keine Schwangerschaft erkennbar ist, wartet sie drei Monate, sodass dies ein Jahr ergibt." Wir kennen niemanden, der ihm darin widerspricht. Ibn al-Mundhir sagte: "'Umar fällte dieses Urteil unter den Muhajirun und den Ansar, und niemand erhob Einspruch dagegen." Al-Athram sagte: "Ich hörte Abu 'Abd Allah [Ahmad ibn Hanbal], als er über einen Mann befragt wurde, der seine Frau verstößt und die eine Menstruationsperiode hat, woraufhin ihr Zyklus ausbleibt. Er sagte: 'Ich folge dem Hadith von 'Umar, wenn ihre Menstruation ausbleibt und sie nicht weiß, weshalb sie ausgeblieben ist; sie wartet ein Jahr.' Man fragte ihn: 'Was aber, wenn sie innerhalb des Jahres ihre Menstruation bekommt?' Er sagte: 'Wir kehren zur Menstruation zurück.' Man fragte ihn: 'Was, wenn ihre Menstruation erneut ausbleibt, ohne dass sie weiß, weshalb sie ausgeblieben ist?' Er sagte: 'Sie wartet ein weiteres Jahr.' Dies ist die Meinung eines jeden, der mit uns in der ersten Rechtsfrage übereingestimmt hat. Dies deshalb, weil sie mit dem Ausbleiben ihrer Menstruation in einen Zustand der Ungewissheit geraten ist, weshalb sie dazu übergehen muss, ein Jahr als Wartezeit anzusetzen, so als ob ihre Menstruation bereits zum Zeitpunkt der Scheidung ausgeblieben wäre, womit ein volles Jahr für sie verpflichtend wurde. Denn die Wartezeit ('Idda) baut sich nicht auf einer anderen Wartezeit auf; aus diesem Grund geht sie zu drei vollen Monaten über, wenn sie eine oder zwei Perioden hatte und dann das Alter erreicht, in dem die Menstruation ausbleibt. Wenn eine minderjährige Frau einen Monat oder zwei Monate ihre Wartezeit vollzogen hat und dann ihre Menstruation eintritt, geht sie zu drei Menstruationszyklen über.
Abschnitt: Wenn die Gewohnheit der Frau darin besteht, dass zwischen ihren Menstruationsperioden lange Abstände liegen, so endet ihre Wartezeit nicht, bis sie drei Perioden vollzogen hat, selbst wenn dies lange dauert; denn bei ihr ist die Menstruation nicht ausgeblieben, und sie hat sich nicht über ihre gewohnte Zeit hinaus verzögert,
(4) In B: "drei". (5) Überliefert von Imam Malik, im Kapitel: Gesamtschau zur Wartezeit bei Scheidung, aus dem Buch der Scheidung, Al-Muwatta 2/582. Von al-Bayhaqi, im Kapitel: Über die Wartezeit derjenigen, bei der sich die Menstruation verzögert, aus dem Buch der Wartezeiten (Al-'Adad), As-Sunan al-Kubra 7/419, 420. Von Imam al-Shafi'i, siehe: Fünftes Kapitel über die Wartezeit, aus dem Buch der Scheidung, in der Anordnung des Musnad 2/58. Von 'Abd ar-Razzaq, im Kapitel: Die Frau, bei der man annimmt, dass die Menstruation ausgeblieben ist, aus dem Buch der Scheidung, Al-Musannaf 6/339. Von Ibn Abi Shaiba, im Kapitel: Was sie über einen Mann sagten, der seine Frau verstößt und bei der die Menstruation ausbleibt, aus dem Buch der Scheidung, Al-Musannaf 5/209. (6) Im Original und in A: "und nicht". (7) Im Original und in B: "er hob sie auf". (8) In A und M: "die Menstruation". (9) Fehlt im Original. (10) In B: "und ebenso". (11) In B: "war".