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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 224Abschnitt

Übersetzung · DE

mit ihrem Ablauf, und die Wartezeit gehört zu ihren Bestimmungen. Zweitens: Wenn die Geschiedene ein Kind zur Welt bringt, kann der Ehemann dies bestreiten und die Abstammung durch das Li'an-Verfahren ablehnen. Dies ist im Falle eines Verstorbenen unmöglich. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein Kind gebärt, welches dem Verstorbenen als Nachkomme zugerechnet wird, ohne dass dieser die Abstammung leugnen kann, haben wir vorsorglich die Wartezeit für sie zur Pflicht gemacht, um sie davor zu bewahren, sich anderweitig einzulassen oder außerhalb ihres Hauses zu übernachten, um sie auf diese Weise zu schützen. Wenn dies feststeht, so wird bei der Wartezeit für den Todesfall gemäß der Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten das Eintreten der Menstruation nicht berücksichtigt. Von Malik wird überliefert, dass für sie – wenn die Ehe vollzogen wurde – vier Monate und zehn Tage gelten, in denen eine Menstruationsperiode enthalten ist. Das Befolgen von Buch (Koran) und Sunna ist jedoch vorrangiger, und zudem würde man, wenn die Menstruation bei ihr Berücksichtigung fände, drei Menstruationsperioden wie bei der Geschiedenen ansetzen. Diese Meinungsverschiedenheit beschränkt sich auf die Frau, die Menstruationsperioden hat; bezüglich der Frau in den Wechseljahren und der minderjährigen Frau besteht keine Meinungsverschiedenheit. Was die Sklavin angeht, deren Ehemann verstorben ist, so beträgt ihre Wartezeit zwei Monate und fünf Tage nach der Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten, darunter Sa'id ibn al-Musayyib, 'Ata', Sulaiman ibn Yasar, al-Zuhri, Qatada, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr, die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und andere, außer Ibn Sirin, der sagte: "Ich halte die Wartezeit der Sklavin für gleich der Wartezeit der freien Frau, es sei denn, es wäre diesbezüglich eine Sunna ergangen, denn die Sunna ist eher zu befolgen." Er stützte sich auf den Wortlaut des Textes und dessen Allgemeingültigkeit. Unser Argument ist das Übereinkommen der Gefährten – möge Allah mit ihnen zufrieden sein –, dass die Wartezeit der geschiedenen Sklavin die Hälfte der Wartezeit der freien Frau beträgt; dies gilt somit auch für die Wartezeit nach dem Tod.

Abschnitt: Die zehn Tage, die bei der Wartezeit berücksichtigt werden, sind zehn Nächte samt ihrer Tage; es sind also zehn Tage zusammen mit den Nächten verpflichtend. Dies sagten auch Malik, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Vernunft. Al-Awza'i sagte: "Es sind zehn Nächte und neun Tage verpflichtend, da das Wort 'zehn' (in der weiblichen Form) bei den Nächten und nicht bei den Tagen verwendet wird; die Tage, die zwischen den Nächten liegen, sind nur untergeordnet enthalten." Wir sagen: Die Araber verwenden bei der Zahl im Femininum vorrangig das Femininum gegenüber dem Maskulinum, sie verwenden also den Begriff 'Nächte' und meinen damit die Nächte samt ihrer Tage, wie...

Anmerkungen

(5) In B, M: "wajaba". (6) Das Waw fehlt im Original. (7) Im Original, B, M: "fiha". (8) Fehlt in: A, B.

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