auf Dauer; dies ist daher vorzuziehen. Außerdem sind die Verse über die Erlaubnis allgemein gehalten, wie das Wort Gottes des Erhabenen: {Euch ist alles erlaubt, was jenseits davon liegt} (9) sowie Sein Wort: {und die ehrbaren Frauen von den gläubigen Frauen} (10). Es ist daher nicht zulässig, diese ohne Beweis einzuschränken. Was das von 'Umar Überlieferte bezüglich ihres Verbots betrifft, so hat ihm 'Ali darin widersprochen. Es wurde zudem von 'Umar überliefert, dass er von seiner Aussage bezüglich des Verbots auf die Aussage von 'Ali zurückkehrte; denn 'Ali sagte: Wenn ihre Wartezeit abgelaufen ist, ist er einer der Freier. Da sagte 'Umar: „Führt die Unwissenheiten auf die Sunna zurück.“ Und er kehrte zur Aussage von 'Ali zurück (11). Ihr Analogieschluss (Qiyas) entkräftet sich dadurch, dass wenn er Unzucht mit ihr begangen hätte, er sich den Beischlaf zwar erzwungen hätte, sie ihm aber nicht auf Dauer verboten wäre. Der Grund für ihr Verbot (12) vor Ablauf (13) der Wartezeit des Zweiten gegenüber ihm beruht auf dem Wort Gottes des Erhabenen: {und fasst keinen Entschluss zur Eheschließung, bis die vorgeschriebene Frist abgelaufen ist} (14). Zudem ist es ein Beischlaf, durch den die Abstammung verdirbt, weshalb die Eheschließung während der Wartezeit von ihm nicht zulässig ist, wie der Beischlaf mit einer fremden Frau.
Abschnitt: Jede Frau, die sich in einer Wartezeit befindet, die nicht aus einer gültigen Ehe stammt, wie eine Unzüchtige, eine Frau, mit der aufgrund eines Irrtums (Shubha) oder in einer ungültigen Ehe Beischlaf vollzogen wurde – der Analogieschluss der Rechtsschule besagt, dass ihre Heirat sowohl für denjenigen, der den Beischlaf vollzogen hat, als auch für andere verboten ist. Vorzuziehen ist die Erlaubnis ihrer Heirat für denjenigen, von dem sie sich in der Wartezeit befindet, sofern die Abstammung ihres Kindes auf ihn zurückzuführen ist; denn die Wartezeit dient der Wahrung seines Samens und dem Schutz seiner Abstammung. Sein nicht geschützter Same (15) wird jedoch nicht vor seinem geschützten Samen bewahrt, und seine Abstammung wird davor nicht geschützt. Deshalb ist die Heirat mit einer durch Khul' geschiedenen Frau für denjenigen, der sie entlassen hat, erlaubt. Wer hingegen nicht für die Abstammung ihres Kindes in Betracht kommt, wie eine Unzüchtige, dessen Heirat mit ihr ist nicht zulässig; denn ihre Heirat führt zur Unklarheit der Abstammung. Derjenige, der den Beischlaf vollzogen hat, ist hierbei wie ein anderer, da die Abstammung des Kindes keinem von beiden zugeordnet werden kann.
(9) Sure an-Nisa 24. (10) Sure al-Ma'ida 5. (11) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel über die Meinungsverschiedenheit bezüglich ihrer Morgengabe und dem Verbot ihrer Heirat für den Zweiten, aus dem Buch der Wartezeiten. Al-Sunan al-Kubra 7/441, 442. Und Sa'id ibn Mansur in: Kapitel über denjenigen, der seine Frau zurückholt, während er abwesend ist, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 1/314. (12) In M ein Zusatz: „ihm gegenüber“. (13) In A, B: „Ablauf“. (14) Sure al-Baqara 235. (15) Im Original, A, M: „geschützten“.
عليه على التَّأْبِيدِ، فهذا أوْلَى، ولأنَّ آياتِ الإِباحةِ عامَّةٌ، كقوله تعالى: {وَأُحِلَّ لَكُمْ مَا وَرَاءَ ذَلِكُمْ} (٩). وقولِه: {وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ الْمُؤْمِنَاتِ} (١٠). فلا يجوزُ تَخْصِيصُها بغيرِ دليلٍ، وما رُوِىَ عن عمرَ فى تَحْرِيمها، فقد خالَفَه عليٌّ فيه، ورُوِىَ عن عمرَ، أنَّه رَجَعَ عن قولهِ فى التَّحْرِيمِ إلى قولِ عليٍّ، فإنَّ عَلِيًّا قال: إذا انْقَضَتْ عِدّتُها، فهو خاطِبٌ من الخُطَّابِ. فقال عمرُ: رُدُّوا الْجَهالاتِ إلى السُّنَّةِ. ورَجَعَ إلى قولِ عليٍّ (١١). وقِياسُهُم يَبْطُلُ بما إذا زَنَى بها، فإنَّه قد اسْتَعْجَلَ وَطْأهَا، ولا تَحْرُمُ عليه على التَّأْبِيدِ. وَوَجْهُ تحرِيمِها (١٢) قبلَ انْقِضاءِ (١٣) عِدَّةِ الثانى عليه قولُ اللهِ تعالى: {وَلَا تَعْزِمُوا عُقْدَةَ النِّكَاحِ حَتَّى يَبْلُغَ الْكِتَابُ أَجَلَهُ} (١٤). ولأنَّه وَطْءٌ يَفْسُدُ به النَّسَبُ، فلم يَجُز النِّكاحُ فى العِدَّةِ منه، كوَطْءِ الأجْنَبِىِّ.
فصل: وكلُّ مُعْتَدَّةٍ من غيرِ النِّكاحِ الصَّحِيحِ، كالزَّانيةِ، والمَوْطُوءةِ بشُبْهةٍ، أو فى نكاحٍ فاسِدٍ، فقِياسُ المذهبِ تحْريمُ نِكاحِها على الواطىءِ وغيرِه. والأَوْلَى حِلُّ نِكاحِها لمَنْ هى مُعْتَدَّةٌ منه، إن كان يَلْحَقُه نَسَبُ وَلَدِها؛ لأنَّ العِدَّةَ لحِفْظِ مائِه، وصِيانةِ نَسَبِه، ولا يُصانُ ماؤُه المُحَرَّمُ (١٥) عن مائِه المُحْتَرَمِ، ولا يُحْفَظُ نَسَبُه عنه، ولذلك أُبِيحَ للمُخْتَلعةِ نكاحُ مَنْ خالَعَها، ومَنْ لا يَلْحَقُه نَسَبُ وَلَدِها كالزَّانِيَةِ، لا يَحِلُّ له نِكاحُها؛ لأنَّ نِكاحَها يُفْضِى إلى اشْتِباه النَّسَبِ، فالواطئُ كغيرِه، في أنَّ الوَلَدَ لا يَلْحَقُ نَسَبُه بواحدٍ منهما.
(٩) سورة النساء ٢٤.(١٠) سورة المائدة ٥.(١١) أخرجه البيهقى، فى: باب الاختلاف فى مهرها وتحريم نكاحها على الثانى، من كتاب العدد. السنن الكبرى ٧/ ٤٤١، ٤٤٢. وسعيد بن منصور، فى: باب من راجع امرأته وهو غائب، من كتاب الطلاق. السنن ١/ ٣١٤.(١٢) فى م زيادة: "عليه".(١٣) فى أ، ب: "قضاء".(١٤) سورة البقرة ٢٣٥.(١٥) فى الأصل، أ، م: "المحترم".