denn es gibt keinen Beweis für seine Zurechnung zu einem der beiden; er gleicht also dem Fall, als wäre er wahnsinnig – er würde keinem der beiden zugeordnet werden. Abu Abd Allah ibn Hamid sagte: Man lässt ihn [das Kind] in Ruhe, bis er das Erwachsenenalter erreicht, dann wird er einem der beiden zugeordnet. Wenn die Qafa ihn beiden zuschreiben, wird er beiden zugeordnet. Die Forderung der Rechtsschule (Madhhab) ist, dass ihre Wartezeit durch ihn von beiden gemeinsam endet, denn seine Abstammung ist von beiden erwiesen, so wie ihre Wartezeit durch das Kind von dem einen endet, dessen Abstammung von beiden erwiesen ist. Wenn die Qafa ihn von beiden verneint, so ist sein Status der gleiche wie in dem Fall, als seine Angelegenheit zweifelhaft wäre; sie leistet nach der Entbindung eine Wartezeit von drei Quru', und er wird durch das Wort der Qafa nicht von ihnen negiert, denn die Arbeit der Qafa liegt in der Bevorzugung eines der beiden Inhaber des Ehebettes (Sahib al-Firash) und nicht in der vollständigen Ablehnung der Abstammung vom Ehebett. Deshalb gilt: Wenn es nur einen Inhaber des Ehebettes gäbe und die Qafa (8) ihn von ihm verneinten, würde die Abstammung durch deren Aussage nicht aufgehoben.
Was jedoch den Fall betrifft, dass sie das Kind vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Beischlaf mit dem Zweiten und mehr als vier Jahren nach der Trennung vom Ersten zur Welt bringt, so wird es keinem der beiden zugeordnet, und ihre Wartezeit von ihm endet nicht dadurch, weil wir wissen, dass es aus einem anderen Beischlaf stammt. Ihre Wartezeit von jenem Beischlaf endet also, dann vollendet sie (9) die Wartezeit des Ersten und beginnt die Wartezeit des Zweiten von neuem, da etwas eingetreten ist, das eine dritte Wartezeit erfordert, nämlich der Beischlaf, aus dem sie schwanger wurde. Somit sind zwei Wartezeiten und die Vervollständigung der ersten Wartezeit für sie verpflichtend.
Abschnitt: Wenn jemand eine Frau heiratet, die sich in der Wartezeit befindet, und beide über die Wartezeit und das Verbot der Heirat darin Bescheid wissen und er den Beischlaf mit ihr vollzieht, so sind beide Ehebrecher; gegen beide ist die Hadd-Strafe für Unzucht anzuwenden, es gibt kein Brautgeld (Mahr), und die Abstammung wird ihm nicht zugerechnet. Wenn beide über die Wartezeit oder das Verbot unwissend waren, wird die Abstammung festgestellt, die Hadd-Strafe entfällt und das Brautgeld ist verpflichtend. Wenn er darüber Bescheid wusste, sie aber nicht, so unterliegt er der Hadd-Strafe und dem Brautgeld, und die Abstammung wird nicht zugeordnet. Wenn sie darüber Bescheid wusste, er aber nicht, so unterliegt sie der Hadd-Strafe, es gibt kein Brautgeld, und die Abstammung wird ihm zugeordnet. Dies (10) ist deshalb so, weil es sich um eine Heirat (11) handelt, deren Nichtigkeit einhellig anerkannt ist, womit sie der Heirat mit Verwandten (Mahram) gleicht.
Abschnitt: Wenn ein Mann seine Frau durch Khul' scheidet oder die Ehe annulliert, so darf er sie während ihrer Wartezeit heiraten, nach der Auffassung der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Dies vertraten auch Said ibn al-Musayyib, Ata, Tawus, az-Zuhri,
(8) Im Original, A: „verneinten“. (9) In A: „vollendet“. (10) Im Original: „und wenn er starb“. (11) In A: „die Ehe“.
