und Zaid: "Was meint ihr beide dazu?" Sie antworteten: "Wir sind der Meinung, dass sie ihn beerbt, wenn er stirbt, und er sie beerbt, wenn sie stirbt; denn sie gehört weder zu den Frauen, die das Alter erreicht haben, in dem die Menstruation ausbleibt, noch zu den Jungfrauen, die noch nicht die Menstruation erreicht haben." Habban kehrte zu seiner Familie zurück, nahm ihr das Kind weg, woraufhin die Menstruation zu ihr zurückkehrte. Sie hatte zwei Menstruationszyklen, und Habban starb vor Ablauf des dritten. 'Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sprach ihr das Erbe zu. Al-Athram berichtete mit seiner Überlieferungskette von Muhammad ibn Yahya ibn Habban, dass sein Großvater zwei Frauen hatte: eine aus dem Stamm der Hashim und eine aus den Ansar. Er verstieß die Ansar-Frau, während sie gerade stillte. Ein Jahr verging, dann starb er, ohne dass sie ihre Menstruation hatte. Die Ansar-Frau sagte: "Ich hatte meine Menstruation nicht." Sie trugen den Streit vor 'Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und er sprach ihr das Erbrecht zu. Die Hashim-Frau tadelte 'Uthman daraufhin, und er sagte: "Dies ist das Werk deines Vetters; er ist es, der uns diesen Rat gegeben hat", womit er 'Ali ibn Abi Talib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, meinte.
1348 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn sie eine oder zwei Menstruationsperioden hat und dann ihre Menstruation ausbleibt, ohne dass sie weiß, was dies verursacht hat, so ist ihre Wartezeit erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung der Menstruation beendet.)
Dies beruht auf dem, was von 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet wurde. Er sagte über einen Mann, der seine Frau verstieß, woraufhin sie eine oder zwei Menstruationsperioden hatte, dann aber ihre Menstruation ausblieb, ohne dass sie wusste, was dies verursacht hatte: Sie wartet neun Monate, und wenn
(7) Fehlt im Original. Kommentar zum Text. (8) Überliefert von Imam Malik, im Kapitel: Die Scheidung des Kranken, aus dem Buch der Scheidung, Al-Muwatta 2/572. Von al-Bayhaqi, im Kapitel: Über die Wartezeit derjenigen, bei der sich die Menstruation verzögert, aus dem Buch der Wartezeiten (Al-'Adad), As-Sunan al-Kubra 7/419. Von Imam al-Shafi'i, siehe: Fünftes Kapitel über die Wartezeit, aus dem Buch der Scheidung, in der Anordnung des Musnad 2/58, 59. Von 'Abd ar-Razzaq, im Kapitel: Die Frau rechnet ihre Menstruationszyklen an, welche auch immer es waren, aus dem Buch der Scheidung, Al-Musannaf 6/341, 342. Von Sa'id ibn Mansur, im Kapitel: Die Frau wird mit einer oder zwei Scheidungen verstoßen, aus dem Buch der Scheidung, As-Sunan 1/308. Von Ibn Abi Shaiba, im Kapitel: Was sie über einen Mann sagten, der seine Frau verstößt und bei der die Menstruation ausbleibt, aus dem Buch der Scheidung, Al-Musannaf 5/210, 211. (1) Im Original gibt es den Zusatz: "von". (2) In B und M: "nach". (3) Im Original: "wenn".