Wir sagen: Es steht ihr nicht zu, zu heiraten. Ihr Unterhaltsanspruch erlischt nicht, solange sie nicht geheiratet hat. Wenn sie jedoch geheiratet hat, erlischt ihr Unterhaltsanspruch, da sie durch die Heirat aus seiner Verfügungsgewalt ausscheidet und als widerspenstig (nashiz) gilt. Falls die Ehe zwischen ihnen gerichtlich getrennt wurde, steht ihr kein Unterhalt zu, solange sie sich in der Idda befindet. Wenn diese abgelaufen ist und sie nicht in die Wohnung ihres Ehemannes zurückgekehrt ist, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Unterhalt, da sie weiterhin als widerspenstig gilt. Sollte sie jedoch in seine Wohnung zurückkehren, ist es möglich, dass der Unterhaltsanspruch wieder auflebt, da die Widerspenstigkeit, welche zum Entfall des Unterhalts führte, beendet ist. Es ist jedoch auch möglich, dass er nicht wieder auflebt, da sie sich ihm nicht zur Verfügung gestellt hat. Wenn er zurückkehrt und sie in Empfang nimmt, lebt ihr Unterhaltsanspruch wieder auf. Wann immer er für sie Unterhalt gezahlt hat und sich dann herausstellt, dass der Ehemann bereits vor diesem Zeitpunkt verstorben war, wird das, was für sie ab dem Zeitpunkt seines Todes ausgegeben wurde, auf ihr Erbe angerechnet. Wenn sie nichts erbt, ist es ihre Verpflichtung, da sie das Vermögen des Erben ausgegeben hat, worauf sie keinen Anspruch hatte. Was ihren Unterhalt durch den zweiten Ehemann betrifft, so gilt: Falls wir sagen, dass sie heiraten darf, dann ist ihre Ehe gültig und unterliegt in Bezug auf den Unterhalt den gleichen Regeln wie andere gültige Ehen. Wenn wir sagen, dass sie nicht heiraten darf, dann hat sie keinen Unterhaltsanspruch; und wenn er Unterhalt gezahlt hat, kann er nichts zurückfordern, da er dies freiwillig tat, es sei denn, ein Richter hat ihn dazu gezwungen. In diesem Fall ist es möglich, dass er es zurückfordern kann, da er gezwungen wurde, etwas zu leisten, das ihm nicht oblag, oder es ist möglich, dass er es nicht zurückfordern kann, da das, was ein Richter entschieden hat, nicht aufgehoben werden darf, solange es nicht gegen Koran, Sunna oder Konsens verstößt. Wenn er sich von ihr durch eine gerichtliche Trennung oder auf andere Weise trennt, steht ihr kein Unterhalt zu, es sei denn, sie ist schwanger; in diesem Fall hängt die Unterhaltspflicht von den zwei Überlieferungen zur Unterhaltsfrage ab: Ist er für die Schwangerschaft bestimmt oder für sie aufgrund der Schwangerschaft? Wenn wir sagen, er ist für die Schwangerschaft bestimmt, dann steht ihr Unterhalt zu, da die Abstammung der Schwangerschaft auf ihn zurückzuführen ist, weshalb er zum Unterhalt für sein Kind verpflichtet ist. Wenn wir sagen, er ist für sie aufgrund der Schwangerschaft bestimmt, so hat sie keinen Unterhaltsanspruch, da dies nicht in einer gültigen Ehe geschieht, was der Schwangerschaft bei einem Verkehr aufgrund eines Irrtums (wat' bi-shubha) gleicht. Wenn sie ein Kind zur Welt bringt, das vom zweiten Ehemann stammen kann, wird die Abstammung ihm zugerechnet, da sie für ihn zu einer rechtmäßigen Lagerstätte (firash) wurde. Wir wissen, dass das Kind nicht vom ersten Ehemann stammt, da sie nach seinem Verschwinden länger als die Dauer der Schwangerschaft gewartet hat, und ihre Idda gegenüber dem zweiten Ehemann endet mit der Entbindung, da das Kind von ihm stammt.
= al-Kubra 7/445; Sa'id ibn Mansur in: Kapitel "Das Urteil bezüglich der Frau des Verschollenen", aus dem Buch "al-Talaq", Sunan 1/402; Ibn Abi Shayba in: Kapitel "Was sie sagten bezüglich des Mannes, der seine Frau scheidet, während sie eine Mustahada ist, womit sie die Idda einhält", aus dem Buch "al-Talaq", Musannaf 5/159. (81) In A: "maskaniha" (ihre Wohnung). (82) Im Original: "tuwarathu" (erbt). (83) Im Original, B, M: "fa-yanbaghi" (so gebührt es). (84) In M Hinzufügung: "min" (von).
