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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 233

Übersetzung · DE

drei Jahre, eine ehemalige Sklavin von Omar ibn Abd Allah war drei Jahre schwanger. Und Abbad ibn al-Awwam sagte: Fünf Jahre. Von Az-Zuhri wird überliefert, er sagte: Eine Frau kann sechs oder sieben Jahre schwanger sein. Und Abu Ubaid sagte: Für die maximale Dauer gibt es keinen Zeitpunkt, der als endgültig festgelegt werden könnte. Unsere Beweisführung ist, dass bei Sachverhalten, für die es keinen expliziten Text (Nass) gibt, auf das Vorgekommene (Wudschud) zurückgegriffen wird. Es wurde nun belegt, dass eine Schwangerschaft vier Jahre dauerte. Al-Walid ibn Muslim überlieferte, er sagte: Ich fragte Malik ibn Anas nach dem Hadith der Dschamila bint Sa'd von Aischa: „Die Frau überschreitet bei der Schwangerschaft nicht zwei Jahre.“ Malik sagte: „Gepriesen sei Allah, wer sagt das? Hier ist unsere Nachbarin, die Frau von Muhammad ibn Adschlan, [sie ist vier Jahre schwanger, bevor sie entbindet. Und Asch-Schafi'i sagte: Muhammad ibn Adschlan blieb] vier Jahre im Bauch seiner Mutter.“ Und Ahmad sagte: „Die Frauen des Stammes Adschlan sind vier Jahre lang schwanger, und die Frau von Adschlan war drei Mal schwanger, jedes Mal vier Jahre lang.“ Und Muhammad ibn Abd Allah ibn al-Hasan ibn [al-Hasan ibn Ali] blieb vier Jahre im Bauch seiner Mutter. Ebenso Ibrahim ibn Nadjih al-Uqayli, dies berichtete Abu al-Khattab. Wenn ihre Existenz feststeht, muss ein Urteil gemäß ihr gefällt werden, und es darf nicht über sie hinausgegangen werden, weil es eben nicht anders vorgekommen ist, und weil Omar der Frau des Verschollenen eine Frist von vier Jahren setzte, was nur deshalb geschah, weil dies das Ende der Schwangerschaftsdauer ist. Dies wurde auch von Uthman, Ali und anderen überliefert. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn die Frau innerhalb von vier Jahren oder weniger ab dem Tag des Todes des Ehemannes oder seiner Scheidung entbindet, und sie nicht erneut geheiratet hat, kein Beischlaf stattgefunden hat, und ihre Wartezeit weder durch die Menstruation (Quru') noch durch das Entbinden des Kindes abgelaufen ist, dann ist das Kind dem Ehemann zuzurechnen, und ihre Wartezeit endet durch das Kind.

Anmerkungen

(6) Fehlt in M. (7) Im Original und in B: "vier". (8) Überliefert von Al-Bayhaqi im Kapitel über das, was bezüglich der längsten Dauer einer Schwangerschaft überliefert wurde, aus dem Buch der Wartezeiten. As-Sunan 7/443. (9) Fehlt in B. (10) Ibn Qutaiba erwähnte, dass Muhammad ibn Adschlan mehr als drei Jahre im Mutterleib blieb, und als er geboren wurde, waren seine Zähne bereits gewachsen. Al-Ma'arif 595. (11) Fehlt im Original. In B: "Al-Husain" anstelle von "Al-Hasan". (12) In B: "erwähnt". (13) In A: "starb" (statt "Tod"). (14) Im Original und in M: "wurde zugerechnet".

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