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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 2161347 - Mas'ala: Er sagte: (Wenn sie weiß, was den Ausfall der Menstruation verursacht hat, verbleibt sie in der Wartezeit, bis die Menstruation zurückkehrt, um sie dann zu zählen, es sei denn, sie erreicht die Wechseljahre; dann wartet sie drei Monate, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem sie zu den Frauen in den Wechseljahren zählt).

Übersetzung · DE

Diese Rechtsfrage basiert auf zwei Grundlagen: Erstens, dass eine freie Frau eine einjährige Wartezeit einhält, wenn ihre Menstruation ausbleibt, ohne dass sie den Grund dafür kennt. Zweitens, dass die Wartezeit einer Sklavin, bei der die Menstruation ausbleibt (al-ayisa), zwei Monate beträgt. Sie wartet also neun Monate, da die Dauer einer Schwangerschaft bei einer freien Frau und einer Sklavin gleich ist, weil es sich um eine tatsächliche Angelegenheit handelt. Wenn sie also die Hoffnung auf eine Schwangerschaft verliert, hält sie die Wartezeit derer ein, bei denen die Menstruation ausbleibt, nämlich zwei Monate. Gemäß der Überlieferung, die ihre Wartezeit auf anderthalb Monate festlegt, beträgt ihre Wartezeit zehn Monate und eine Hälfte. Wer sie hingegen auf drei Monate festlegt, für den beträgt ihre Wartezeit, wie bei der freien Frau, gleichermaßen ein Jahr.

1347 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn sie weiß, was die Menstruation zum Ausbleiben brachte, bleibt sie in der Wartezeit, bis die Menstruation zurückkehrt, woraufhin sie diese als Wartezeit anrechnet, es sei denn, sie erreicht das Alter derer, bei denen die Menstruation ausbleibt, dann hält sie eine Wartezeit von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ein, an dem sie zum Kreis derer zählt, bei denen die Menstruation ausbleibt.)

Was den Fall betrifft, dass sie weiß, dass das Ausbleiben der Menstruation durch einen Grund wie Krankheit, Wochenbett oder Stillzeit bedingt ist, so wartet sie das Verschwinden des Grundes und die Rückkehr des Blutes ab, selbst wenn dies lange dauert, es sei denn, sie erreicht das Alter der Menopause, wie wir es bereits erwähnt haben. Sie hält dann die Wartezeit derer ein, bei denen die Menstruation ausbleibt. Al-Shafi'i hat in seinem "Musnad" mit seiner Überlieferungskette von Habban ibn Munqid berichtet, dass er seine Frau mit einer einzigen Scheidung verstieß. Sie hatte von ihm eine kleine Tochter, die sie stillte, weshalb sich ihr Menstruationszyklus verzögerte. Habban wurde krank, und man sagte ihm: "Wenn du stirbst, wird sie dich beerben." Er ging zu 'Uthman, bei dem sich auch 'Ali und Zaid ibn Thabit befanden, und fragte ihn danach. Da sagte 'Uthman zu 'Ali und Zaid: "Was meint ihr beide dazu?" Sie antworteten: "Wir sind der Meinung, dass sie ihn beerbt, wenn er stirbt, und er sie beerbt, wenn sie stirbt; denn sie gehört weder zu den Frauen, die das Alter erreicht haben, in dem die Menstruation ausbleibt, noch zu den Jungfrauen, die noch nicht die Menstruation erreicht haben." Habban kehrte zu seiner Familie zurück, nahm ihr das Kind weg, woraufhin die Menstruation zu ihr zurückkehrte. Sie hatte zwei Menstruationszyklen, und Habban starb vor Ablauf des dritten. 'Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sprach ihr das Erbe zu. Al-Athram berichtete mit seiner Überlieferungskette von Muhammad ibn Yahya ibn Habban, dass sein Großvater zwei Frauen hatte: eine aus dem Stamm der Hashim und eine aus den Ansar. Er verstieß die Ansar-Frau, während sie gerade stillte. Ein Jahr verging, dann starb er, ohne dass sie ihre Menstruation hatte. Die Ansar-Frau sagte: "Ich hatte meine Menstruation nicht." Sie trugen den Streit vor 'Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und er sprach ihr das Erbrecht zu. Die Hashim-Frau tadelte 'Uthman daraufhin, und er sagte: "Dies ist das Werk deines Vetters; er ist es, der uns diesen Rat gegeben hat", womit er 'Ali ibn Abi Talib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, meinte.

Anmerkungen

(1) In B und M: "Frist". (2) Fehlt in M. (1) Fehlt im Original. (2) In B: "aufgrund eines Grundes". (3) In B und M: "al-ya's". (4) In M: "dann hält sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit ein". (5) Siehe: Fünftes Kapitel über die Wartezeit, aus dem Buch der Scheidung, in der Anordnung des Musnad 2/58. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi, im Kapitel: Über die Wartezeit derjenigen, bei der sich die Menstruation verzögert, aus dem Buch der Wartezeiten (Al-'Adad), As-Sunan al-Kubra 7/419. Und 'Abd ar-Razzaq, im Kapitel: Die Frau rechnet ihre Menstruationszyklen an, welche auch immer es waren, aus dem Buch der Scheidung, Al-Musannaf 6/340, 341. (6) Im Original und A: "war".

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