Auf sie trifft dies nicht zu, denn Gott, der Erhabene, sprach: "O die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann scheidet, ehe ihr sie berührt habt, dann steht euch ihnen gegenüber keine Wartezeit zu, die ihr berechnen müsst." Und Er sagte: "Und die geschiedenen Frauen sollen für sich drei Perioden abwarten." Und Er sagte: "Und für diejenigen unter euren Frauen, die keine Menstruation mehr erwarten, gilt, falls ihr Zweifel habt, eine Wartezeit von drei Monaten, ebenso für diejenigen, die noch keine Menstruation gehabt haben." Es ist nicht zulässig, diese Texte durch bloße willkürliche Auslegung einzuschränken. Zudem ist sie eine fremde Frau, die für andere Männer heiratbar ist; dem Mann, der sie geschieden hat, ist es erlaubt, ihre Schwester sowie vier weitere Frauen zu heiraten, weshalb für sie keine Wartezeit aufgrund seines Todes verpflichtend ist, so als hätte sie geheiratet. Dies unterscheidet sich von der Frau, deren Ehemann während ihrer Wartezeit stirbt, denn sie ist in diesem Zustand für niemand anderen heiratbar, und ihre Wartezeit ist noch nicht abgelaufen. Wir erkennen nicht an, dass sie ihn beerbt; denn würde sie ihn beerben, so würde dies dazu führen, dass ein Mann acht Ehefrauen beerbt. Wenn sie eine von ihnen geheiratet hat, gibt es für sie zweifellos keine Wartezeit, und sie beerbt ihn auch nicht. Wenn die endgültig geschiedene Frau ihn nicht beerbt – wie etwa eine Sklavin oder eine freie Frau, die von einem Sklaven geschieden wurde, oder eine nicht-muslimische Frau (dhimmiyya), die von einem Muslim geschieden wurde, oder eine Frau, die sich durch Khul' freigekauft hat, oder eine Frau, bei der ein Grund für die Nichtigkeit ihrer Ehe vorliegt –, dann ist für sie keine Wartezeit verpflichtend, egal ob ihr Ehemann während ihrer Wartezeit oder danach stirbt, gemäß dem Analyseschluss (Qiyas) unserer Gelehrten (Hanbaliten). Sie begründeten den Übergang zur Wartezeit nach dem Todesfall mit dem Erbrecht, und diese hier ist keine Erbin; daher ähnelt sie der Frau, die im Zustand der Gesundheit geschieden wurde. Was die im Zustand der Gesundheit geschiedene Frau anbelangt, wenn die Scheidung endgültig (Ba'in) war und ihr Ehemann stirbt, so setzt sie die Wartezeit der Scheidung fort und wartet nicht aufgrund des Todes. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Al-Thawri und Abu Hanifa sagten: Für sie gilt die längere der beiden Fristen, so wie wenn er sie während seiner tödlichen Krankheit geschieden hätte. Unser Gegenargument ist das Wort des Erhabenen: "Und die geschiedenen Frauen sollen für sich drei Perioden abwarten." Zudem ist sie in Bezug auf ihre Ehe, ihr Erbrecht, ihre Heiratsfähigkeit für ihn und die Wirksamkeit seiner Scheidung sowie des Zihar-Schwurs eine Fremde für ihn, und ihre Schwester sowie vier andere Frauen sind ihm erlaubt; daher wartet sie nicht aufgrund seines Todes, so wie wenn ihre Wartezeit abgelaufen wäre. Der Qadi erwähnte bezüglich der während der Krankheit geschiedenen Frau, dass sie, wenn sie schwanger ist, die längere der beiden Fristen abzuwarten habe. Dies ist jedoch unbegründet; denn mit der Entbindung des Kindes endet jede Wartezeit, und es ist nicht zulässig, dass für sie eine Wartezeit außerhalb der Schwangerschaft verpflichtend wird, gemäß
(13) Sure At-Talaq, 4. (14) Fehlt in M. (15) In M: "weil".
