von ihm gegenüber dem Zweiten, und die Wartezeit des Zweiten geht der Wartezeit des Ersten voraus. Sobald sie diese vollendet hat, beginnt sie mit der Vollendung der Wartezeit des Ersten, und er darf sie zu diesem Zeitpunkt zurückholen, da sie sich in seiner Wartezeit befindet. Wenn er sie während ihrer Schwangerschaft zurückholen möchte, gibt es hierzu zwei Auffassungen: Eine besagt, er darf dies nicht, da sie sich nicht in seiner Wartezeit befindet und sie ihm verboten ist, was einer fremden Frau oder einer Abtrünnigen gleicht. Die zweite besagt, er darf sie zurückholen, da ihre Wartezeit von ihm noch nicht abgelaufen ist und das Verbot des Beischlafs das Zurückholen nicht hindert, ähnlich wie bei einer Frau im Zustand der Weihe (Ihram).
Abschnitt: Wenn ein Mann eine Frau heiratet, die ein Kind von einem anderen hat, und ihr Kind stirbt, dann sagte Ahmad: Er soll sich von seiner Ehefrau fernhalten, bis sie eine Menstruation gehabt hat. Dies wird von Ali ibn Abi Talib und seinem Sohn al-Hasan überliefert, Ähnliches wird von Umar ibn al-Khattab, al-Husain ibn Ali und as-Sa'b ibn Jaththama berichtet. Dies ist auch die Ansicht von Ata', Umar ibn Abd al-Aziz, an-Nacha'i, Malik, Ishaq und Abu Ubaid. Umar ibn Abd al-Aziz sagte: Er soll sie nicht berühren, bis er schaut, ob eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht. Sie sagten dies nur deshalb, weil sie, wenn sie zum Zeitpunkt seines Todes schwanger war, von ihm erben würde; wenn die Schwangerschaft jedoch nach dem Tod eintrat, würde sie nicht von ihm erben. Wenn der Verstorbene ein Kind, einen Vater oder einen Großvater hat, ist es nicht notwendig, ihre Unschuld (von einer Schwangerschaft) zu untersuchen, da eine (etwaige) Schwangerschaft keinen Anspruch auf das Erbe hätte. Wenn sie schwanger war und ihre Schwangerschaft bereits deutlich war, ist keine Untersuchung nötig, da die Schwangerschaft bekannt ist. Wenn sie im Alter ist, in dem keine Empfängnis mehr zu erwarten ist, ist keine Untersuchung nötig, da keine Hoffnung auf eine Schwangerschaft besteht. Wenn sie in einem Alter ist, in dem eine Empfängnis möglich ist, und keine Schwangerschaft ersichtlich ist, und ihr Ehemann sich nicht von ihr ferngehalten hat, und sie innerhalb von sechs Monaten ein Kind zur Welt bringt, erbt dieses. Wenn sie es jedoch nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem er sie nach dem Tod ihres Kindes beischlief, zur Welt bringt, erbt es nicht, da wir nicht mit Gewissheit sagen können, dass es zum Zeitpunkt seines Todes bereits existierte. Dies wird von Sufyan überliefert und entspricht der Analogie (Qiyas) der Lehre von asch-Schafi'i.
(26) In M: „wa-taqaddam“. (27) Fehlt in A, B, M. (28) In M: „al-Hasan“. (29) As-Sa'b ibn Jaththama ibn Qais al-Laithi al-Hijazi, er wanderte zum Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - aus, überlieferte von ihm und verstarb nach dem Kalifat von Abu Bakr. Tahdhib at-Tahdhib 4/421, al-Isaba 3/426. (30) Im Original zusätzlich: „lam“ (nicht). (31) In M: „bayyina“.
به عن الثانى، وتتقَدَّمُ (٢٦) عِدَّةُ الثانى على عِدَّةِ (٢٧) الأوَّلِ، فإذا أكْمَلَتْها، شَرَعَتْ في إتْمامِ عِدَّةِ الأوَّلِ، وله حينئذٍ أن يَرْتَجِعَها؛ لأنَّها فى عِدَّتِه. وإن أحَبَّ أن يَرْتَجِعَها فى حالِ حَمْلِها، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، ليس له ذلك؛ لأنَّها ليستْ فى عِدَّتِه، وهى مُحَرَّمةٌ عليه، فأشْبَهتِ الأجْنَبِيَّةَ أو المُرْتَدَّةَ. والثانى، له رَجْعَتُها؛ لأنَّ عدَّتَها منه لم تَنْقَضِ، وتحريمُها لا يَمْنَعُ رَجْعَتَها، كالمُحَرَّمةِ.
فصل: إذا تزوَّجَ رجلٌ امرأةً لها ولدٌ من غيرِه، فمات ولَدُها، فإنَّ أحمدَ قال: يَعْتَزِلُ امرأتَه حتى تَحِيضَ حَيْضةً. وهذا يُرْوَى عن عليِّ بن أبي طالبٍ، والحسنِ ابْنِه، ونحوُه عن عمرَ بن الخطابِ، وعن الحسينِ (٢٨) بن عليٍّ، والصَّعْبِ بن جَثَّامةَ (٢٩). وبه قال عطاءٌ، وعمرُ بن عبد العزيزِ، والنَّخَعِىُّ، ومالِكٌ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ. قال عمرُ بن عبد العزيزِ: لا يَقْرَبُها حتَّى يَنْظُرَ بها حَمْلٌ أم لا؟ وإنَّما قالوا ذلك؛ لأنَّها إن كانت حامِلًا حين مَوْتهِ، وَرِثَه حَمْلُها، وإن حَدَثَ الحَمْلُ بعدَ الموتِ، لم يَرِثْهُ. فإن كان للمَيِّتِ ولدٌ أو أبٌ أو جَدٌّ، لم يَحْتَجْ إلى اسْتِبرائِها؛ لأنَّ الحَمْلَ لا مِيراثَ له، وإن كانتْ حامِلًا قد تَبَيَّنَ حملُها، لم يَحْتَجْ إلى اسْتِبْرائِها؛ لأنَّ الحملَ معلومٌ، وإن كانتْ آيِسَةً، لم يحْتَجْ إلى اسْتِبْرائِها؛ لليَأْسِ من حَمْلِها، وإن كانتْ ممَّن (٣٠) يُمْكِنُ حَمْلُها، ولم يَتَبَيَّنْ (٣١) بها حَمْل، ولم يَعْتَزِلْها زَوْجُها، فأتَتْ بوَلَدٍ قبلَ سِتَّةِ أشْهُرٍ، وَرِثَ، وإن أَتَتْ به بعدَ سِتَّةِ أشْهُرِ من حينَ وَطِئَها بعدَ مَوْتِ وَلَدِها، لم يَرِثْ، لأنَّا لا نتَيَقَّنُ وُجُودَه حالَ مَوْتِه. هذا يُرَوَى عن سُفْيانَ. وهو قياسُ قولِ الشافعىِّ.
(٢٦) فى م: "وتقدم".(٢٧) سقط من: أ، ب، م.(٢٨) فى م: "الحسن".(٢٩) الصعب بن جثامة بن قيس الليثى الحجازى، هاجر إلى النبي -صلى اللَّه عليه وسلم-، وروى عنه، وتوفى بعد خلافة أبي بكر تهذيب التهذيب ٤/ ٤٢١، الإِصابة ٣/ ٤٢٦.(٣٠) فى الأصل زيادة: "لم".(٣١) فى م: "بين".