Und Allah der Erhabene sagt: {Und seine Tragzeit und seine Entwöhnung dauern dreißig Monate}. Zwei Jahre und sechs Monate sind dreißig Monate, [daher] wird keine Steinigung an ihr vollzogen. Omar ließ sie daraufhin frei, und sie entband ein weiteres Mal nach derselben Frist. Al-Athram überlieferte dies ebenfalls von Ikrimah, dass Ibn Abbas dies so gesagt habe. Asim al-Ahwal sagte: Ich fragte Ikrimah: „Uns hat erreicht, dass Ali dies so gesagt hat.“ Ikrimah antwortete: „Nein, dies hat nur Ibn Abbas gesagt.“ Ibn Qutaiba erwähnte in „Al-Ma'arif“, dass Abd al-Malik ibn Marwan nach sechs Monaten geboren wurde. Dies ist die Ansicht von Malik, Asch-Schafi'i, den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y) und anderen.
1353 - Rechtsfall: Er sagte: (Wenn er sie scheidet oder stirbt und sie nicht erneut heiratet, bis sie vier Jahre nach seiner Scheidung oder seinem Tod ein Kind zur Welt bringt, so ist das Kind ihm zuzurechnen und ihre Wartezeit endet durch das Kind.)
Die offenkundige Lehrmeinung besagt, dass die maximale Dauer der Schwangerschaft vier Jahre beträgt. Dies vertrat auch Asch-Schafi'i, und es ist die bekannte Überlieferung von Malik. Von Ahmad wird überliefert, dass die maximale Dauer zwei Jahre betrage. Dies wird auch von Aischa überliefert. Es ist die Lehrmeinung von Ath-Thawri und Abu Hanifa; dies stützt sich auf das, was Dschamila bint Sa'd von Aischa überlieferte: „Die Frau überschreitet bei der Schwangerschaft nicht zwei Jahre.“ Und weil die Bestimmung nur durch eine Offenbarung (Tawqif) oder einen Konsens (Ittifaq) bekannt sein kann, und es hier weder eine Offenbarung noch einen Konsens gibt, stützt es sich nur auf das, was wir erwähnt haben, [und dies ist bereits vorgekommen, denn Ad-Dahhak ibn Muzahim und Harim ibn Hayyan, die Mutter eines jeden von ihnen war jeweils zwei Jahre mit ihm schwanger]. Al-Layth sagte: Die maximale Dauer beträgt drei Jahre; eine ehemalige Sklavin von Omar ibn Abd Allah war drei Jahre schwanger. Abbad ibn al-Awwam sagte: Fünf Jahre. Von Az-Zuhri wird überliefert, dass er sagte: Eine Frau kann sechs oder sieben Jahre schwanger sein. Abu Ubaid sagte: Es gibt für die maximale Dauer keinen Zeitpunkt, der als endgültig festgelegt werden könnte. Unsere Beweisführung ist, dass bei Sachverhalten, für die es keinen expliziten Text (Nass) gibt, auf das Vorgekommene (Wudschud) zurückgegriffen wird. Es wurde nun belegt, dass eine Schwangerschaft vier Jahre dauerte. Al-Walid ibn Muslim überlieferte, er sagte: Ich fragte Malik ibn Anas nach dem Hadith der Dschamila bint Sa'd von Aischa: „Die Frau überschreitet bei der Schwangerschaft nicht zwei Jahre.“ Malik sagte: „Gepriesen sei Allah, wer sagt das? Hier ist unsere Nachbarin, die Frau von Muhammad ibn Adschlan, [sie ist vier Jahre schwanger, bevor sie entbindet. Und Asch-Schafi'i sagte: Muhammad ibn Adschlan blieb] vier Jahre im Bauch seiner Mutter.“ Und Ahmad sagte: „Die Frauen des Stammes Adschlan sind vier Jahre lang schwanger, und die Frau von Adschlan war drei Mal schwanger, jedes Mal vier Jahre lang.“ Und Muhammad ibn Abd Allah ibn al-Hasan ibn [al-Hasan ibn Ali] blieb vier Jahre im Bauch seiner Mutter. Ebenso Ibrahim ibn Nadjih al-Uqayli, dies berichtete Abu al-Khattab. Wenn ihre Existenz feststeht, muss ein Urteil gemäß ihr gefällt werden, und es darf nicht über sie hinausgegangen werden, weil es eben nicht anders vorgekommen ist, und weil Omar der Frau des Verschollenen eine Frist von vier Jahren setzte, was nur deshalb geschah, weil dies das Ende der Schwangerschaftsdauer ist. Dies wurde auch von Uthman, Ali und anderen überliefert. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn die Frau innerhalb von vier Jahren oder weniger ab dem Tag des Todes des Ehemannes oder seiner Scheidung entbindet, und sie nicht erneut geheiratet hat, kein Beischlaf stattgefunden hat, und ihre Wartezeit weder durch die Menstruation (Quru') noch durch das Entbinden des Kindes abgelaufen ist, dann ist das Kind dem Ehemann zuzurechnen, und ihre Wartezeit endet durch das Kind.
