Der Beginn der Menstruationsperioden (Quru') ist der Zeitpunkt der Scheidung, und der Beginn der Wartezeit für den Todesfall ist der Zeitpunkt des Todes. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Wenn er danach alle drei Scheidungen vollzieht, müssen sie alle die vollständige Wartezeit für die Scheidung ab dem Zeitpunkt vollziehen, an dem er sie geschieden hat. Wenn er drei Scheidungen ausspricht und vergisst, welche es waren, so verhält es sich wie bei der Scheidung einer einzelnen Frau.
1350 – Rechtsfrage; er sagte: "Wenn ein Mann stirbt und eine Ehefrau hinterlässt – ob er nun frei oder versklavt war, vor oder nach dem Vollzug der Ehe –, so endet ihre Wartezeit mit dem Abschluss von vier Monaten und zehn Tagen, wenn sie eine freie Frau ist, und mit dem Abschluss von zwei Monaten und fünf Tagen, wenn sie eine Sklavin ist."
Die Gelehrten sind sich einig, dass die Wartezeit einer freien muslimischen Frau, die nicht schwanger ist, nach dem Tod ihres Ehemannes vier Monate und zehn Tage beträgt – egal, ob die Ehe vollzogen wurde oder nicht, und ungeachtet dessen, ob sie eine erwachsene Frau oder ein noch nicht geschlechtsreifes Mädchen ist. Dies beruht auf dem Wort des Erhabenen: "Und diejenigen unter euch, die abberufen werden und Ehefrauen zurücklassen, diese sollen sich für sich selbst vier Monate und zehn Tage zurückhalten" (Sure al-Baqara 234). Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte zudem: "Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, länger als drei Tage um einen Toten zu trauern, außer um ihren Ehemann; bei ihm sind es vier Monate und zehn Tage." Dies ist übereinstimmend überliefert (2). Wenn man einwendet: "Warum bezieht ihr den Vers nicht nur auf die Ehefrau, bei der die Ehe vollzogen wurde, so wie ihr es bezüglich des Verses '...die Geschiedenen sollen sich für sich selbst drei Menstruationsperioden zurückhalten' getan habt?", so antworten wir: Wir haben diesen Vers durch das Wort des Erhabenen spezifiziert: "O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann scheidet, bevor ihr sie berührt habt, so gibt es für euch keine Wartezeit, die ihr ihnen gegenüber einzuhalten habt" (Sure al-Ahzab 49). Es gab jedoch keine solche Spezifizierung für die Wartezeit nach dem Tode. Zudem ist es aus zwei Gründen nicht möglich, die Wartezeit nach dem Tode im Wege der Analogie (Qiyas) auf die Geschiedene zu übertragen: Erstens ist die Ehe ein Vertrag auf Lebenszeit; wenn der Tod eintritt, endet sie. Wenn eine Sache endet, stehen ihre Bestimmungen fest, wie auch die Bestimmungen des Fastens mit dem Einbruch der Nacht oder die Bestimmungen eines Mietverhältnisses mit dessen Ablauf feststehen, und die Wartezeit ist eine dieser Bestimmungen. Zweitens: Wenn die Geschiedene ein Kind zur Welt bringt, kann der Ehemann dies bestreiten und die Abstammung durch das Li'an-Verfahren ablehnen. Dies ist im Falle eines Verstorbenen jedoch unmöglich. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein Kind gebärt, welches dem Verstorbenen als Nachkomme zugerechnet wird, ohne dass dieser die Abstammung leugnen kann, haben wir vorsorglich die Wartezeit für sie zur Pflicht gemacht, um sie davor zu bewahren, sich anderweitig einzulassen oder außerhalb ihres Hauses zu übernachten, um sie auf diese Weise zu schützen.
(14) In B, M: "al-quru'". (15) In A, B, M der Zusatz: "thalathan". (1) Sure al-Baqara 234. (2) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 193 angeführt. (3) Sure al-Baqara 228. (4) Sure al-Ahzab 49.
ابتداءَ القُرُوءِ (١٤) من حينَ طَلَّقَ، وابْتداءُ عِدَّةِ الوفاةِ من حينِ المَوْتِ. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. وإن طَلَّقَ الجميعَ ثلاثًا بعدَ ذلك، فعليهِنَّ كلِّهنَّ تَكْمِيلُ عِدَّةِ الطَّلَاقِ من حينَ طَلّقَهُنَّ (١٥). وإن طَلَّقَ ثلاثًا وأُنْسِيَهُنَّ، فهو كما لو طَلَّقَ واحدةً.
١٣٥٠ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ مَاتَ عَنْهَا، وَهُوَ حُرٌّ أوْ عَبْدٌ، قَبْلَ الدُّخُولِ أوْ بَعْدَهُ، انْقَضَتْ عِدَّتُهَا لِتَمَامِ أَرْبَعَةِ أشْهُرٍ وعَشْرٍ، إنْ كَانَتْ حُرَّةً، ولِتَمَامِ شَهْرَيْنِ وخَمْسَةِ أيَّامٍ، إنْ كَانَتْ أمَةً)
أجْمَع أهلُ العلمِ على أنَّ عِدَّةَ الحُرَّةِ المُسْلمةِ غيرِ ذاتِ الحَمْلِ من وفاةِ زَوْجِها أَرْبَعةُ أشهرٍ وعَشْرٌ، مَدْخُولًا بها أو غيرَ مدخولٍ بها، سَواءٌ كانت كبيرةً بالغةً أو صغيرةً لم تبلغْ؛ وذلك لقولهِ تعالى: {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا} (١). وقال النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَحِلُّ لِامْرأةٍ تُؤْمِنُ باللهِ والْيَوْمِ الْآخِرِ أنْ تَحِدَّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاثٍ، إلَّا عَلَى زَوْجٍ، أَرْبَعةَ أشْهُرٍ وعَشْرًا". مُتَّفَقٌ عليه (٢). فإن قيل: ألَا حَمَلْتُم الآيةَ على المَدْخُولِ بها، كما قُلْتُم فى قولِه تعالى: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ} (٣). قُلْنا: إنَّما خَصَصْنا هذه بقولِه تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا} (٤). ولم يَرِدْ تَخْصِيصُ عِدَّةِ الوَفاةِ، ولا أَمْكَنَ قِياسُها على المُطَلَّقةِ فى التَّخْصِيصِ لوَجْهَيْن؛ أحدهما، أنَّ النكاحَ عَقْدُ عُمْرٍ، فإذا مات انْتَهَى، والشىءُ إذا انْتَهَى تقَرَّرَتْ أحْكامُه، كتَقَرُّرِ أحْكامِ الصِّيامِ بدُخولِ الليلِ، وأحكامِ الإِجَارَةِ
(١٤) فى ب، م: "القرء".(١٥) فى أ، ب، م زيادة: "ثلاثا".(١) سورة البقرة ٢٣٤.(٢) تقدم تخريجه، فى صفحة ١٩٣.(٣) سورة البقرة ٢٢٨.(٤) سورة الأحزاب ٤٩.