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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 255Abschnitt

Übersetzung · DE

nicht von ihr zurückfordert. Falls er ihr das Brautgeld bereits ausgezahlt hat, fordert er es nicht zurück, und falls er es ihr nicht ausgezahlt hat, ist er verpflichtet, es zu entrichten, und zahlt an den ersten ein weiteres Brautgeld aus.

Abschnitt: Wenn die Frau des Verschollenen (al-mafqud) den Verbleib und die Geduld wählt, bis sich sein Zustand klärt, so steht ihr Unterhalt zu, solange er lebt. Er wird für sie aus seinem Vermögen bestritten, bis sich sein Zustand klärt, da sie rechtlich als seine Ehefrau gilt und ihr somit Unterhalt zusteht, so als wüsste man von seinem Leben. [Wenn sich dann herausstellt, dass er am Leben war und zurückkehrt, so gibt es keinen Diskussionsbedarf; wenn] sich jedoch herausstellt, dass er verstorben ist oder sich von ihr getrennt hat, so steht ihr der Unterhalt bis zum Tage seines Todes oder der Wirksamkeit der Trennung zu, und er fordert den Restbetrag von ihr zurück, da wir erfahren haben, dass sie das Vermögen eines anderen ausgegeben hat oder es aus seinem Vermögen ausgab, während sie nicht mehr seine Ehefrau war. Wenn sie ihren Fall dem Richter vorlegt und er ihr eine Frist setzt, so steht ihr während der Wartezeit (tarabbus) und der gesetzlichen Wartezeit (Idda) Unterhalt zu; denn in der Wartezeit wurde über ihre Trennung vom Ehemann noch nicht gerichtlich entschieden, sie ist also kraft des Ehevertrages an ihn gebunden, was dem Zustand vor der Fristsetzung gleicht. Was die Idda-Zeit betrifft, so ist ihr Tod nicht gewiss, im Gegensatz zur Idda nach dem Tode des Ehemannes, da sein Tod hier gewiss ist. Nach Ablauf der Idda-Zeit, sofern sie erneut heiratet oder der Richter zwischen ihnen trennt, entfällt ihr Unterhalt, da sie diesen durch das Ausscheiden aus dem Eheverhältnis verloren hat. Wenn sie jedoch weder wieder heiratet noch der Richter sie trennt, bleibt ihr Unterhalt bestehen, da sie aus der Ehe noch nicht ausgeschieden ist. Wenn der Ehemann danach eintrifft und sie zu ihm zurückgeführt wird, wird ihr Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Rückkehr wieder fällig. Al-Athram und al-Juzajani überlieferten von Ibn Umar und Ibn Abbas, dass sie sagten: Die Frau des Verschollenen wartet vier Jahre. Ibn Umar sagte: "Es wird für sie aus dem Vermögen ihres Ehemannes Unterhalt gezahlt." Ibn Abbas sagte: "Dies würde die Erben benachteiligen, vielmehr soll sie sich verschulden. Wenn ihr Ehemann zurückkehrt, nimmt sie es von seinem Vermögen, und wenn er stirbt, nimmt sie es von ihrem Erbteil." Beide sagten: Danach wird ihr während der Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen nach den vier Jahren Unterhalt aus dem gesamten Vermögen ihres Ehemannes gezahlt.

Anmerkungen

(74) Fehlt in: Original, M. (75) Im Original, B: "Fihi" (darin). (76) In B Hinzufügung: "law" (falls). (77) In M: "baynaha" (zwischen ihr). (78) Im Original Hinzufügung: "min" (von). (79) In B: "wa-yunfaqu" (und es wird unterhalten). (80) Al-Bayhaqi führte dies an in: Kapitel "Wer sagt: Sie wartet vier Jahre, dann vier Monate und zehn Tage, dann ist sie frei", aus dem Buch "al-'Adad", Sunan al-Kubra 7/445; Sa'id ibn Mansur in: Kapitel "Das Urteil bezüglich der Frau des Verschollenen", aus dem Buch "al-Talaq", Sunan 1/402; Ibn Abi Shayba in: Kapitel "Was sie sagten bezüglich des Mannes, der seine Frau scheidet, während sie eine Mustahada ist, womit sie die Idda einhält", aus dem Buch "al-Talaq", Musannaf 5/159.

