wer auch immer es wünscht, mit dem werde ich das Gottesurteil (Mubahala) oder das gegenseitige Verfluchen (Li'an) vollziehen: Der Vers in der kürzeren Sure An-Nisa' {Und für diejenigen, die schwanger sind, ist ihre Frist, dass sie ihre Last niederlegen} wurde nach dem Vers in der Sure Al-Baqara herabgesandt {Und diejenigen unter euch, die abberufen werden und Ehefrauen hinterlassen}. Dies bedeutet, dass dieser Vers der letztgültige ist; er hat also Vorrang vor dem, was ihm in der Allgemeinheit des vorangegangenen Verses widerspricht, und die Allgemeinheit jenes Verses wird durch ihn spezifiziert. Abdullah ibn al-Arqam berichtete, dass Subai'a al-Aslamiyya ihm mitteilte, sie sei die Ehefrau von Sa'd ibn Khawla gewesen, der während der Abschiedswallfahrt verstarb, während sie von ihm schwanger war. Es dauerte nicht lange, bis sie nach seinem Tod ihr Kind zur Welt brachte. Als sie sich von ihrem Wochenfluss erholt hatte, schmückte sie sich für die Heiratsbewerber. Da trat Abu al-Sanabil ibn Ba'kak bei ihr ein und sagte: "Was ist mit dir, dass ich dich geschmückt sehe? Vielleicht hoffst du auf eine Heirat? Bei Gott, du wirst nicht heiraten, bis vier Monate und zehn Tage vergangen sind." Subai'a sagte: "Als er das zu mir sagte, raffte ich am Abend meine Kleidung zusammen, ging zum Gesandten Gottes – Friede und Segen seien auf ihm – und fragte ihn danach. Er erteilte mir die Rechtsauskunft, dass ich frei zur Heirat sei, sobald ich mein Kind zur Welt gebracht habe, und befahl mir zu heiraten, falls ich es wünsche." Dies ist übereinstimmend (Muttafaq 'alayh). Ibn 'Abd al-Barr sagte: "Dies ist ein authentischer Hadith, der auf verschiedenen Wegen überliefert wurde, die alle als gesichert gelten, mit Ausnahme dessen, was von Ibn 'Abbas und auf einem unterbrochenen Weg von 'Ali überliefert wurde." Dies gilt, weil sie eine schwangere Frau in der Wartezeit ist; ihre Wartezeit endet also mit der Entbindung, genau wie bei der geschiedenen Frau. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Wartezeit nur dazu gesetzlich vorgeschrieben wurde, um ihre Freiheit von einer Schwangerschaft festzustellen. Die Entbindung ist das stärkste Indiz für die Freiheit davon, daher muss die Wartezeit damit enden. Zudem besteht kein Meinungsunterschied darüber, dass die Wartezeit andauert, solange die Schwangerschaft andauert; folglich muss sie mit der Entbindung enden, wie im Falle der geschiedenen Frau.
(9) Sure Al-Baqara, 234. Siehe für den Ausspruch von Ibn Mas'ud das Tafsir von Al-Qurtubi 3/175. (10) In B, M: "die Verse". (11) 'Ta'allat' von ihrem Wochenfluss: sie hat sich erholt. (12) In den Manuskripten: "At-Tazwij" (das Heiraten). Die hier gewählte Fassung stammt aus den beiden Sahih-Werken. (13) Überliefert von Al-Bukhari im Kapitel "Hadathani Abdullah ibn Muhammad al-Ju'fi" aus dem Buch der Feldzüge (Maghazi), Sahih al-Bukhari 5/102, 103. Und von Muslim im Kapitel "Über das Ende der Wartezeit der Witwe und anderer durch die Entbindung" aus dem Buch des Stillens (Rida'), Sahih Muslim 2/1122. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über die Wartezeit der Schwangeren" aus dem Buch der Scheidung (Talaq), Sunan Abi Dawud 1/538, 539. (14) Fehlt in: A, B, M.