قُلْنا: ليس لها أنْ تتزَوَّجَ. لم تَسْقُطْ نفقَتُها، ما لم تتزوَّجْ، فإن تزوَّجَتْ، سَقَطَتْ نفقَتُها؛ لأنَّها بالتَّزويجِ تخرُجُ عن يَدَيْه، وتَصِيرُ ناشِزًا، وإن فُرِّقَ بينهما، فلا نفقةَ لها ما دامت في العِدَّةِ، فإذا انْقَضَتْ، فلم تَعُدْ إلى مَسْكنِ زَوْجِها، فلا نَفقةَ لها أيضًا؛ لأنَّها باقيةٌ على النُّشُوزِ. وإن عادتْ إلى مَسْكَنِه (٨١)، احْتَمَلَ أن تَعْودَ النَّفَقةُ؛ لأنَّ النُّشُوزَ المُسْقِطَ لنَفَقَتِها قد زال، ويَحْتَمِلُ ألَّا تَعْودَ؛ لأنَّها ما سَلَّمَتْ نفسَها إليه. وإن عاد فتَسَلَّمَها، عادتْ نَفَقَتُها. ومتى أَنْفَقَ عليها، ثم بانَ أنَّ الزَّوجَ كان قد مات قبلَ ذلك، حُسِبَ عليها ما أُنْفِقَ عليها من حينِ مَوْتِه من مِيراثِها، فإن لم تَرِثْ (٨٢) شيئًا، فهو عليها؛ لأنَّها أَنْفَقتْ من مالِ الوارثِ ما لا تَسْتَحِقُّه، فأمَّا نفقَتُها على الزَّوجِ الثانى، فإن قُلْنا: لها أن تتزوَّجَ. فنِكاحُها صحيحٌ، حُكْمُه فى النَّفقةِ حكمُ غيرِه من الأنْكِحةِ الصَّحيحةِ. وإن قُلْنا: ليس لها أن تتزوَّجَ. فلا نَفقةَ لها، فإن أنْفَقَ عليها، لم يَرْجِعْ بشىءٍ؛ لأنَّه تَطَوَّعَ به، إلَّا أن يُجْبِرَه على ذلك حاكمٌ، فيَحْتَمِلَ أن يَرْجِعَ بها؛ لأنَّه ألْزَمَه أداءَ ما لم يكُنْ واجِبًا عليه، ويَحْتَمِلَ ألَّا يَرْجِعَ به؛ لأنَّ ما حَكَمَ به الحاكِمُ لا يجوزُ نَقْضُه، ما لم يُخالِفْ كتابًا أو سُنّةً أو إجماعًا. فإن فارَقَها بتَفْرِيقِ الحاكمِ أو غيرِه، فلا نَفقةَ لها، إلَّا أن تكونَ حاملًا، فيَنْبَنِى (٨٣) وُجوبُ النَّفَقةِ، على الرِّوايتَيْنِ فى النَّفقةِ؛ هل هى للحَمْلِ، أو لها من أجْلِه؟ فإن قُلْنا: هى للحَمْلِ. فلها النَّفقةُ؛ لأنَّ نَسَبَ الحمْل لَاحِقٌ به، فيجبُ عليه الإِنْفاقُ على وَلَدِه. وإن قُلْنا: لها من أجْلِه. فلا نَفقةَ لها؛ لأنَّه فى غيرِ نكاحٍ صحيحٍ، فأشْبَهَ حَمْلَ المَوْطُوءةِ بشُبْهةٍ. وإذا أَتَتْ بولدٍ يُمْكِنُ كَوْنُه من الثانى، لَحِقَه نَسبُه؛ لأنَّها صارتْ فراشًا له، وقد عَلِمْنا أنَّ الولدَ ليس من الأوَّلِ؛ لأنَّها ترَبَّصَتْ بعدَ فَقْدِه أكثرَ (٨٤)
= الكبرى ٧/ ٤٤٥. وسعيد بن منصور، فى: باب الحكم فى امرأة المفقود، من كتاب الطلاق. السنن ١/ ٤٠٢. وابن أبي شيبة، فى: باب ما قالوا فى الرجل يطلق امرأته وهى مستحاضة بما تعتد، من كتاب الطلاق. المصنف ٥/ ١٥٩.(٨١) فى أ: "مسكنها".(٨٢) فى الأصل: "تورث".(٨٣) فى الأصل، ب، م: "فينبغى".(٨٤) فى م زيادة: "من".