Abschnitt: Wenn die Frau erklärt, dass ihre Wartezeit durch das Eintreten der Menstruation (Quru') abgelaufen ist, und sie dann sechs Monate oder länger nach deren Ablauf ein Kind zur Welt bringt, so ist die Abstammung des Kindes dem Ehemann nicht zuzurechnen. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und Ibn Surayj. Malik und Asch-Schafi'i sagten: Es ist ihm zuzurechnen, solange sie nicht erneut geheiratet hat oder vier Jahre noch nicht vollendet sind. Die Aussage von Al-Khiraqi lässt dies offen; denn er formulierte allgemein: „Wenn sie ein Kind nach vier Jahren seit seiner Scheidung oder seinem Tod zur Welt bringt, ist das Kind ihm zuzurechnen.“ Dies liegt daran, dass es sich um ein Kind handelt, das von ihm stammen kann, und niemand sonst existiert, der ein vorrangigeres oder gleichrangiges Recht hätte, also muss es ihm zugerechnet werden, so wie wenn sie es nach einem Ehevertrag zur Welt bringt. Unser Gegenargument ist, dass sie es nach der Feststellung des Ablaufs ihrer Wartezeit und der Erlaubnis zur Wiederheirat durch den Zeitraum der Schwangerschaft zur Welt gebracht hat, daher ist es ihm nicht zuzurechnen, so wie wenn sie es nach Ablauf ihrer Wartezeit durch die Entbindung des Kindes innerhalb der Schwangerschaftsdauer zur Welt gebracht hätte. Die Möglichkeit der Abstammung wird nur berücksichtigt, solange der Ehevertrag oder dessen Nachwirkungen fortbestehen, doch dies ist bereits erloschen. Wenn ihre Wartezeit durch Monate (Zeitraum) abgelaufen ist und sie dann ein Kind innerhalb von weniger als vier Jahren zur Welt bringt, ist die Abstammung ihm zuzurechnen; denn wenn sie die Erreichung des Alters der Unfruchtbarkeit (Iyas) geltend machte, so haben wir ihre Lüge aufgedeckt, denn wer schwanger wird, ist nicht unfruchtbar. Wenn sie zu denjenigen gehört, die keine Menstruation mehr haben, oder eine Witwe ist, so ist ihr Kind ihm zuzurechnen; denn in ihrem Fall ist nichts vorhanden, was die Tatsache, dass sie schwanger war, ausschließt.
Abschnitt: Wenn ein Minderjähriger, bei dem ein Beischlaf in der Regel noch nicht zu einer Schwangerschaft führt, verstirbt und seine Ehefrau ein Kind zur Welt bringt, so ist die Abstammung des Kindes ihm nicht zuzurechnen, und die Wartezeit läuft durch dessen Geburt nicht ab; sie leistet die Wartezeit durch die Monate. Dies vertraten auch Malik und Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er verstirbt, während sie sichtbar schwanger ist, leistet sie die Wartezeit durch die Entbindung; wenn die Schwangerschaft erst nach seinem Tod sichtbar wird, leistet sie die Wartezeit nicht dadurch. Von Ahmad wurde in Bezug auf den Minderjährigen eine Aussage ähnlich der von Abu Hanifa überliefert, die auch Ibn Abi Musa erwähnte. Abu al-Khattab sagte: „Darin liegt eine große Unwahrscheinlichkeit (Bu'd).“ Ebenso verhält es sich mit der Meinungsverschiedenheit in dem Fall, wenn er eine Frau heiratet, mit ihr den Beischlaf vollzieht und sie ein Kind in weniger als sechs Monaten seit dem Ehevertrag zur Welt bringt, denn sie leistet die Wartezeit nicht durch dessen Geburt.
(21) Im Original und in A: "die Dauer". (22) Fehlt in B und M. (23) Fehlt im Original. (24) Fehlt in A und M. (25) Fehlt in M. (26) In B: "weniger als".
