet: "Wenn neun Monate verstrichen sind, ist die Reinheit der Gebärmutter dem äußeren Anschein nach bekannt, warum habt ihr dann weitere drei Monate berücksichtigt?", so antworten wir: Die Wartezeit nach Zyklen und Monaten findet nur dann Anwendung, wenn keine Schwangerschaft vorliegt. Die Pflicht zur Wartezeit kann jedoch auch dann bestehen, wenn die Reinheit der Gebärmutter bekannt ist, wie der Beweis zeigt, wenn jemand die Scheidung seiner Frau von der Geburt des Kindes abhängig macht: Sobald sie entbindet, tritt die Scheidung ein und die Wartezeit wird für sie bindend.
Abschnitt: Wenn die Menstruation innerhalb des Jahres zurückkehrt, selbst wenn es am Ende des Jahres ist, muss sie zum Zyklus (Quru') zurückkehren; denn dies ist die ursprüngliche Regel, und mit ihr verliert die Ersatzregelung ihre Gültigkeit. Kehrt die Blutung jedoch nach Ablauf des Jahres und nach einer erneuten Heirat zurück, so kehrt sie nicht zum Zyklus zurück; denn ihre Wartezeit ist bereits abgelaufen und wir haben die Gültigkeit ihrer Ehe für rechtmäßig erklärt, daher wird diese nicht für ungültig erklärt, so wie wenn eine Minderjährige die Wartezeit von drei Monaten einhält, wieder heiratet und danach ihre Menstruation bekommt. Wenn sie jedoch nach Ablauf des Jahres, aber vor ihrer Wiederheirat ihre Menstruation bekommt, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie nicht zurückkehrt; denn die Wartezeit ist durch die Monate bereits abgelaufen, daher kehrt sie nicht zurück, wie bei einer Minderjährigen. Die zweite besagt, dass sie zurückkehrt; denn sie gehört zu den Frauen, die ihre Menstruation haben (dhawat al-quru'), und sie war zur Rückkehr zur ursprünglichen Regel fähig, bevor ein Anspruch des Ehemannes an ihr entstand, daher ist die Rückkehr für sie bindend, wie wenn sie die Menstruation innerhalb des Jahres bekommen hätte.
1346 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn sie eine Sklavin ist, hält sie eine Wartezeit von elf Monaten ein: neun Monate für die mögliche Schwangerschaft und zwei Monate für die Wartezeit.)
(2) Fehlt in: B.
والزُّهْرىِّ، وأبى الزِّنادِ، والثَّوْرِىِّ، وأبى عُبَيْدٍ، وأهلِ العِرَاقِ؛ لأنَّ الاعْتِدادَ بالأشْهُرِ جُعِلَ بعدَ الإِياسِ، فلم يَجُزْ قبلَه، وهذه ليستْ آيِسةً، ولأنَّها تَرْجُو عَوْدَ الدَّمِ، فلم تَعْتَدَّ بالشُّهورِ، كما لو تباعَدَ حَيْضُها لعارِضٍ. ولَنا، الإِجماعُ الذى حَكاه الشافعىُّ، ولأنَّ الغَرَضَ بالاعْتِدادِ معرفةُ بَراءةِ رَحِمِها، وهذا تَحْصُلُ به بَراءةُ رَحِمِها، فاكْتُفِىَ به، ولهذا اكْتُفِىَ فى حَقِّ ذات القُرْءِ بثلاثةِ قُرُوءٍ، وفى حقِّ الآيسةِ بثلاثةِ أشْهُرٍ، ولو رُوعِىَ اليقينُ، لاعْتُبِرَ أقْصَى مُدَّةِ الحَمْلِ، ولأنَّ عليها فى تَطْوِيلِ العِدّةِ ضَرَرًا، فإنَّها تُمْنَعُ من الأَزْواجِ، وتُحْبَسُ دائمًا، ويتَضَرّرُ الزَّوْجُ بإيجابِ السُّكْنَى والنَّفَقةِ عليه. وقد قال ابن عبَّاسٍ: لا تُطَوِّلُوا عليها الشُّقَّةَ، كَفَاها تِسْعةُ أشْهُرٍ. فإن قيل: فإذا مَضَتْ تسعةُ أشهرٍ، فقد عُلِمَ بَراءةُ رَحِمِها ظاهرًا، فلم اعْتَبَرْتُم ثلاثةَ أشْهُرٍ بعدَها؟ قُلْنا: الاعْتِدادُ بالقُرُوءِ والأشْهُرِ إنَّما يكونُ عند عَدَمِ الحَمْلِ، وقد تَجِبُ العِدّةُ مع العِلْمِ ببَراءةِ الرَّحِمِ، بدليلِ ما لو عَلَّقَ طلاقَها بوَضْعِ الحَمْلِ، فوَضَعَتْه، وَقَعَ الطَّلاقُ، ولَزِمَتْها العِدَّةُ.
فصل: فإنْ عاد الحيضُ إليها فى السَّنةِ، ولو فى آخِرِها، لَزِمَها الانْتِقالُ إلى القُرُوءِ؛ لأنَّها الأصلُ، فبَطَلَ بها حكمُ البَدَلِ. وإن عادَ بعدَ مُضِيِّها ونِكاحِها، لم تَعُدْ إلى القُرُوءِ؛ لأنَّ عِدَّتَها انْقَضَتْ، وحَكَمْنا بصِحَّةِ نِكاحِها، فلم تَبْطُلْ، كما لو اعْتَدَّتْ الصَّغِيرةُ بثَلاثةِ أشْهُرٍ، وتزَوَّجَتْ، ثم حاضَتْ. وإن حاضتْ بعدَ السَّنَةِ، وقبلَ نِكاحِها، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، لا تَعُودُ؛ لأنَّ العِدَّةَ انْقَضتْ بالشُّهورِ، فلم تَعُدْ، كالصَّغيرةِ. والثانى، تعودُ؛ لأنَّها (٢) من ذَواتِ القُرُوءِ، وقد قَدَرَتْ على المُبْدَلِ قبلَ تَعَلُّقِ حَقِّ زَوْجٍ بها، فلَزِمَها العَوْدُ، كما لو حاضَتْ فى السَّنَةِ.
١٣٤٦ - مسألة؛ قال: (وَإنْ كَانَتْ أَمَةً، اعْتَدَّتْ بِأحَدَ عَشَرَ شَهْرًا، تِسْعَةُ أَشْهُرٍ لِلْحَمْلِ، وشَهْرَانِ لِلْعِدَّةِ)
(٢) سقط من: ب.