Gott, der Erhabene, sprach zu Zacharias: "Dein Zeichen ist, dass du drei Nächte lang nicht zu den Menschen sprechen wirst, außer durch Zeichen." Er meint damit die Tage, wie daraus hervorgeht, dass Er an einer anderen Stelle sagt: "Dein Zeichen ist, dass du drei Tage lang nicht zu den Menschen sprechen wirst, außer durch Zeichen." Er meint damit die Nächte. Wenn jemand gelobt, die letzten zehn Tage des Ramadan im I'tikaf zu verbringen, so sind für ihn die Nächte und die Tage verpflichtend. Man sagt: "Wir sind zehn (Nächte/Tage) gereist", und meint damit die Nächte samt ihrer Tage. Es ist daher nicht zulässig, die Bezeichnung von der Wartezeit auf die Erlaubnis aufgrund eines Zweifels zu übertragen.
Abschnitt: Wenn der Ehemann einer Frau, die sich in einer widerrufbaren Scheidung ('Raj'iyya') befindet, stirbt, muss sie die Wartezeit nach dem Todesfall von neuem beginnen, und zwar vier Monate und zehn Tage, ohne Meinungsverschiedenheit. Ibn al-Mundhir sagte: "Jeder der Gelehrten, den wir kennen, ist sich darüber einig." Dies ist so, weil die Frau in der widerrufbaren Scheidung noch eine Ehefrau ist, deren Scheidung ihn noch betrifft und die sein Erbe erlangen kann; daher wartet sie aufgrund des Todes wie eine Frau, die nicht geschieden ist. Wenn der Ehemann, der eine endgültige Scheidung ausgesprochen hat, während ihrer Wartezeit stirbt, setzt sie die Wartezeit der Scheidung fort, es sei denn, er hat sie während seiner tödlichen Krankheit geschieden; in diesem Fall wartet sie die längere der beiden Fristen ab, entweder die Wartezeit nach dem Todesfall oder drei Menstruationsperioden. Dies wurde von Ahmad explizit so festgelegt. Dies sagten auch al-Thawri, Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan. Malik, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: "Sie setzt die Wartezeit der Scheidung fort, da er starb, als sie keine Ehefrau mehr für ihn war, weil sie durch die Scheidung vom Ehevertrag getrennt ist und somit nicht als verheiratet gilt." Unser Argument ist, dass sie seine Erbin ist, daher ist für sie die Wartezeit nach dem Tod verpflichtend, wie bei der Frau in einer widerrufbaren Scheidung, und die Wartezeit der Scheidung bleibt ihr ebenfalls auferlegt, wie von ihnen in ihrem Beweis angeführt. Wenn der schwerkranke Ehemann, der die Scheidung ausgesprochen hat, nach Ablauf ihrer Wartezeit durch Menstruation, durch Monate, durch die Entbindung oder durch Scheidung vor dem Vollzug der Ehe stirbt, so gibt es für sie keine Wartezeit aufgrund seines Todes. Der Qadi sagte: "Für sie gilt die Wartezeit nach dem Tod, wenn wir sagen: Sie erben von ihm; denn sie erben von ihm aufgrund der Ehebeziehung, also wird die Wartezeit nach dem Tod verpflichtend, so als ob er nach dem Vollzug der Ehe und vor Ablauf der Wartezeit gestorben wäre." Abu Talib überlieferte dies von Ahmad bezüglich derjenigen, deren Wartezeit abgelaufen war. Ibn Abi Musa erwähnte dazu zwei Überlieferungen. Die korrekte Ansicht ist, dass für sie keine Wartezeit gilt.
(9) Sure Maryam, 10. (10) In B, M: "ayyamuha". (11) Sure Al 'Imran, 41. (12) Das Waw fehlt in A.
قال اللَّه تعالى لزَكَرِيَّا: {آيَتُكَ أَلَّا تُكَلِّمَ النَّاسَ ثَلَاثَ لَيَالٍ سَوِيًّا} (٩). يريدُ بأيَّامِها (١٠)، بدليلِ أنَّه قال فى مَوْضعٍ آخرَ: {آيَتُكَ أَلَّا تُكَلِّمَ النَّاسَ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ إِلَّا رَمْزًا} (١١). يريدُ بلَيالِيها. ولو نَذَرَ اعْتِكافَ العَشْرِ الأخيرِ من رمضانَ، لَزِمَه اللَّيالى والأيامُ. ويقول القائلُ: سِرْنا عَشْرًا. يُريدُ اللَّيالِىَ بأيَّامِها. فلم يَجُزْ نَقْلُها عن العِدَّةِ إلى الإِباحةِ بالشَّكِّ.
فصل: وإذا مات زَوجُ الرَّجْعيَّةِ، استأنَفَتْ عِدَّةَ الوَفاةِ، أَرْبعةَ أشْهُرٍ وعَشْرًا، بلا خلافٍ. وقال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ على ذلك. وذلك لأنَّ الرَّجْعِيَّةَ زَوجةٌ يَلْحَقُها طَلاقُه، وينالُها مِيِراثُه، فاعْتدَّتْ للوفاةِ، كغيرِ المُطَلَّقةِ. وإن مات مُطَلِّقُ البائنِ فى عِدَّتِها، بَنَتْ على عِدَّةِ الطلاقِ، إلَّا أن يُطَلِّقَها فى مَرَضِ مَوْتِه، فإنَّها تَعْتَدُّ أطْوَلَ الأجَلَيْنِ من عِدَّةِ الوفاةِ أو ثلاثةِ قُرُوءٍ. نَصَّ على هذا أحمدُ. وبه قال الثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ، ومحمدُ بن الحسنِ. وقال مالكٌ، والشافعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: تَبْنِى على عِدَّةِ الطلاقِ؛ لأنَّه مات وليست زَوْجةً له، لأنَّها بائنٌ مِن النكاحِ، فلا تكونُ مَنْكُوحةً. ولَنا، أنَّها وارِثَةٌ له، فيجِبُ عليها عِدَّةُ الوفاةِ، كالرَّجْعِيَّةِ، وتَلْزَمُهَا عِدَّةُ الطلاقِ؛ لما ذكَرُوه فى دليلِهم، وإن مات المريضُ المُطَلِّقُ بعدَ انْقِضاءِ عِدَّتِها بالحِيَضِ، أو بالشُّهورِ، أو بوَضْعِ الحَمْلِ، أو كان طلاقُه قبلَ الدُّخولِ، فليس عليها عِدّةٌ لمَوْتِه. وقال القاضى: عليهنَّ عِدَّةُ الوفاةِ إذا قُلْنا: يَرِثْنَه. لأنَّهنَّ يَرِثْنَه بالزَّوْجِيَّةِ، فتَجِبُ عليهنَّ عِدَّةُ الوَفاةِ، كما لو مات بعدَ الدُّخولِ وقبلَ (١٢) قضاءِ العِدَّةِ. وروَاه أَبو طالبٍ عن أحمدَ، في التى انْقَضَتْ عِدّتُها. وذكر ابنُ أبي موسى فيها روايتَيْن. والصَّحِيحُ أنَّها لا عِدَّةَ
(٩) سورة مريم ١٠.(١٠) فى ب، م: "أيامها".(١١) سورة آل عمران ٤١.(١٢) سقطت الواو من: أ.