عليها؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا}. وقال: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ}. وقال: {وَاللَّائِي يَئِسْنَ مِنَ الْمَحِيضِ مِنْ نِسَائِكُمْ إِنِ ارْتَبْتُمْ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَاثَةُ أَشْهُرٍ وَاللَّائِي لَمْ يَحِضْنَ} (١٣). فلا يجوزُ تخْصيصُ هذه النُّصوصِ بالتَّحَكُّمِ، ولأنَّها أجْنَبِيَّةٌ تحِلُّ للأزْواجِ، ويحِلُّ للمُطَلِّقِ نِكاحُ أُخْتِها وأربعٍ سِوَاها، فلم تجبْ عليها عِدَّةٌ لمَوْتِه، كما لو تزوَّجَتْ، وتُخالِفُ التى مات فى عِدَّتِها، فإنَّها لا تحِلُّ لغيرِه فى هذه الحالِ، ولم تَنْقَضِ عِدّتُها، ولا نُسَلِّمُ أَنَّها تَرِثُه، فإنَّها لو وَرِثَتْه لأَفْضَى إلى أن يَرِثَ الرجلَ ثمانِى زَوْجاتٍ. فأمَّا إن تزوَّجَتْ إحْدَى هؤلاءِ، فلا عِدَّةَ عليها، بغير خِلَافٍ نعْلَمُه، ولا تَرثُه أيضًا. وإن كانت المُطلَّقةُ البائنُ لا تَرِثُ، كالأَمَةِ أو الحُرّةِ يُطَلِّقُها العَبْدُ، أو الذِّمِّيَّةُ يُطَلِّقها المُسْلِمُ، والمُخْتلِعةُ أو فاعلةُ ما يَفْسَخُ نِكاحَها، لم تَلْزَمْها عِدّةٌ، سَواءٌ مات زوجُها فى عِدَّتِها أو بعدَها، على قياسِ قولِ أصحابِنا، فهم عَلَّلُوا نَقْلَهَا إلى عِدَّةِ الوَفاةِ بإرْثِها، وهذه ليستْ وارثةً، فأشْبَهتِ المُطلَّقةَ فى الصِّحَّةِ، وأمَّا المُطلَّقةُ فى الصِّحَّةِ إذا كانت بائنًا، فمات زوجُها، فإنَّها تَبْنِى على عِدَّةِ الطَّلاقِ، ولا تَعْتَدُّ للوفاةِ. وهذا قولُ مالكٍ، والشافعىِّ، وأبي عُبَيْدٍ، وأبي ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذرِ. وقال الثَّوْرِيُّ، وأبو حنيفةَ: عليها أَطْوَلُ الأجَلَيْنِ، كما لو طَلَّقَها فى مَرَضِ مَوْتِه. ولَنا، قولُه سبحانه وتعالى: {وَالْمُطَلَّقَاتُ يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ ثَلَاثَةَ قُرُوءٍ}. ولأنَّها أجْنَبِيَّةٌ منه فى نكاحِه، ومِيرَاثِه، والحِلِّ له، ووُقوعِ طلاقِه، وظِهارِه، وتحلُّ له أخْتُها وأرْبَعٌ سِوَاها، فلم تَعْتَدَّ لوفاتِه، كما لو انْقَضتْ عِدَّتُها. وذكَرَ القاضى، فى المُطَلَّقةِ فى المرضِ، أنَّها (١٤) إذا كانتْ حامِلًا، تَعْتَدُّ أطْوَلَ الأجَلَيْنِ. وليس هذا بشىءٍ؛ فإنَّ (١٥) وَضْعَ الحملِ تَنْقَضِى به كلُّ عِدَّةٍ، ولا يجوزُ أن يَجِبَ عليها الاعْتِدادُ بغيرِ الحَمْلِ، على
(١٣) سورة الطلاق ٤.(١٤) سقط من: م.(١٥) فى م: "لأن".