Abschnitt: Wenn sie das Kind [nach vier] Jahren zur Welt bringt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, als er starb oder sich durch Scheidung, Aufhebung (Faskh) oder Ablauf ihrer Wartezeit (falls diese widerruflich war) von ihr trennte, so ist das Kind ihm nicht zuzurechnen; denn wir wissen, dass sie von ihm empfangen hat, nachdem das Eheband gelöst war, die endgültige Trennung eingetreten war und sie für ihn zu einer fremden Frau geworden ist. Sie gleicht daher anderen fremden Frauen. Aus der Aussage von Al-Khiraqi lässt sich ableiten, dass ihre Wartezeit dadurch nicht abläuft; denn es (das Kind) wird ohne Li'an (einen Eidschwur zur gegenseitigen Verfluchung) von ihm verneint, also ist ihre Wartezeit durch dessen Geburt nicht abgelaufen, genauso wie wenn sie es vor Ablauf von sechs Monaten nach der Heirat zur Welt gebracht hätte. Abu al-Khattab sagte: Läuft die Wartezeit dadurch ab? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten. Der Qadi erwähnte, dass ihre Wartezeit dadurch abläuft, was auch die Lehrmeinung von Asch-Schafi'i ist; denn es ist ein Kind, das von ihm stammen könnte, nachdem er sie geheiratet hatte, indem er etwa in einem Zustand des Irrtums (Schubha) Beischlaf vollzog oder die Ehe erneuerte, daher muss die Wartezeit dadurch ablaufen, auch wenn es ihm nicht zuzurechnen ist, so wie bei dem Kind, das durch Li'an verneint wurde. Hierin unterscheidet es sich von dem, das sie vor Ablauf von sechs Monaten zur Welt bringt, denn dieses wird mit Sicherheit von ihm verneint. Dann widersprachen sie ihrer eigenen Aussage und sagten: Wenn sie während ihrer Wartezeit erneut heiratete und ein Kind zur Welt brachte, das weniger als sechs Monate nach dem Beischlaf mit dem zweiten Ehemann und mehr als vier Jahre nach der Trennung vom ersten zur Welt kam, so ist das Kind von beiden verneint und ihre Wartezeit läuft durch dessen Geburt weder gegenüber dem einen noch dem anderen ab. Dies ist zutreffender; denn die Wahrscheinlichkeit, dass es von ihm stammt, reicht nicht aus, um die Abstammung des Kindes zu beweisen, obwohl diese bereits bei bloßer Möglichkeit (Imkan) feststeht, und daher ist sie umso weniger ausreichend für das Ablaufen der Wartezeit. Was sie angeführt haben, wird durch das widerlegt, was sie selbst eingeräumt haben. Und die Unterscheidung, die sie zwischen diesem Fall und dem Kind, das sie vor Ablauf von sechs Monaten zur Welt bringt, getroffen haben, ist nicht korrekt; denn es besteht die Möglichkeit, dass er (der Mann) mit ihr vor der Heirat durch einen Irrtum (Schubha) oder durch eine andere Ehe als diejenige, in der sie das Kind zur Welt brachte, Beischlaf vollzog; somit sind sie gleichzusetzen. Was das durch Li'an verneinte Kind betrifft, so haben wir das Kind vom Ehemann in Bezug auf ihn verneint und wir haben das Urteil über seine Zugehörigkeit zu ihm in Bezug auf sie verneint, bis hin dazu, dass wir für denjenigen, der ihr oder ihrem Kind falsche Anschuldigungen (Qadhf) vorwirft, die Strafe (Hadd) angeordnet haben. Das Ablaufen der Wartezeit hingegen gehört zu den Urteilen, die sich auf sie beziehen, nicht auf das Kind, weshalb es feststeht.
(15) In M: "nach vier". (16) In M mit dem Zusatz: "nicht". (17) Das "Waw" fehlt in M. (18) In B und M: "weniger als". (19) In B: "gegenüber". (20) Im Original: "so ist es feststehend".