(13) Sure Al-Ahqaf 15. (14) Überliefert von Al-Bayhaqi im Kapitel über das, was bezüglich der kürzesten Dauer einer Schwangerschaft überliefert wurde, aus dem Buch der Wartezeiten (Iddat). As-Sunan al-Kubra 7/442. Und Abd ar-Razzaq im Kapitel über diejenige, die nach sechs Monaten entbindet, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/349-351. Und Sa'id ibn Mansur im Kapitel über die Frau, die nach sechs Monaten entbindet, aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 2/66. (15) In B mit dem Zusatz: "er sagte". (16) Al-Ma'arif 595. Darin steht: "Abd Allah ibn Marwan", was ein Fehler ist. (1) Das "Waw" fehlt im Original und in B. (2) Überliefert von Al-Bayhaqi im Kapitel über das, was bezüglich der längsten Dauer einer Schwangerschaft überliefert wurde, aus dem Buch der Wartezeiten. As-Sunan al-Kubra 7/443. Und Sa'id ibn Mansur im Kapitel über die Frau, die nach sechs Monaten entbindet, aus dem Buch der Scheidung. As-Sunan 2/67. (3) Ibn Qutaiba erwähnte, dass er geboren wurde, als er sechzehn Monate alt war (d.h. Schwangerschaftsdauer). Al-Ma'arif 594. (4) Ibn Qutaiba erwähnte ebenfalls, dass seine Mutter vier Jahre mit ihm schwanger war; deshalb wurde er "Harim" genannt. Al-Ma'arif 595. (5) Fehlt in B.
وقال تعالى: {وَحَمْلُهُ وَفِصَالُهُ ثَلَاثُونَ شَهْرًا} (١٣). فحَوْلانِ وسِتَّةُ أشْهُرٍ ثَلَاثُونَ شَهْرًا، لا رَجْمَ عليها. فَخَلَّى عمرُ سَبِيلَها، ووَلَدَتْ مَرَّةً أُخْرَى لذلك الحَدِّ (١٤). ورَوَاه الأثْرَمُ أيضًا عن عِكْرمةَ، أنَّ ابنَ عباسٍ قال ذلك. قال عاصمٌ الأحْوَلُ: فقلتُ لعِكرِمةَ: إنَّا بَلَغَنا أنَّ عَلِيًّا قال هذا (١٥). فقال عِكْرِمةُ: لا، ما قال هذا إلَّا ابنُ عباسٍ. وذكَر ابنُ قُتَيْبةَ، فى "المعارفِ" (١٦)، أنَّ عبدَ الملكِ بن مروانَ وُلِدَ لسِتَّةِ أشْهُرٍ. وهذا قولُ مالكٍ، والشافعىِّ، وأصْحابِ الرأىِ، وغيرِهم.
١٣٥٣ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ طَلَّقهَا، أوْ مَاتَ عَنْهَا، فَلَمْ تَنْكِحْ حَتَّى أَتَتْ بِوَلَدٍ بَعْدَ طَلَاقِهِ أوْ مَوْتِهِ بِأَرْبَعِ سِنِينَ، لَحِقَهُ الْوَلَدُ، وانْقَضَتْ عِدَّتُها بِهِ)
ظاهرُ المذهبِ أنَّ أقْصَى مُدَّةِ الحَمْلِ أرْبَعُ سِنِينَ. وبه قال الشافعىُّ، وهو المشهورُ عن مالكٍ. ورُوِىَ عن أحمدَ، أنَّ أقْصَى مُدَّتِه سَنَتانِ. ورُوِىَ (١) ذلك عن عائشةَ. وهو مذهبُ الثَّوْرِيِّ، وأبي حنيفةَ؛ لما رَوَتْ جَميلةُ بنتُ سَعْدٍ، عن عائشةَ: لا تَزِيدُ المرأةُ على السَّنتَيْنِ فى الحَمْلِ (٢). ولأنَّ التَّقْديرَ إنَّما يُعْلَمُ بتَوْقِيفٍ أو اتِّفاقٍ، ولا تَوْقِيفَ ههُنا ولا اتِّفاقَ، إنَّما هو على ما ذكرْنا، [وقد وُجِدَ ذلك، فإنَّ الضَّحَّاكَ بنَ مُزَاحِمٍ (٣)، وهَرِمَ بن حَيَّان (٤)، حَمَلَتْ أُمُّ كلِّ واحدٍ منهما به سَنَتَيْنِ] (٥)، وقال اللَّيْثُ: أقْصاه ثلاثُ
(١٣) سورة الأحقاف ١٥.(١٤) وأخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى أقل الحمل، من كتاب العدد. السنن الكبرى ٧/ ٤٤٢. وعبد الرزاق، فى: باب التى تضع لستة أشهر، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٣٤٩ - ٣٥١. وسعيد بن منصور، فى: باب المرأة تلد لستة أشهر، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٦٦.(١٥) فى ب زيادة: "قال".(١٦) المعارف ٥٩٥. وفيه: "عبد اللَّه بن مروان". خطأ.(١) سقطت الواو من: الأصل، ب.(٢) أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى أكثر الحمل، من كتاب العدد. السنن الكبرى ٧/ ٤٤٣. وسعيد بن منصور، فى: باب المرأة تلد لستة أشهر، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٦٧.(٣) ذكر ابن قتيبة، أنه ولد وهو ابن ستة عشر شهرا. المعارف ٥٩٤.(٤) ذكر ابن قتيبة أيضًا أنه حُمِل به أربع سنين؛ ولذلك سمى هرما. المعارف ٥٩٥.(٥) سقط من: ب.