Arabisch (Quelle)

يَرْجِعُ عليها. وكان قد دَفَعَ إليها الصَّداقَ، لم يَرْجِعْ به، وإن لم يَكُنْ دَفَعَه إليها، لَزِمَه دَفْعُه، ويَدْفعُ إلى الأوَّلِ صَداقًا آخَرَ.

فصل: وإن اخْتارَتِ امرأةُ المَفْقُودِ المُقامَ والصَّبْرَ حتى يتَبَيَّنَ أمرُه، فلها النَّفقةُ ما دام حَيًّا، ويُنْفَقُ عليها من مالِه حتى يتَبَيَّنَ أمرُه؛ لأنَّها مَحكومٌ لها بالزَّوْجِيَّةِ، فتجبُ لها النَّفقةُ، كما لو عَلِمَتْ حياتَه. [فإذا تَبَيَّنَ أنَّه كان حَيًّا، وقدِمَ، فلا كلامَ، وإنْ] (٧٤) تبيَّنَ أنَّه مات، أو فارَقَها، فلها النَّفقةُ إلى يومِ مَوْتِه أو بَيْنُونَتِها منه، ويرجعُ عليها بالباقِى؛ لأنَّا تبيَّنَّا أنَّها أَنْفَقتْ مالَ غيرِه، أو أَنْفَقتْ من مالِه وهى غيرُ زوجةٍ له. وإن رَفَعَتْ أمرَها إلى الحاكمِ، فضَرَبَ لها مُدَّةً، فلها النَّفقةُ فى مُدَّةِ التَّرَبُّصِ ومُدَّة العِدَّةِ؛ لأنَّ مُدَّةَ التَّرَبُّصِ لم يحكمْ فيها (٧٥) ببَيْنُونَتِها من زَوْجِها، فهى مَحْبوسةٌ عليه بحُكْمِ الزَّوْجِيَّةِ، فأشْبَهَ ما (٧٦) قبلَ المُدَّةِ. وأمَّا مُدَّةُ العِدَّةِ، فلأنَّها غيرُ مُتَيَقَّنةٍ، بخلافِ عِدَّةِ الوَفاةِ، فإنَّ مَوْتَه مُتَيقَّنٌ، وما بعدَ العِدَّةِ إن تزَوَّجَتْ أو فَرَّقَ الحاكمُ بينهما (٧٧)، سَقَطَتْ نَفَقَتُها؛ لأنَّها أسْقَطَتْها بخُرُوجِها عن حُكْمِ نِكاحِه، وإن لم تتَزَوَّجْ ولا فَرَّقَ الحاكمُ بينهما، فنفقَتُها باقيةٌ؛ لأنَّها لم تخرُجْ (٧٨) بعدُ من نِكاحِه. وإن قَدِمَ الزَّوجُ بعدَ ذلك، ورُدَّتْ إليه، عادتْ نفقَتُها من حينِ الرّدِّ. وقد رَوَى الأثْرَمُ، والجُوزَجانىُّ، عن ابن عمرَ، وابنِ عباسٍ، قالا: تَنْتَظِرُ امرأةُ المَفْقُودِ أَرْبَعَ سِنِينَ. قال ابنُ عمرَ: يُنْفَقُ (٧٩) عليها من مالِ زَوْجِها. وقال ابنُ عباسٍ: إذًا يُجْحِفُ ذلك بالوَرَثةِ، ولكنَّها تَسْتَدِينُ، فإن جاء زَوجُها أخَذَتْ من مالِه، وإن مات أخَذَتْ من نَصِيبِها من المِيراثِ. وقالا: يُنْفَقُ عليها بعدُ فى العِدَّة بعدَ الأرْبَعِ سِنِينَ من مالِ زَوْجِها جَميعِه، أرْبعةَ أشهرٍ وعَشْرًا (٨٠). وإن

Anmerkungen

(٧٤) سقط من: الأصل، م.(٧٥) فى الأصل، ب: "فيه".(٧٦) فى ب زيادة: "لو".(٧٧) فى م: "بينها".(٧٨) فى الأصل زيادة: "من".(٧٩) فى ب: "وينفق".(٨٠) أخرجه البيهقى، فى: باب من قال: تنتظر أربع سنين ثم أربعة أشهر وعشرا ثم تحل، من كتاب العدد. السنن =

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