{Für diejenigen, die einen Eid leisten, ihre Frauen nicht zu berühren, gilt eine Wartefrist von vier Monaten} (67). Und weil eine andere als die Ehefrau keinen Anspruch auf seinen Geschlechtsverkehr hat, kann er in Bezug auf sie kein Mūlin sein, wie bei einer fremden Frau. Wenn er also schwört, den Geschlechtsverkehr mit seiner Sklavin zu unterlassen, ist er kein Mūlin, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Wenn er schwört, den Geschlechtsverkehr mit einer fremden Frau zu unterlassen, und sie dann heiratet, ist er deswegen kein Mūlin. Dies sagen auch asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū Thaur und Ibn al-Mundhir. Mālik sagte hingegen: Er wird zum Mūlin, wenn von der Dauer seines Eides noch mehr als vier Monate verbleiben, weil er durch das Urteil seines Eides für die Dauer des Īlāʾ daran gehindert ist, den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu vollziehen; er ist daher ein Mūlin, so als hätte er den Eid während der Ehe geleistet. Von den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Raʾy) wird berichtet, dass, wenn eine Frau an ihm vorbeigeht und er schwört, sie nicht zu berühren, und er sie dann heiratet, er kein Mūlin ist. Wenn er aber sagt: "Wenn ich فلانه (eine bestimmte Frau) heirate, so schwöre ich bei Allah, dass ich sie nicht berühre", dann wird er zum Mūlin, weil er den Eid auf den Zustand der Ehe bezogen hat, was dem gleicht, als hätte er den Eid nach der Eheschließung geleistet (68). Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Für diejenigen, die einen Eid leisten, ihre Frauen nicht zu berühren}. Diese Frau gehört jedoch nicht zu seinen Frauen. Zudem ist Īlāʾ ein Urteil aus den Urteilen der Ehe, dem man nicht vorausgehen kann, so wie bei der Scheidung und dem Eid. Außerdem wird die Frist für ihn festgesetzt, weil er beabsichtigt, ihr durch seinen Eid zu schaden, und wenn der Eid vor der Ehe liegt, beabsichtigt er keinen Schaden, womit er demjenigen gleicht, der sich ohne Eid enthält. Asch-Scharīf Abū Dschafar sagte: Aḥmad hat gesagt: Das Zihār (der Vergleich einer Ehefrau mit dem Rücken einer nahen Verwandten) ist vor der Ehe gültig, weil es ein Eid ist. Nach dieser Begründung wäre also auch der Īlāʾ vor der Ehe gültig. Doch das explizit Überlieferte besagt, dass er nicht gültig ist, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn er den Īlāʾ gegenüber einer Frau ausspricht, die sich in der Wartezeit einer widerrufbaren Scheidung (Radschaʿī) befindet, so ist sein Īlāʾ gültig. Dies ist die Lehrmeinung von Mālik, asch-Schāfiʿī und den Anhängern der Lehrmeinung. Ibn Ḥāmid erwähnte, dass es dazu eine andere Überlieferung gibt, nach der sein Īlāʾ nicht gültig sei, da die Scheidung, wenn sie eintritt, die Frist des Īlāʾ unterbricht, und es daher umso mehr geboten ist, dass sie die Gültigkeit von vornherein verhindert. Unser Argument ist, dass sie eine Ehefrau (69) ist, auf die sich seine Scheidung erstrecken kann, daher ist sein Īlāʾ gegenüber ihr gültig, wie bei einer nicht geschiedenen Frau. Und wenn er ihr gegenüber den Īlāʾ ausspricht, wird die Frist (70) ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem er den Īlāʾ leistete.
(67) Sure al-Baqara 226. (68) In M: "tazwīdschihā" (ihre Heirat). (69) In B: "zautschatihi" (seine Ehefrau). (70) In B und M: "bi-l-mudda" (mit der Frist).
