wie wir es in dem auf diesen folgenden Kapitel – so Gott der Erhabene will – darlegen werden.
1351 – Rechtsproblem: Er sagte: "Wenn er sie scheidet oder stirbt, während sie von ihm schwanger ist, endet ihre Wartezeit erst mit der Entbindung des Kindes, egal ob sie eine Sklavin oder eine freie Frau ist."
Die Gelehrten aller Epochen sind sich einig, dass die Wartezeit einer schwangeren, geschiedenen Frau mit ihrer Entbindung endet. Dies gilt ebenso für jede andere Art der Trennung zu Lebzeiten. Sie sind sich zudem einig, dass die Wartezeit der Witwe, falls sie schwanger ist, die Entbindung ist, mit Ausnahme von Ibn 'Abbas. Es wurde von 'Ali auf einem unterbrochenen (munqati') Überlieferungsweg berichtet, dass sie die längere der beiden Fristen abwarten müsse. Dies sagte auch Abu al-Sanabil ibn Ba'kak zu Lebzeiten des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, woraufhin der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – seine Aussage zurückwies. Es wurde überliefert, dass Ibn 'Abbas zur Ansicht der Mehrheit zurückkehrte, als ihn der Hadith von Subai'a erreichte. Al-Hasan und al-Sha'bi missbilligten es, dass sie während ihres Wochenflusses heiratet. Von Hammad und Ishaq wird berichtet, dass ihre Wartezeit nicht endet, bis sie rein geworden ist. Die übrigen Gelehrten lehnten diese Auffassung ab und sagten: Wenn sie eine Stunde nach dem Tod ihres Ehemannes entbindet, ist es ihr erlaubt zu heiraten, jedoch darf ihr Ehemann sie nicht beiwohnen, bis sie vom Wochenfluss (Nifas) rein geworden ist und die rituelle Waschung (Ghusl) vollzogen hat. Dies gründet sich auf das Wort Gottes des Erhabenen: "Und für diejenigen, die schwanger sind, ist ihre Frist, dass sie ihre Last niederlegen." Es wurde von Ubayy ibn Ka'b überliefert, dass er sagte: Ich fragte den Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – bezüglich des Verses: "Und für diejenigen, die schwanger sind, ist ihre Frist, dass sie ihre Last niederlegen" – gilt dieser für die dreimal Geschiedene oder für die Witwe? Er antwortete: "Er gilt für die dreimal Geschiedene und für die Witwe." Ibn Mas'ud sagte: Wer...
(1) Fehlt in der Vorlage (Al-Asl). (2) Der vollständige Hadith folgt in Kürze im Rechtsproblem. (3) In M: "von". (4) In M hinzugefügt: "dass er". (5) Sure At-Talaq, 4. Von hier bis zum Ende des Verses, der folgen wird, fehlt dies in der Vorlage, B, Naql Nazar. (6) In der Vorlage: "und für den Verstorbenen". (7) In A hinzugefügt: "ihr Ehemann". (8) Fehlt in der Vorlage. Der Hadith wurde von Imam Ahmad in seinem Musnad 5/116 überliefert.