Dies ist wie die neun Monate im Falle derjenigen, deren Menstruation ausgeblieben ist und die nicht weiß, was die Ursache dafür ist, oder wie bei der Schwangerschaft selbst; durch dieses Argument wird ihre Analogie entkräftet. Was den Sklaven betrifft, so gilt: Wenn seine Ehefrau frei ist, so ist ihre Wartefrist wie die einer freien Frau mit einem freien Ehemann; ist sie eine Sklavin, so ist sie wie die Sklavin unter einem freien Ehemann; denn die Wartefrist bemisst sich nach den Frauen und nicht nach den Männern, ebenso wie die Dauer der Wartezeit. Von al-Zuhri und Malik wurde überliefert, dass für ihn die Hälfte der Frist des freien Mannes festgelegt wird. Die von uns genannte Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit für die Frau aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann handelt, weshalb sie der Idda gleicht.
Abschnitt: Wenn ein Mann von seiner Ehefrau abwesend ist und vertrauenswürdige Personen seinen Tod bezeugen, so leistet seine Ehefrau die Wartezeit anlässlich des Todes (Iddat al-Wafat), und es ist ihr erlaubt zu heiraten. Sollte der Ehemann danach zurückkehren, so ist sein Status der des Verschollenen: Sein (ehemaliger) Ehemann hat die Wahl, sie zurückzunehmen oder sie aufzugeben, und ihm steht das Brautgeld (Sadaq) zu. Ebenso verhält es sich, wenn sich die Nachrichten über seinen Tod häufen. Al-Athram berichtete mit seiner Überlieferungskette von Abu al-Malih von Suhayya, dass ihr Ehemann, Sayfi ibn Fasil, ihr aus Qandabil für tot gemeldet wurde, woraufhin sie nach ihm heiratete. Später jedoch kehrte ihr erster Ehemann zurück. Wir kamen zu Uthman, während er belagert wurde, und er schaute zu uns herab und sagte: „Wie soll ich zwischen euch richten, während ich in diesem Zustand bin!“ Wir sagten: „Wir sind mit deinem Urteilsspruch zufrieden.“ Er entschied, dass dem ersten Ehemann die Wahl zwischen dem Brautgeld und der Frau gelassen werde. Wir gingen zurück. Als Uthman getötet wurde, kamen wir zu Ali, und er ließ dem ersten Ehemann die Wahl zwischen dem Brautgeld und der Frau. Er wählte das Brautgeld, woraufhin er von mir zweitausend und von meinem anderen Ehemann zweitausend nahm. Wenn die Trennung aufgrund eines begrenzten Zeugenbeweises erfolgt, dann ist das, was an Entschädigung anfällt, von beiden zu tragen, da sie beide der Grund für deren Entstehen sind.
(95) In M: "tarabbus". (96) In den Abschriften: "Sahiyya". In den Sunan al-Bayhaqi: "Sahima". In einer Abschrift davon: "Shahba". In Musannaf Abd al-Razzaq: "Bunayhima". Das Festgelegte befindet sich in: al-Tabaqat al-Kubra von Ibn Sa'd in ihrer Biografie. (97) In den Abschriften: "Fashil", in einer Abschrift der Sunan al-Bayhaqi: "Qayl". In al-Tabaqat al-Kubra: "Qasil". Das Festgelegte befindet sich in: Sunan al-Bayhaqi. (98) In den Abschriften: "Qaydhail". Das Festgelegte befindet sich in al-Tabaqat al-Kubra. In den Sunan al-Bayhaqi: "Qandabil". Qandabil ist eine Stadt im Sindh und die Hauptstadt einer Provinz namens al-Nadha. Mu'jam al-Buldan 4/183. (99) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel über denjenigen, der die Wahl für den Verschollenen vorsieht..., aus dem Buch der Wartezeiten (Kitab al-'Idad). Al-Sunan al-Kubra 7/447. Und von Abd al-Razzaq in: Kapitel über diejenige, die den Tod ihres Ehemannes nicht kennt, aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq). Al-Musannaf 7/88, 89. Und von Ibn Sa'd in: al-Tabaqat al-Kubra 8/471.