seinem Samen in das Feld eines anderen zu säen. Wir betrachten dann: Wenn sie das Kind weniger als sechs Monate, nachdem der zweite sie geheiratet und mit ihr geschlafen hat, zur Welt bringt, so ist die Ehe ungültig, da er sie geheiratet hat, während sie schwanger war. Wenn sie es nach mehr Zeit zur Welt bringt, so ist das Kind ihm zuzurechnen und die Ehe ist gültig. Der dritte Zustand ist, wenn der Zweifel nach Ablauf der Wartezeit und vor der Heirat auftritt; hierzu gibt es zwei Meinungen: Die eine besagt, es ist ihr nicht erlaubt zu heiraten, und wenn sie heiratet, ist die Ehe ungültig, da sie unter Zweifel am Ablauf der Wartezeit heiratet; das ist nicht zulässig, so wie wenn der Zweifel während der Wartezeit auftritt. Zudem: Wenn wir die Ehe für gültig erklären würden, würde sie als ausgesetzt gelten, und eine Ehe darf nicht ausgesetzt sein. Deshalb darf jemand, der zum Islam übertritt, während seine Frau im Unglauben verbleibt, nicht ihre Schwester heiraten, da seine Ehe [mit ihr] von der Annahme des Islams der Ersten abhängig wäre. Die zweite Meinung besagt, dass die Heirat für sie erlaubt und gültig ist, da wir den Ablauf der Wartezeit, die Erlaubnis zur Heirat und den Wegfall des Anspruchs auf Unterhalt und Wohnung festgestellt haben; es ist daher nicht zulässig, ein festgestelltes Urteil durch neu auftretende Zweifel aufzuheben. Aus diesem Grund hebt ein Richter nicht auf, was er geurteilt hat, selbst wenn sich seine Rechtsauslegung (Ijtihad) ändert oder Zeugen widerrufen.
Abschnitt: Wenn er eine seiner Frauen verstößt, ohne sie genau zu benennen, so wird die Betroffene durch Losentscheid ermittelt; sie muss die Wartezeit vollziehen, nicht die anderen. Ihre Wartezeit wird ab dem Zeitpunkt gezählt, an dem er die Scheidung ausgesprochen hat, nicht ab dem Zeitpunkt der Losziehung. Wenn er eine bestimmte Ehefrau verstößt und dann vergisst, welche es war, so ist das Urteil nach der Meinung unserer Gelehrten dasselbe. Die korrekte Ansicht ist jedoch, dass ihm der Umgang mit allen untersagt ist. Wenn er stirbt, müssen alle die längere der beiden Fristen abwarten – von der Wartezeit für Scheidung und für den Todesfall –, denn die Ehe war mit Gewissheit bestanden, und bei jeder einzelnen von ihnen ist es möglich, dass sie die Geschiedene ist oder [noch immer] Ehefrau. Daher ist die längere der beiden Fristen verpflichtend, falls die Scheidung endgültig (Ba'in) war, um die Pflicht mit Gewissheit zu erfüllen, so wie jemand, der ein Gebet eines Tages vergisst und nicht weiß, welches es war: Er muss alle fünf Gebete verrichten, aber
(6) In A: "iddatiha". (7) In B, M: "ash-shakk". (8) In der Vorlage: "wa-tajibu". (9) Fehlt in: B, M. (10) In A, B: "minhuma". (11) Fehlt in: Vorlage, A. (12) In B der Zusatz: "wa-yajuzu". (13) In M: "wa-lakin".