لأنَّه لا دَلِيلَ على نِسْبَتِه إلى واحدٍ منهما، فأشْبَهَ ما لو كان مَجْنُونًا، لم يَنْتَسِبْ إلى واحدٍ منهما. وقال أبو عبدِ اللَّه ابنُ حامدٍ: يُتْرَكُ حتَّى يَبْلُغَ، فيَنْتَسِبَ إلى أحدِهما، وإن ألْحَقَتْه القافةُ بهما، لَحِقَ بهما. ومُقْتَضَى المذهبِ أن تَنْقَضِىَ عِدّتُها به منهما جميعًا؛ لأنَّ نَسَبَه ثَبَتَ منهما، كما تَنْقَضِى عِدَّتُها به من الواحدِ الذى يَثْبُتُ نَسَبُه منهما. وإن نَفَتْه القافةُ عنهما، فحُكْمُه حُكْم ما لو أشْكلَ أمرُه، وتَعْتَدُّ بعدَ وَضْعِه بثلاثِ قُرُوءٍ، ولا يَنْتَفِى عنهما بقَوْلِ الْقافةِ؛ لأنَّ عملَ الْقافةِ فى ترْجِيحِ أحدِ صاحِبَىِ الْفِرَاشِ لا فى النَّفْى عن الفِرَاشِ كلِّه، ولهذا لو كان صاحبُ الفِرَاشِ واحدًا فنَفَتْه (٨) القافةُ عنه، لم يَنْتَفِ عنه بقولِها. فأمَّا إن ولَدَتْ لدُونِ سِتَّةِ أشْهُرٍ من وَطْءِ الثانى، ولأكْثرَ من أرْبَعِ سِنِينَ من فِرَاقِ الأوَّلِ، لم يَلْحَقْ بواحدٍ منهما، ولا تَنْقَضِى به عِدَّتُها منه، لأنَّنا نعلمُ أنَّه من وَطْءِ آخرَ، فتَنْقَضِى به عِدّتُها من ذلك الوَطْءِ، ثم تُتِمُّ (٩) عِدَّةَ الأوَّلِ، وتَسْتَأْنِفُ عِدَّةَ الثانى؛ لأنَّه قد وُجِدَ ما يقْتَضِى عِدَّةً ثالثةً، وهو الوَطْءُ الذى حَمَلَتْ منه، فتجِبُ عليها عِدَّتانِ، وإتمامُ العِدَّةِ الأُولَى.
فصل: وإذا تزَوَّجَ مُعْتَدّةً، وهما عالمانِ بالعِدَّةِ، وَتَحْريمِ النكاحِ فيها، ووَطِئها، فهما زِانِيَان، عليهما حَدُّ الزِّنَى، ولا مَهْرَ لها، ولا يَلْحَقُه النَّسَبُ. وإن كانا جاهِلَيْنِ بالعِدَّةِ، أو بالتَّحْريمِ، ثَبَتَ النَّسَبُ، وانْتَفَى الحَدُّ، ووَجَب المهرُ. وإن عَلِمَ هو دُونَها، فعليه الْحَدُّ والمَهْرُ، ولا نَسَبَ له. وإن عَلِمَتْ هى دُونَه، فعليها الْحَدُّ، ولا مَهْرَ لها، والنَّسَبُ لاحِقٌ به. وإنَّما (١٠) كان كذلك؛ لأنَّ هذا نكاحٌ (١١) مُتَّفَقٌ على بُطْلانِه، فأشْبَهَ نكاحَ ذَواتِ مَحارِمِه.
فصل: وإذا خالَعَ الرجلُ زَوْجَتَه، أو فَسَخَ نِكاحَه، فله أن يتَزَوَّجَها فى عِدَّتِها. فى قولِ جُمْهورِ الفقهاءِ. وبه قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، وعَطاءٌ، وطاوُسٌ، والزُّهْرِىُّ،
(٨) فى الأصل، أ: "فنفت".(٩) فى أ: "تتمم".(١٠) فى الأصل: "وإن مات".(١١) فى أ: "النكاح".