فصل: وإن أقَرَّتِ المرأةُ بانْقِضاءِ عِدَّتِها بالقُرُوءِ، ثم أتَتْ بولدٍ لِسِتَّةِ أشْهُرٍ فصاعِدًا من بعدِ انْقِضائِها، لم يَلْحَقْ نَسَبُه بالزَّوْجِ. وبه قال أبو حنيفةَ، وابن سُرَيْجٍ وقال مالكٌ، والشافعىُّ: يَلْحَقُ به، ما لم تتزَوَّجْ، أو يبْلُغْ أَرْبَعَ سِنِين. وكلام الخِرَقِىِّ يَحْتَمِلُ ذلك؛ فإنَّه أطْلَقَ قَوْلَه: إذا أَتَتْ بوَلَدٍ بعدَ طَلاقِه أو مَوْتِه بأرْبعِ سنين لَحِقَه الولدُ؛ وذلك لأنَّه وَلَدٌ يُمْكِنُ كَوْنُه منه، وليس معه مَنْ هو أَوْلَى منه، ولا مَنْ يُساوِيه، فوَجَبَ أن يلْحَقَ به، كما لو أَتَتْ به بعدَ عَقْدِ النكاحِ. ولَنا، أنَّها أتَتْ به بعدَ الحُكْمِ بقَضاءِ عِدَّتِها، وحِلِّ النكاحِ لها بمُدَّةِ (٢١) الحَمْلِ، فلم يلْحَقْ به، كما لو أَتَتْ به بعدَ انْقِضاءِ عِدَّتِها بوَضْعِ حَمْلِها لمُدَّةِ الحَمْلِ، وإنَّما يُعْتَبَرُ الإِمْكانُ مع بَقَاءِ النكاحِ أو آثارِه، وقد زال ذلك. وإن انْقَضَتْ عِدَّتُها (٢٢) بالشُّهورِ، ثم أتَتْ بولدٍ لِدُونِ أَرْبَعِ سِنِينَ، لَحِقَه نَسَبُه؛ لأنَّها إن (٢٣) كانت تَدَّعِى الإِيَاسَ، تبيَّنَّا كَذِبَها، فإنَّ مَنْ تَحْمِلُ لَيست بآيِسَةٍ، وإن كانتْ من اللَّائِى لم يَحِضْنَ، أو مُتَوَفًّى عنها، لَحِقَه وَلَدُها؛ لأنَّه لم يُوجَدْ فى حَقِّها ما يُنافِى كَوْنَها حامِلًا.
فصل: وإذا مات الصغيرُ الذى لا يُولَدُ لمِثْلِه عن زَوْجَتِه، فأتَتْ بوَلَدٍ، لم يَلْحَقْه نَسَبُه، ولم تَنْقَضِ العِدَّةُ بوَضْعِه، وتَعْتَدُّ (٢٤) بالأَشْهُرِ (٢٥). وبهذا قال مالكٌ، والشافعىُّ. وقال أبو حَنِيفة: إن مات وبها حَمْلٌ ظاهرٌ، اعْتَدَّتْ عنه بالوَضْعِ، وإن ظَهَرَ الحملُ بها بعد مَوْتِه، لم تَعْتَدَّ به. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، فى الصِّبِىِّ مثلُ قولِ أَبِى حنيفةَ. وذَكَرَه ابنُ أبي مُوسَى، قال أبو الخطاب: وفيه بُعْدٌ. وهكذا الخِلافُ فيما إذا تَزَوَّجَ بامرأةٍ، ودَخَلَ بها، وأتَتْ بولدٍ لدُون (٢٦) سِتَّةِ أشْهُرٍ من حينِ عَقْدِ النِّكاحِ، فإنَّها لا تَعْتَدُّ بوَضْعِه
(٢١) فى الأصل، أ: "المدة".(٢٢) سقط من: ب، م.(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) سقط من: أ، م.(٢٥) سقط من: م.(٢٦) فى ب: "دون".