{لِلَّذِينَ يُؤْلُونَ مِنْ نِسَائِهِمْ تَرَبُّصُ أَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ} (٦٧). ولأنَّ غيرَ الزَّوْجَةِ لا حَقَّ لها فى وَطْئِه، فلا يكونُ مُولِيًا منها، كالأَجْنَبِيَّةِ. فإِنْ حَلَفَ على تَرْكِ وَطْءِ أَمَتِه، لم يكنْ مُولِيًا؛ لِمَا ذَكَرْنا. وإِنْ حَلَفَ على تَرْكِ وَطْءِ أَجْنَبِيَّةٍ، ثم نَكَحَها، لم يكنْ مُولِيًا؛ لذلك. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وابْنُ المُنْذِرِ. وقال مالِكٌ: يَصِيرُ مُولِيًا إذا بَقِىَ مِن مُدَّةِ يَمِينِه أَكْثَرُ مِن أَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ؛ لأنَّه مُمْتَنِعٌ مِنْ وَطْءِ امْرَأَتِه بِحُكْمِ يَمِينِه مُدَّةَ الإِيلاءِ، فكانَ مُولِيًا، كما لو حَلَفَ فى الزَّوْجِيَّةِ. وحُكِىَ عن أصْحابِ الرَّأْىِ، أنَّه إِنْ مَرَّتْ به امْرَأَةٌ، فحَلَفَ أَنْ لا يَقْرَبَها، ثم تَزَوَّجَها، لم يكنْ مُولِيًا. وإِنْ قال: إنْ تَزَوَّجْتُ فُلانَةَ، فوَاللَّهِ لا قَرَبْتُها. صارَ مُولِيًا؛ لأنَّه أضافَ اليَمينَ إلى حالِ الزَّوْجِيَّةِ، فأشْبَهَ ما لو حَلَفَ بعدَ تَزَوُّجِها (٦٨). ولَنا، قَوْلُ اللَّهِ تعالى: {لِلَّذِينَ يُؤْلُونَ مِنْ نِسَائِهِمْ}. وهذه ليستْ مِنْ نِسائِه، ولأنَّ الإِيلاءَ حُكْمٌ مِن أحْكامِ النِّكاحِ، فلم يَتَقَدَّمْهُ كالطَّلاقِ والقَسَمِ، ولأنَّ المُدَّةَ تُضْرَبُ له لِقَصْدِه الإِضْرارَ بها بِيَمِينِه، وإِذا كانتِ اليَمِينُ قبلَ النِّكاحِ، لم يكنْ قاصِدًا. للْإِضْرارِ، فأشْبَهَ المُمْتَنِعَ بغيرِ يَمِينٍ. قال الشَّرِيفُ أبو جعفرٍ: وقد قال أحمدُ: يَصِحُّ الظِّهارُ قبلَ النِّكاحِ؛ لأنَّه يَمِينٌ. فعلى هذا التَّعْلِيلِ يَصِحُّ الإِيلاءُ قبلَ النِّكاحِ. والمَنْصُوصُ أنَّه لا يَصِحُّ؛ لما ذَكَرْناه.
فصل: فإِنْ آلى مِن الرَّجْعِيَّةِ، صَحَّ إِيلاؤُهُ. وهذا قَوْلُ مالِكٍ؛ والشَّافِعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وذَكَرَ ابنُ حامِدٍ، أَنَّ فيه رِوايَةً أُخْرَى، أنَّه لا يَصِحُّ إيلاؤُه؛ لأنَّ الطَّلاقَ يَقْطَعُ مُدَّةَ الإِيلاءِ إذا طَرأَ، فَلأنْ يَمْنَعَ صِحَّتَه ابْتِداءً أوْلَى. ولَنا، أنَّها زَوْجَةٌ (٦٩) يَلْحَقُها طَلاقُه، فصَحَّ إِيلاؤُه منها، كغيرِ المُطَلَّقَةِ. وإِذا آلَى منها احْتَسَبَ المُدَّةَ (٧٠)
(٦٧) سورة البقرة ٢٢٦.(٦٨) فى م: "تزويجها".(٦٩) فى ب: "زوجته".(٧٠) فى ب، م: "بالمدة".