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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 251Abschnitt

Übersetzung · DE

aus drei Wegen, und unter den Gefährten ist kein Widersprechender dazu bekannt. Al-Dschuzschani und andere überlieferten mit ihren Ketten von Ali bezüglich der Frau des Vermissten: Sie wartet vier Jahre, dann scheidet sie der Vormund ihres Ehemannes, und sie wartet danach vier Monate und zehn Tage. Sollte ihr vermisster Ehemann danach kommen, wird ihm die Wahl zwischen dem Brautgeld und seiner Frau gelassen. Auch Uthman entschied so, und Ibn al-Zubair entschied so bei einer ihnen gehörenden Freigelassenen. Dies sind Rechtsentscheidungen, die sich unter den Gefährten verbreiteten, ohne dass ihnen widersprochen wurde, sodass sie einen Konsens (Idschma) darstellen. Was den Hadith betrifft, den sie vom Propheten – Friede sei mit ihm – überlieferten, so ist er nicht gesichert, und die Autoren der Sunan-Werke erwähnten ihn nicht. Was sie von Ali überlieferten, so überliefern es al-Hakam und Hammad als mursal, während die mit Kette versehene Überlieferung (musnad) von ihm unserer Auffassung entspricht. Zudem ist das, was sie überlieferten, auf den Vermissten zu beziehen, dessen offenkundiger Zustand bei seiner Abwesenheit die Unversehrtheit ist, um es mit dem, was wir überlieferten, in Einklang zu bringen. Ihr Einwand, dass dies ein Zweifel am Erlöschen der Ehe sei, ist unzulässig, denn Zweifel liegt vor, wenn sich zwei Zustände die Waage halten, während das Offenkundige in unserer Rechtsfrage sein Tod ist.

Abschnitt: Ist es erforderlich, dass ihr Vormund sie scheidet und sie danach drei Menstruationsperioden (Quru') wartet? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass dies erforderlich ist, da es im Hadith von Umar, den wir überlieferten, steht, und Ahmad sagte: "Dies ist die beste davon." Er erwähnte im Hadith von Ali, dass ihr Vormund sie scheiden soll. Die zweite besagt, dass dies nicht erforderlich ist. Das sagten auch Ibn Umar und Ibn Abbas. Dies entspricht der Analogie (Qiyas), denn der Vormund des Mannes hat keine Vormundschaft über die Scheidung seiner Frau. Zudem haben wir für sie die Wartezeit für den Todesfall (idda al-wafah) festgesetzt, daher ist für sie keine Wartezeit für die Scheidung verpflichtend, so als ob ihr sein Tod gewiss wäre. Außerdem wurde der Beweis für seinen Tod auf eine Weise gefunden, die ihr die Heirat erlaubte und ihr die Wartezeit des Todes auferlegte, ähnlich wie wenn zwei Zeugen dies bezeugen würden.

Abschnitt: Wird der Beginn des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Abwesenheit oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Richter den Zeitraum festsetzt, gerechnet? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass der Beginn ab dem Zeitpunkt gerechnet wird, an dem der Richter ihn festsetzt, da es sich um einen Zeitraum handelt, über den Uneinigkeit besteht, weshalb er der Festlegung durch den Richter bedarf, wie beim Zeitraum der Impotenz (Unna). Die zweite besagt: ab dem Zeitpunkt, an dem die Nachricht von ihm abbrach,

Anmerkungen

(56) In B: "min" (von). (57) Fehlt in A, B und M. (58) In A, B und M: "wa-al-thani" (und der zweite).

Arabisch (Quelle)

من ثلاثةِ وُجُوهٍ، ولم يُعْرَفْ فى الصَّحابةِ له مخالِفٌ. ورَوَى الجُوزَجَانىُّ وغيرُه، بإسْنادِهم عن عليٍّ فى امرأةِ المَفْقُودِ: تَعْتَدُّ أربعَ سِنِينَ، ثم يُطَلِّقُها وَلِىُّ زَوْجِها، وتعتدُّ بعد ذلك أربعةَ أشْهُرٍ وعَشْرًا، فإن جاء زوجُها المفقودُ بعدَ ذلك، خُيِّرَ بين الصَّداقِ وبينَ امْرأتِه. وقَضَى به عثمانُ أيضًا، وقَضَى به ابنُ الزُّبَيْرِ فى مَوْلاةٍ لهم. وهذه قَضايا انْتَشرَتْ فى الصَّحابةِ فلم تُنْكَرْ، فكانت إجْماعًا. فأمَّا الحديثُ الذى رَوَوْه عن النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فلم يَثْبُتْ، ولم يَذْكُرْه أصْحابُ السُّنَنِ. وما رَووْهُ عن عليٍّ، فيَرْوِيه الحَكَمُ وحَمَّادٌ مُرْسَلًا، والمُسْندُ عنه مثلُ قَوْلِنا، ثم يُحْمَلُ ما رَوَوْه على المَفْقودِ الذى ظاهِرُ غَيْبَتِه السَّلامةُ، جَمْعًا بينَه وبينَ ما رَوَيْناه. وقولُهم: إنَّه شَكٌّ فى زَوالِ الزَّوْجِيَّةِ. مَمْنُوعٌ، فإنَّ الشَّكَّ ما تَساوَى فيه الأمْران، والظاهرُ فى مَسْألَتِنا هَلَاكُه.

فصل: وهل يُعْتَبرُ أن يُطَلِّقَها وَلِىُّ زَوْجِها، ثم تعتدَّ بعدَ ذلك بثلاثةِ قُرُوءٍ؟ فيه رِوَايتان؛ إحداهما، يعتبرُ ذلك؛ لأنَّه فى (٥٦) حديثِ عمرَ الذى رَوَيْناه، وقد قال أحمدُ: هو أحْسَنُها. وذكر فى حديثِ عليٍّ، أنَّه يُطَلِّقُها وَلِىُّ زَوْجِها. والثانية، لا يُعْتَبرُ ذلك، كذلك قال ابنُ عمرَ، وابنُ عباسٍ. وهو القِياسُ؛ فإنَّ وَلِىَّ الرجلِ لا وِلايةَ له فى طَلَاقِ امرأتِه، ولأنَّنا حَكَمْنا عليها بعدَّةِ الوَفاةِ، فلا يجبُ عليها مع ذلك عِدَّةُ الطَّلاقِ، كما لو تَيَقَّنَتْ وَفاتَه، ولأنَّه قد (٥٧) وُجِدَ دَلِيلُ هَلاكِه على وَجْهٍ أباحَ لها التَّزْوِيجَ، وأوْجَبَ عليها عِدَّةَ الوَفاةِ، فأشْبَهَ ما لو شَهِدَ به شاهِدَان.

فصل: وهل يُعْتَبَرُ ابْتداءُ المُدَّةِ من حينِ الغَيْبَةِ أو من حينَ ضَرَبَ الحاكمُ المُدَّةَ؟ على رِوَايتَيْن؛ إحداهما، يُعْتَبَرُ ابتداؤُها من حِينَ ضَرَبَها الحاكمُ؛ لأنَّها مُدَّة مُخْتلَفٌ فيها، فافْتَقَرتْ إلى ضَرْبِ الحاكمِ، كمُدَّةِ العُنَّةِ. والثَّانية (٥٨)، من حينَ انْقَطَعَ خَبَرُه،

Anmerkungen

(٥٦) فى ب: "من".(٥٧) سقط من: أ، ب، م.(٥٨) فى أ، ب، م: "والثانى".

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